DGUV V 1

DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention

Saftey first! Ein Motto, das nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch am Arbeitsplatz oberste Priorität haben sollte. Deshalb gibt es in Deutschland eine Vielzahl an Gesetzen, Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Regelungen, die die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern gewährleisten.

Eine davon ist die „DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention“. Die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegebene Vorschrift beschreibt, wie ein sicheres Arbeitsumfeld auszusehen hat und welche Pflichten Unternehmer und Versicherte dabei haben.

Neben der DGUV Vorschrift 2 und der DGUV Vorschrift 3 gehört die Vorschrift DGUV 1 zu den wichtigsten Grundsteinen im Arbeitsschutz, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten.

In diesem Beitrag möchte ich Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit mit den wichtigsten Aspekten der  Unfallverhütungsvorschrift DGUV 1 vertraut machen.

Was regelt die DGUV Vorschrift 1 genau?

Kurz vorweg: Die DGUV-Vorschriften sind rechtlich bindende Normen, die von den Unfallversicherungsträgern auf Grundlage des § 15 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) erlassen werden. In den Fachbereichen der DGUV werden diese unter der Mitwirkung der DGUV erarbeitet und haben für alle Unternehmen verpflichtenden Charakter.

Die DGUV 1 mag zwar auf den ersten Blick komplex erscheinen, doch ihr Kerngedanke ist relativ einfach: In den Grundsätzen der Prävention werden die wichtigsten Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten definiert, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden.

DGUV Vorschrift 1 Dienstleister

Die DGUV Regel 100-001 als Begleiter der DGU Vorschrift 1

Die Paragrafen der DGUV Vorschrift 1 werden durch die DGUV Regel 100-001 detailliert erläutert und konkretisiert, indem praktische Wege aufgezeigt werden, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Die DGUV Regel 100-001 basiert dabei auf fachlichen Empfehlungen aus verschiedenen Branchen und Betriebsarten und dient als Richtschnur für die Gestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Für wen gilt die DGUV 1?

In den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift fallen nicht nur Sie als Arbeitgeber, sondern auch Ihre Beschäftigten (= Versicherten). Ein Grund, warum Sie die DGUV Vorschrift 1 auch immer mit Ihren Mitarbeitenden besprechen müssen.

Die DGUV Vorschrift 1 gilt auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit in Deutschland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören sowieso in dem oder für das Unternehmen tätige Versicherte, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Staatliche Vorschriften und Gesetze im Arbeitsschutz

Die DGUV Vorschrift 1 steht in engem Zusammenhang mit zahlreichen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften. Diese regeln detailliert die verschiedenen Tätigkeitsbereiche und erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Zu den wichtigsten Vorschriften gehören das Arbeitsschutzgesetz sowie verschiedene Verordnungen, wie die Baustellen-, Bildschirmarbeits-, Biostoff-, Betriebssicherheits-, Gefahrstoff- und Arbeitsstättenverordnung.

Ergänzt werden diese u. a. durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge oder die Verordnung zum Schutz vor künstlicher optischer Strahlung.

Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger erstreckt sich dabei auch auf Bereiche, die nicht explizit in dieser Auflistung genannt sind. Die Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Unternehmer und Versicherten.

Ihre Grundpflichten als Unternehmer gemäß § 2 DGUV 1

    1. Als Unternehmer müssen Sie neben den erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren auch Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe treffen. Neben der DGUV Vorschrift 1 werden diese Erste-Hilfe-Maßnahmen zusätzlich in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1) sowie in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt und gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.
    2. Bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen müssen Sie sich als Arbeitgeber an den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (§ 4 ArbSchG) orientieren und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranziehen.
    3. Gemäß Arbeitsschutzgesetz sind Sie verpflichtet, Schutzmaßnahmen systematisch zu planen, zu organisieren und durchzuführen. Sobald sich Arbeitsbedingungen, Arbeitsabläufe oder technische Entwicklungen ändern, müssen Sie die Schutzmaßnahmen entsprechend anpassen.
    4. Als Unternehmer dürfen Sie nach DGUV Vorschrift1 keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.
    5. Die Kosten, die für Maßnahmen nach der Vorschrift DGUV 1 entstehen, dürfen Sie als Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.
 

Ihre weiteren Pflichten als Arbeitgeber nach DGUV V1

Neben den angeführten Grundpflichten definiert die DGUV Vorschrift 1 weitere Pflichten im Sinne einer umfassenden Arbeitssicherheit für Arbeitgeber.

    • In diesem Sinne müssen Sie die Arbeitsbedingungen in Ihrem Unternehmen beurteilen, dokumentieren und Auskunft erteilen.

    • Darüber hinaus müssen Sie regelmäßig Unterweisungen (mindestens einmal jährlich) für Ihre Mitarbeiter durchführen (Unterweisung Arbeitsschutz).

    • Aufträge dürfen nur nach geltenden Arbeitsschutzvorschriften vergeben werden.

    • Bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen liegt es in Ihrer Verantwortung, die Sicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

    • Ihre Aufgabe ist es auch, die Befähigung für Tätigkeiten nach Arbeitsschutzrecht zu prüfen und bei gefährlichen Arbeiten entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

    • Des Weiteren müssen Sie Zutritts- und Aufenthaltsverbote in Ihrem Unternehmen kontrollieren.

    • Um Ihren Auskunftspflichten nachzukommen, müssen Sie Unfallversicherungsträgern die Besichtigung Ihres Unternehmens ermöglichen und deren Anordnungen befolgen.

    • Bei festgestellten Mängeln sind Sie zum Handeln verpflichtet.

    • Ihre Mitarbeitenden müssen Zugang zu allen relevanten Vorschriften und Regeln haben.

    • Sie können Pflichten an fachkundige Personen übertragen und müssen die erforderlichen Einrichtungen sowie Sachmittel für die Erste Hilfe bereitstellen.
 

Die Gefährdungsbeurteilung nach DGUV V1

Als Unternehmer müssen Sie gemäß § 3 der DGUV Vorschrift 1 alle Tätigkeiten in Ihrem Betrieb systematisch auf mögliche Gefährdungen prüfen. Dabei bildet die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Instrument, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen ganzheitlich umzusetzen. 

Sobald sich betriebliche Gegebenheiten ändern, die Einfluss auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter haben, müssen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren. Mehr dazu können Sie auch in unseren Blogartikel „Was ist eine Gefährdungsbeurteilung“ sowie im Beitrag „Die 7 Handlungsschritte der Gefährdungsbeurteilung“ nachlesen.

Die Pflichten von Versicherten nach DGUV Vorschrift 1

Im § 5 der DGUV 1 werden die Pflichten der Versicherten –  das sind in der Regel Ihre Mitarbeiter  – näher erläutert. Dabei wird zwischen allgemeinen und besonderen Unterstützungspflichten unterschieden.

Die allgemeinen Unterstützungspflichten von Versicherten

Diese sind verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ebenso zu sorgen wie für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz derjenigen, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind. Darüber hinaus müssen Ihre Beschäftigten alle Schutz- und Erste-Hilfe-Maßnahmen unterstützen, die Sie als Unternehmer getroffen und als Anweisungen an Ihre Belegschaft kommuniziert haben.

Zu den weiteren allgemeinen Pflichten von Versicherten zählt laut DGUV V1 auch, dass diese auf berauschende Mittel wie Alkohol, Drogen und Medikamente während ihrer beruflichen Tätigkeit verzichten, um sich nicht selbst oder andere zu gefährden.

Die besonderen Unterstützungspflichten von Versicherten

Eine besondere Pflicht für Versicherte besteht u. a. darin, dass sie jede unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie Defekte an Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen sofort einem Vorgesetzten melden müssen. Diese Mängel sollten Sie als Unternehmer im nächsten Schritt zusätzlich Ihrer internen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder falls vorhanden, dem Sicherheitsbeauftragten Ihres Unternehmens mitteilen.

Wann benötigen Sie einen Sicherheitsbeauftragten in Ihrem Betrieb?

Sobald Sie mehr als 20 Personen beschäftigen, müssen Sie schriftlich einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Neben der  Anzahl der Beschäftigten, richtet sich die Anzahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten nach den Gefährdungen in Ihrem Unternehmen sowie nach der räumlichen, zeitlichen und fachlichen Nähe zu den Mitarbeitern.

Ihre Sicherheitsbeauftragten unterstützen Sie bei der Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen und achten auf die richtige Nutzung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung. Darüber hinaus informieren sie die Versicherten über Gefahren und nehmen an Betriebsbegehungen sowie Unfalluntersuchungen teil.

Idealerweise arbeiten Sicherheitsbeauftragte eng mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten zusammen und sollten sich regelmäßig durch Weiterbildungsangebote der Unfallversicherungsträger fortbilden.

Erste Hilfe im Betrieb gemäß der DGUV Vorschrift 1

Erste Hilfe ist ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes nach der DGUV Vorschrift 1. Als Unternehmer müssen Sie die notwendigen Erste-Hilfe-Mittel, Einrichtungen sowie qualifizierte Ersthelfer bereitstellen. Standorte für Erste Hilfe müssen Sie durch entsprechende Sicherheitskennzeichen und Meldeeinrichtungen klar kennzeichnen.

Nach einem Unfall muss unverzüglich Erste Hilfe geleistet und die erforderliche ärztliche Versorgung eingeleitet werden. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass Verletzte sachkundig transportiert werden. Bei schweren Verletzungen ist der Transport in ein von den Unfallversicherungsträgern bezeichnetes Krankenhaus erforderlich.

Damit Sie und Ihre Mitarbeiter Erste Hilfe Maßnahmen schnell und richtig umsetzen können, müssen Sie durch Aushänge oder andere schriftliche Formen aktuelle Informationen über Erste Hilfe, Notrufnummern, Rettungseinrichtungen, Erste-Hilfe-Personal sowie zuständige Ärzte und Krankenhäuser bereitstellen.

Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang vertraulich aufbewahrt werden.

Wer ist Ersthelfer gemäß der DGUV-Vorschrift 1?

Als Ersthelfer dürfen Sie nur Personen einsetzen, die bei einer ermächtigten Stelle ausgebildet wurden oder über eine sanitätsdienstliche, rettungsdienstliche oder medizinische Berufsausbildung verfügen. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Ersthelfer alle zwei Jahre eine Fortbildung absolvieren.

Als Unternehmer müssen Sie eine ausreichende Zahl an Ersthelfern bereitstellen:

    • Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ist mindestens ein Ersthelfer erforderlich.

    • In größeren Betrieben benötigen Sie in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % Ersthelfer.

    • In sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten als Ersthelfer.
 

Betriebssanitäter im Unternehmen: Wann sind sie erforderlich?

Als Unternehmer müssen Sie mindestens einen Betriebssanitäter bereitstellen, wenn in Ihrer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte anwesend sind. Auf Baustellen gilt diese Pflicht bereits ab mehr als 100 Versicherten, auch wenn Sie Arbeiten an andere Unternehmer vergeben.

In bestimmten Fällen können Sie im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von der Bestellung eines Betriebssanitäters absehen. Dies ist in Betrieben mit mehr als 1500 Versicherten möglich, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies zulassen. Auf Baustellen kann darauf verzichtet werden, wenn die Erreichbarkeit des Unfallortes und die Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst dies erlauben.

Wichtig ist: Als Betriebssanitäter dürfen Sie nur Personen einsetzen, die von vom Unfallversicherungsträger anerkannten Stellen ausgebildet und als geeignet eingestuft wurden.

Die DGUV Vorschrift 1 bei der Umsetzung in der Praxis

Als Unternehmer können Sie sich für den betrieblichen Arbeitsschutz gemäß DGUV 1 von fachkundigen Personen unterstützen lassen. Verpflichtend sind dabei Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte, die Sie auch extern beauftragen können.

Als externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) begleiten wir Sie deutschlandweit bei allen Aufgaben des Arbeitsschutzes, wie etwa bei Betriebsbegehungen, der Erstellung von Betriebsweisungen und Gefährdungsbeurteilungen sowie der Erarbeitung von konkreten Schutzmaßnahmen.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung

>Jetzt kostenloses Beratungsgespräch einholen