(zuletzt aktualisiert 29.04.2026)
Als Arbeitgeber können Sie die Temperatur am Arbeitsplatz nicht allein nach dem subjektiven Empfinden Ihrer Mitarbeiter bewerten. Bezüglich der Lufttemperatur in Arbeitsräumen und Büros geben Ihnen die Arbeitsstättenverordnung im Einklang mit der Technischen Regel ASR A3.5 eindeutige Bestimmungen vor.
Sie müssen also dafür Sorge tragen, dass ab bestimmten Mindest- oder Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz entsprechende Maßnahmen zum Schutz Ihrer Beschäftigten getroffen werden. Im Beitrag „Arbeitsstätten Temperatur“ von Fachkraft-Arbeitssicherheit erfahren Sie alle wichtigen Temperaturregelungen im Arbeitsrecht und welche Grenzwerte am Arbeitsplatz gelten.
Temperaturregelungen im Arbeitsrecht und welche Grenzwerte am Arbeitsplatz gelten.
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Was ist 2026 neu beim Thema Temperatur am Arbeitsplatz?
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Die Arbeitsstättenverordnung zu Raumtemperaturen
Obwohl Ihre Beschäftigten bei sehr hohen oder niedrigen Raumtemperaturen keinen Anspruch auf „hitzefrei“ oder „kältefrei“ haben, müssen Sie bestimmte arbeitsplatzbezogene Temperaturgrenzwerte in Räumen einhalten und Ihrer Fürsorgepflicht im Sinne des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit nachkommen.
In der Verordnung für Arbeitsstätten werden keine konkreten Temperaturen genannt. Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung über „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten“ ( ArbStättV Anhang Punkt 3 ) sind unter dem „Punkt 3.5 Raumtemperaturen“ lediglich Grundregeln festgelegt:
Als Arbeitgeber müssen Sie in Arbeitsräumen für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur während der Nutzungszeit sorgen. Dies gilt für alle Räume, die keine speziellen betriebstechnischen Temperaturanforderungen haben.

Raumtemperatur abhängig von der Arbeitsart und Arbeitsschwere
Zur Einhaltung der Temperaturvorgaben müssen Sie sowohl die Art der Arbeit als auch die körperliche Belastung Ihrer Mitarbeiter berücksichtigen. Die gleiche Anforderung einer gesundheitlich zuträglichen Temperatur gilt auch für Sanitärräume, Pausenräume, Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.
Zitat:
„Um Hitze am Arbeitsplatz zu vermeiden, sollten Fenster, Glaswände und Oberlichter durch eine entsprechende Abschirmung gegen starke Sonneneinstrahlung geschützt werden.“
(Quelle: ArbStättV – Verordnung über Arbeitsstätten)
Zusätzlich müssen Sie gemäß der Raumtemperaturen Arbeitsstättenverordnung für ausreichenden Schutz gegen zu starke Sonneneinstrahlung sorgen. Dabei müssen Sie sowohl die Art der Arbeit als auch die Beschaffenheit der Arbeitsstätte berücksichtigen.
Konkreter wird hier glücklicherweise eine Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR).
Die Technische Regel ASR A3.5 Raumtemperatur
Im Gegensatz zur Arbeitsstättenverordnung Temperatur definiert die ASR A3.5 eindeutig, welche Mindest- und Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz einzuhalten sind.
> ASR-A3-5 kostenlos als PDF downloaden.
Wie wir in unserem Blogbeitrag über die Arbeitsstättenverordnung ausgeführt haben, geben die Technischen Regeln für Arbeitsstätten praktische Tipps, um die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung richtig umzusetzen. Die ASR sind nicht gesetzlich verpflichtend, sondern haben lediglich Empfehlungscharakter.
Die unterschiedlichen Temperaturarten in der ASR A3.5
Die ASR A3.5 zur Raumtemperatur wurde im März 2022 aktualisiert, was auch dem Klimawandel und den stetig steigenden Außen- und somit auch Raumtemperaturen im Sommer geschuldet ist. Daher wird nun präziser zwischen verschiedenen Temperaturarten unterschieden:
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- Die Lufttemperatur meint ausschließlich die Wärme der Raumluft, ohne Berücksichtigung von Einwirkungen durch Wärmestrahlung.
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- Die Raumtemperatur beschreibt, wie warm Menschen einen Raum empfinden. Sie setzt sich zusammen aus der Lufttemperatur und der Temperatur der Wände und Oberflächen im Raum.
- Das Klimasummenmaß berücksichtigt alle klimatischen Faktoren: Neben der Lufttemperatur auch die Luftfeuchtigkeit, wie schnell sich die Luft bewegt, die Wärmestrahlung sowie weitere klimatische Einflüsse.
Welche Temperatur am Arbeitsplatz ist zumutbar?
Die Lufttemperatur in Büros und anderen Arbeitsräumen muss laut ASR A3.5 zwischen +20 °C und +26 °C liegen, wobei +26 °C als Grenzwert nicht überschritten werden soll. Die Mindestlufttemperatur in Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie in Kantinen und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzung mindestens 21 °C betragen.
Bei Toilettenräumen sind kurzzeitige Unterschreitungen dieser Temperatur durch benutzerbedingte Lüftungsvorgänge zulässig. Für Waschräume mit Duschen gilt eine vorgeschriebene Mindestlufttemperatur von 24 °C während der Nutzungszeit.

Wann ist die Raumtemperatur am Arbeitsplatz zu kalt?
Wer sich bei der Arbeit mehr bewegt, hat es lieber kühler als jemand, der vorwiegend im Sitzen seiner Beschäftigung nachgeht. Die ASR A3.5 berücksichtigt diese unterschiedlichen Arbeitsweisen und definiert daher präzise Mindesttemperaturen, die sich nach der körperlichen Aktivität und der Arbeitshaltung richten.
Minimale Raumtemperaturen am Arbeitsplatz nach Arbeitsstättenverordnung & ASR A3.5:
| Art der überwiegenden Körperhaltung | Schwere der Beschäftigung | ||
| Leichte Arbeit | Mittlere Arbeit | Schwere Arbeit | |
| Sitzen | +20 °C | +19 °C | |
| Stehen bzw. Gehen | +19 °C | +17 °C | +12 °C |
Temperaturanforderungen nach Arbeitsschwere
Die Definition, was leichtes, mittleres oder schweres Arbeiten ausmacht, ist in der Arbeitsstättenverordnung zu finden. Dabei orientiert man sich an der überwiegenden oder meistgenutzten Körperhaltung und den damit verbunden körperlichen Bewegungen:
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- Leichte Beschäftigung: Alle sogenannten Arbeiten, die in ruhiger Sitz- oder Stehhaltung mit gelegentlichem Gehen werden als leichte Arbeit eingestuft, da hier nur Hände und Arme einfache Bewegungen auszuführen haben.
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- Mittlere Beschäftigung: Diese sind mit mittelschweren Arm- oder Beinarbeiten im Sitzen, Gehen oder Stehen verbunden.
- Schwere Beschäftigung: Bei einer schweren Arbeit ist der ganze Körper involviert. Also neben den Armen und Beinen werden auch der Rumpf und die Wirbelsäule beim Arbeiten im Gehen oder Stehen beansprucht.
Arbeitsstättenverordnung Temperatur: Wann ist es am Arbeitsplatz zu heiß?
Die Arbeitsstättenverordnung berücksichtigt den Zusammenhang zwischen körperlicher Aktivität und Temperaturempfinden und legt deshalb unterschiedliche Temperaturen für verschiedene Tätigkeiten fest.
Gemäß der Technischen Regel ARS A3.5 gelten für die maximalen Lufttemperaturen nachfolgende Abstufungen:
| Lufttemperatur im Raum | 26 °C bis 30 °C | 30 °C bis 35 °C | über 35 °C |
| Maßnahmen | Als Arbeitgeber sollten Sie wirksame Maßnahmen ergreifen. | Als Arbeitgeber müssen Sie wirksame Vorkehrungen ergreifen. | Der Raum kann nicht mehr dauerhaft als Arbeitsplatz genutzt werden. |
Lufttemperatur im Raum von mehr als 26 °C
Bereits bei einer Außentemperatur von mehr als 26 °C müssen Sie als Arbeitgeber für geeignete Sonnenschutzmaßnahmen sorgen, wie beispielsweise das Anbringen von Jalousien oder Sonnensegeln.
Wenn die Temperatur im Raum +26° C übersteigt, sollten Sie als Arbeitgeber gemäß der Arbeitsstättenverordnung und der ASR A3.5 Maßnahmen zur Temperaturregulierung ergreifen.
Dies gilt besonders bei schwerer körperlicher Arbeit oder beim Tragen von Schutzkleidung, die die Wärmeabgabe einschränkt. Auch für Jugendliche, gesundheitlich Vorbelastete sowie schwangere und stillende Mitarbeitende ist es wichtig, für zumutbare Raumtemperaturen zu sorgen.
Welche zusätzlichen Sonnenschutzmaßnahmen durchzuführen sind, wird anhand einer darauf angepassten Gefährdungsbeurteilung entschieden, wie beispielsweise das Anbringen von innenliegenden hochreflektierenden Sonnenschutzvorrichtungen oder Bepflanzungen vor den Bereichen mit starkem Sonnenlichteinfall.
Lufttemperatur im Raum von +30 °C
Bei Temperaturen am Arbeitsplatz über 30 °C müssen Sie als Arbeitgeber zwingend wirksame Maßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung in nachfolgender Reihenfolge umsetzen:
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- Technische Schutzmaßnahmen
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- Organisatorische Schutzmaßnahmen
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- Personenbezogene Schutzmaßnahmen
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt verschiedene wirksame Maßnahmen vor, wie den Einsatz von Lüftungsanlagen (Stand- oder Deckenventilatoren) oder das Angebot von kühlenden Getränken. Dabei kann weiters entschieden werden, dass die Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen bleiben oder elektronische Geräte nur bei wirklichem Bedarf eingeschaltet werden, um die Wärmeabgabe zu reduzieren. In einigen Unternehmen könnte auch die Lockerung der Bekleidungsvorschriften als personenbezogene Schutzmaßnahme umgesetzt werden.
Temperaturen am Arbeitsplatz über 35 °C
Wenn die Lufttemperatur in einem Arbeitsraum über +35 °C steigt, dürfen Sie diesen Raum für die gesamte Dauer der Temperaturüberschreitung nicht mehr als Arbeitsraum nutzen. Diese Einschränkung gilt so lange, bis Sie entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Zu diesen Maßnahmen zählen technische Lösungen wie Luftduschen oder organisatorische Maßnahmen wie Entwärmungsphasen sowie der Einsatz einer persönlichen Schutzausrüstung wie Hitzeschutzkleidung (vergleichbar mit den Anforderungen bei Hitzearbeit).
Was gilt seit August 2025 für Arbeitsplätze im Freien?
Während die ASR A3.5 für Innenräume gilt, regelt die ASR A5.1 („Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“) die Bedingungen im Außenbereich. Diese Technische Regel für Arbeitsstätten bezieht sich auf Extremwetterlagen infolge des Klimawandels wie natürliche UV-Strahlung, Niederschlag, Wind sowie Gewitter und Blitzschlag. Die ASR A5.1 bezieht sich auf Arbeitsplätze ohne durchgehend geschlossene Wände, Bereiche mit häufig offenstehenden Toren sowie alle reinen Außenarbeitsplätze. Beispiele sind etwa Tätigkeiten auf Baustellen, im Garten- und Landschaftsbau, in der Außengastronomie oder in der Landwirtschaft.
Als Arbeitgeber müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem bewährten TOP-Prinzip (technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen) ergreifen. Ein wichtiger Maßstab hierfür ist der UV-Index (UVI) : Ab Stufe 3 müssen Sie Schutzmaßnahmen planen, und ab Stufe 8 werden personenbezogene Schutzmaßnahmen wie UV-Schutzkleidung oder Sonnenbrillen verpflichtend. Hier können Sie sich über die tagesaktuellen Werte des UV-Gefahrenindex informieren.
ASTA-Empfehlung Hitze (Stand 2025)
Da Hitze in der ASR A5.1 nicht direkt geregelt ist, hat der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) am 21.08.2025 ergänzende Empfehlungen beschlossen. Diese definieren den Stand der Technik für den Hitzeschutz im Freien.
Bei der Beurteilung der Gefährdungen durch Hitze bei kommt ein Stufenmodell zur Bewertung der thermischen Belastung zum Einsatz. Zu den empfohlenen Maßnahmen gehören das Einrichten von Schattenplätzen, angepasste Pausenregelungen, das Verlegen von Arbeitszeiten in die kühleren Morgenstunden sowie die Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser.
Um die tatsächliche Belastung präzise einzuschätzen, stützt sich die ASTA-Empfehlung auf die Ermittlung einer sogenannten „Beurteilungstemperatur“. Diese entspricht nicht einfach dem Wert auf dem Thermometer, sondern fungiert als vereinfachtes Klimasummenmaß.
Sie berücksichtigt neben der reinen Lufttemperatur auch Faktoren wie die aktuelle Luftfeuchtigkeit (Schwülegrenze), die Windgeschwindigkeit und die direkte Sonnenstrahlung. Zudem fließen die körperliche Arbeitsschwere und die getragene Kleidung über Korrekturwerte in die Berechnung ein. Aus dem finalen Wert ergeben sich vier konkrete Hitzestufen mit verbindlichen Handlungsanweisungen.
- Neben den technischen Lösungen rät die Empfehlung dringend zur Ausarbeitung eines betrieblichen Hitzeschutzplans.
- Eine zentrale organisatorische Maßnahme ist es außerdem, den Beschäftigten zu ermöglichen, ihr Arbeitstempo und die Arbeitsschwere bei extremer Hitze selbstständig und verantwortungsbewusst anzupassen.
- Für den Notfall sollten außerdem Erste-Hilfe-Maßnahmen bestehen, da bei Symptomen wie einem Hitzekollaps oder Sonnenstich sofortige Lebensgefahr bestehen kann.
ASTA-Empfehlung Kälte (Stand 2025)
Auch für Kälte im Freien gibt es seit August 2025 eine eigene ASTA-Empfehlung. Ein zentrales Element ist hier die Beaufort-Skala, da Wind das Kälteempfinden deutlich verschärft. Ab Windstärke 3 gelten strengere Vorgaben.
- Bereits ab einer Lufttemperatur unter -5 °C ist Kälteschutzkleidung (gemäß der Norm DIN EN 342 „Schutzkleidung – Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte“) erforderlich.
- Bei Tätigkeiten unter -25 °C gilt die Pflichtvorsorge nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) durch einen Betriebsarzt.
- Wirksame Schutzmaßnahmen umfassen den Einsatz von Wärmestrahlern, beheizbaren Kabinen, wärmeisolierten Werkzeuggriffen sowie das Einlegen von Aufwärmphasen und die Ausgabe von Heißgetränken.
Damit Ihre Mitarbeiter bei extremen Wetterlagen richtig reagieren, müssen witterungsbedingte Gefahren im Rahmen Ihrer Unterweisungen thematisiert werden. Dazu gehört die Aufklärung über das richtige Verhalten bei extremen Temperaturen und intensiver Sonneneinstrahlung sowie die korrekte Nutzung der bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Welche weiteren Themen aktuell relevant sind und unterwiesen gehören, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Sicherheitsunterweisung 2026“.
Was passiert, wenn die Arbeitsstättenverordnung Temperatur nicht einhalten wird?
Wenn Sie die rechtlich verbindlichen Temperaturgrenzwerte und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ignorieren, kann das weitreichende Konsequenzen haben.
- Verstoßen Sie gegen eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 € (§ 25 Abs. 2 ArbSchG „Bußgeldvorschriften“ in Verbindung mit § 9 ArbStättV „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“) verhängt werden.
- Bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder bei beharrlicher Wiederholung greifen die Strafvorschriften nach § 26 ArbSchG („Strafvorschriften“). Hier droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
- Aufsichtsbehörden können außerdem konkrete Anordnungen treffen (z. B. zur sofortigen Mängelbeseitigung) und in Extremfällen sogar die Stilllegung der betroffenen Arbeitsbereiche anordnen.
- Kommt es aufgrund eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes zu einem Gesundheitsschaden, müssen Sie außerdem mit einer zivilrechtlichen Haftung und einem Regress nach § 110 SGB VII („Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern“) rechnen.
Arbeitsstättenverordnung Temperatur 2026: Regelungen für Innen- und Außenbereiche
Wenn Sie als Arbeitgeber die Vorgaben der Technischen Regel ARS A3.5 Raumtemperatur einhalten und bei Bedarf umsetzen, können Sie sicher davon ausgehen, dass Sie alle Anforderungen zum Arbeitsschutz erfüllt haben. Wählen Sie jedoch eine andere Lösung, um die ASR A3.5 im Zusammenhang mit der Arbeitsstättenverordnung Temperatur zu erfüllen, müssen Sie mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz zur Gesundheit Ihrer Mitarbeiter erreichen.
Professionelle Unterstützung durch zertifizierte Sicherheitsingenieure
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