Welche Gesetze müssen Sie als Arbeitgeber im Betrieb auf jeden Fall in Ihrem Betrieb aushängen, unabhängig davon, wie viele Beschäftigte Sie haben oder in welcher Branche Sie tätig sind? Und wann reicht ein digitaler Aushang im Intranet? Dieser Beitrag von Fachkraft-Arbeitssicherheit fasst die Aushangpflichten zusammen, die ausnahmslos für jedes Unternehmen ab dem ersten Beschäftigten gelten. Darüber hinaus erfahren Sie, wie Sie Ihrer Informationspflicht gegenüber Ihren Beschäftigten nachkommen und wie Sie die Aushangpflicht auch im Homeoffice rechtssicher erfüllen.
Neben den aushangpflichtigen Gesetzen, die für alle Arbeitgeber gelten, gibt es auch solche, die nur unter bestimmten Umständen ausgehängt werden müssen. Welche das sind, erfahren Sie in unserem Beitrag „Aushangpflichtige Gesetze für bestimmte Beschäftigungsgruppen und Branchen“. Wenn Sie aushangpflichtige Gesetze nicht aktualisieren oder gar nicht erst aushängen, können Bußgelder und mehr drohen. Welche genauen Folgen und Haftungsrisiken Sie als Arbeitgeber erwarten, können Sie in unserem Beitrag „Aushangpflichtige Gesetze: Konsequenzen bei Verstößen“ nachlesen.
Unsere Empfehlung für Ihren Arbeitsschutz
Lassen Sie sich beim Aushang gesetzlicher Vorschriften und bei allen Fragen rund um den betrieblichen Arbeitsschutz von unseren externen Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten unterstützen. Als langjährige Experten rund um Arbeits- und Gesundheitsschutz sind wir für Sie sowohl digital als auch vor Ort in ganz Deutschland im Einsatz
Warum müssen bestimmte Gesetze überhaupt ausgehängt werden?
Die Aushangpflicht soll sicherstellen, dass alle Mitarbeiter ihre Rechte und Pflichten kennen und diese jederzeit eigenständig nachlesen können. Und zwar direkt beim Arbeitgeber. Beschäftigte müssen sich nicht selbst auf die Suche nach den einschlägigen Gesetzestexten begeben, in Bibliotheken recherchieren oder im Internet die jeweils aktuelle Fassung zusammensuchen.
Es liegt vielmehr in der Informationspflicht des Arbeitgebers, die aushangpflichtigen Gesetze von sich aus zur Verfügung zu stellen, sei es an einer Anschlagtafel, im Intranet oder in Buchform im Pausenraum.
Die Aushangpflichten für Arbeitgeber sind über mehrere Einzelnormen verteilt, die vor allem im Arbeitszeitgesetz in § 16 ArbZG („Aushang und Arbeitszeitnachweise“) sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in § 12 Abs. 5 AGG („Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers“) zu finden sind. Weitere Aushangpflichten gelten nur unter bestimmten Umständen, etwa ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl oder in einzelnen Branchen. Verbindlich ist immer die jeweils aktuelle Fassung des Originalgesetzes auf der Website „Gesetze im Internet“ bzw. die aktuelle Fassung der Unfallverhütungsschriften (UVV) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Bewährt haben sich auch Sammelbände aus dem Buchhandel, da sie eine schnelle Nachschlaghilfe bieten. Dennoch ersetzen diese Nachschlagewerke nicht die eigene Überprüfung zur aktuellen Rechtslage.
Welche Gesetze müssen von jedem Unternehmen ausgehängt werden?
Die nachfolgenden Gesetze und Vorschriften müssen Sie unabhängig von der Betriebsgröße, also schon ab einem Beschäftigten, aushängen oder elektronisch zugänglich machen.
1. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Die Rechtsgrundlage ist hier der schon eingangs erwähnte § 16 ArbZG („Aushang und Arbeitszeitnachweise“). Auszuhängen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen sind neben dem Arbeitszeitgesetz selbst auch einschlägige Rechtsverordnungen sowie die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen nach:
- § 7 Abs. 1 bis 3 ArbZG („Abweichende Regelungen, werktägliche Arbeitszeit“)
- § 12 ArbZG („Abweichende Regelungen, Sonn- und Feiertagsruhe“) und
- § 21a Abs. 6 ArbZG („Beschäftigung im Straßentransport“)
2. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Aus dem AGG ergeben sich für Sie zwei aushangpflichtige Gesetzestexte sowie eine zusätzliche Informationspflicht:
- das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz selbst
- das Arbeitsgerichtsgesetz, konkret § 61b ArbGG („Klage wegen Benachteiligung“)
- der Name und die Erreichbarkeit der Person oder Stelle in Ihrem Unternehmen, bei der Beschäftigte eine Beschwerde nach § 13 AGG („Beschwerderecht“) einreichen können
Der dritte Punkt ist nicht Teil des Gesetzestextes. Sie müssen ihn selbst formulieren, zum Beispiel so: „Beschwerden nach § 13 AGG nimmt Frau Müller (Personalabteilung), Raum 204, entgegen.“
Eine solche Beschwerdestelle müssen Sie unabhängig von der Betriebsgröße einrichten, auch wenn Sie nur einen einzigen Mitarbeiter beschäftigen. Rechtsgrundlage für die gesamte Bekanntmachungspflicht ist § 12 Abs. 5 AGG („Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers“).
3. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das ArbSchG enthält keinen ausdrücklichen Aushangbefehl. Aus § 12 ArbSchG („Unterweisung“) und dem Betriebsverfassungsgesetz mit § 81 BetrVG („Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers“) folgen jedoch mittelbare Informationspflichten.
In den marktüblichen Aushangsammlungen ist das Arbeitsschutzgesetz regelmäßig enthalten, weil es zum staatlichen Vorschriften- und Regelwerk im Sinne der DGUV Vorschrift 1 zählt.
4. DGUV Vorschrift 1 und weitere Unfallverhütungsvorschriften
Neben den angeführten Gesetzen müssen auch die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ausgehängt werden. Nach § 12 DGUV Vorschrift 1 („Zugang zu Vorschriften und Regeln“, S. 11) müssen Sie die für Ihr Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften, die Regeln des Unfallversicherungsträgers sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln „an geeigneter Stelle zugänglich“ machen.
Verankert ist diese Pflicht in § 15 SGB VII („Unfallverhütungsvorschriften“), insbesondere in § 15 Abs. 5 SGB VII.
Dazu gehört in der Praxis auch die DGUV Vorschrift 2 mit dem Titel „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, die das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) konkretisiert.
Neue aushangpflichtige Gesetze 2025
Zum 1. Januar 2025 wurde § 16 Abs. 1 ArbZG („Aushang und Arbeitszeitnachweise“) geändert. Statt eines „Abdrucks“ genügt nun eine „Kopie“, und die Bereitstellung über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik wurde ausdrücklich anerkannt. Damit ist ein betriebliches Intranet als Aushangmedium rechtssicher, sofern alle Beschäftigten technisch und tatsächlich Zugriff haben.
Neue aushangpflichtige Gesetze 2026
- Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 2 MiLoG („Mindestlohn“) von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde, zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Grundlage ist die Fünfte Mindestlohn-Anpassungsverordnung (MiLoV5). Das Mindestlohngesetz selbst ist zwar nicht ausdrücklich aushangpflichtig. In den marktüblichen Sammelbänden ist es aber regelmäßig enthalten und sollte deshalb in den ausgehängten oder digital bereitgestellten Gesetzestexten in der jeweils aktuellen Fassung enthalten sein.
- Ausdrücklich aushangpflichtig sind hingegen die für Ihren Betrieb geltenden Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), zum Beispiel im Bauhauptgewerbe, in der Gebäudereinigung, im Dachdeckerhandwerk oder in der Pflegebranche. Die jeweils aktuellen Branchenmindestlöhne müssen Sie ebenfalls zum 1. Januar 2026 in Ihrem Aushang aktualisieren.
- Die schon erwähnte DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) wurde umfassend aktualisiert. Die meisten Berufsgenossenschaften setzen die Neufassung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Da die DGUV Vorschrift 2 zum Vorschriftenwerk gehört, das Sie nach § 12 DGUV Vorschrift 1 zugänglich machen müssen, sollten Sie zum Stichtag prüfen, ob die in Ihrem Betrieb ausgehängte oder digital bereitgestellte Fassung noch aktuell ist und sie gegebenenfalls austauschen.
Aushangpflichtige Gesetze für alle Arbeitgeber im Überblick
Die folgende Tabelle fasst die generellen Aushangpflichten, die alle Arbeitgeber haben, kompakt zusammen:
| Aushangpflicht | Rechtsgrundlage | Was muss zugänglich sein | Form |
| Arbeitszeitgesetz | § 16 ArbZG | ArbZG selbst, einschlägige Rechtsverordnungen, anwendbare Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen nach § 7 Abs. 1 bis 3, § 12 sowie § 21a Abs. 6 ArbZG | Aushang, Auslage oder Intranet |
| Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | § 12 Abs. 5 AGG | AGG selbst, § 61b ArbGG sowie Name und Erreichbarkeit der Beschwerdestelle nach § 13 AGG | Aushang, Auslage oder Intranet |
| Arbeitsschutzgesetz | mittelbar über § 12 ArbSchG und § 81 BetrVG | ArbSchG als Bestandteil des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks | Aushang, Auslage oder Intranet |
| DGUV Vorschrift 1 und weotere Unfallverhütungsvorschriften wie DGUV Vorschrift 2 | § 12 DGUV Vorschrift 1 sowie § 15 Abs. 5 SGB VII | für das Unternehmen geltende UVV, Regeln des Unfallversicherungsträgers, einschlägige staatliche Vorschriften und Regeln, einschließlich DGUV Vorschrift 2 | an geeigneter Stelle zugänglich machen |
Reicht ein digitaler Aushang oder muss er auch in Papierform vorliegen?
In der Praxis erfolgt der Aushang in Papierform meist am Schwarzen Brett, im Pausenraum, im Aufenthaltsraum, in der Kantine, im Eingangsbereich oder im Personalbüro.
Die „geeignete Stelle“ im Sinne der einschlägigen Vorschriften setzt voraus, dass jeder Beschäftigte ohne Nachfrage Einsicht in die aushangpflichtigen Gesetze nehmen kann. Es reicht also nicht aus, die Gesetzestexte nur im Personalbüro auf Nachfrage herauszugeben.
Praktisch bewährt hat sich eine Sammlung in Buchform, die direkt am Schwarzen Brett befestigt wird. Für Betriebe mit mehreren Standorten oder hohem Anteil an Büroarbeit ist die digitale Bereitstellung über das Intranet die wirtschaftlichere Lösung.
Seit wann dürfen aushangpflichtige Gesetze ausnahmslos digital zur Verfügung gestellt werden?
In Deutschland ist die rein digitale Bereitstellung aushangpflichtiger Gesetze seit dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) am 1. Januar 2025 rechtlich abgesichert und ausdrücklich erlaubt.
Auch § 16 Abs. 1 ArbZG („Aushang und Arbeitszeitnachweise“) in der Fassung seit 2025, § 26 Abs. 1 Satz 2 MuSchG („Aushang des Gesetzes“) und § 47 JArbSchG („Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde“) sehen die digitale Variante ausdrücklich vor. § 12 Abs. 5 AGG („Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers“) erlaubt ebenfalls den Einsatz der üblichen Informations- und Kommunikationstechnik.
Welche Voraussetzungen gelten für die digitale Form?
Damit die elektronische Bereitstellung über das Intranet oder per PDF am Terminal rechtssicher ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Alle Beschäftigten müssen uneingeschränkt und ohne fremde Hilfe auf die Texte zugreifen können, einschließlich Aushilfskräften, Auszubildenden und gewerblicher Beschäftigter ohne PC-Arbeitsplatz.
- Es muss ein frei zugänglicher Computer oder Bildschirmarbeitsplatz zur Verfügung stehen.
- Die digitalen Dokumente müssen gut lesbar sein und vom Arbeitgeber aktuell gehalten werden.
- Falls ein Betriebsrat existiert, muss dieser über die Umstellung der aushangpflichtigen Gesetze auf die digitale Form informiert werden.
Wann ist trotzdem ein physischer Aushang erforderlich?
Hin und wieder gibt es Bereiche, in denen ein Aushang in Papierform weiterhin vorgeschrieben oder zumindest ratsam ist. Beispielsweise bestehen für Fahrer im Arbeitszeitrecht spezifische Anforderungen an die Einsichtnahme vor Ort. Hier ist eine zusätzliche physische Auslage der aushangpflichtigen Gesetze im Fahrzeug oder am Einsatzort ratsam.
In Arbeitsstätten ohne IT-Zugang, etwa auf Baustellen ohne Terminals oder in gewerblichen Betrieben mit Beschäftigten ohne festen Computerarbeitsplatz, reicht die rein digitale Bereitstellung nicht aus. In solchen Fällen müssen Sie weiterhin einen physischen Aushang oder eine Auslage in Papierform bereitstellen.
Wie erfüllen Sie die Aushangpflicht im Homeoffice?
Auch im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten gelten Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. An die Stelle des physischen Aushangs am Schwarzen Brett tritt im Homeoffice die digitale Bereitstellung im Intranet oder der Versand per E-Mail. Letzteres ist seit der Neufassung von § 16 Abs. 1 ArbZG („Aushang und Arbeitszeitnachweise“) möglich.
Achten Sie darauf, die Bereitstellung zu dokumentieren, etwa durch eine einmalige unterschriebene Empfangsbestätigung der Beschäftigten oder durch eine aktivierte Lesebestätigungen bei E-Mail-Verteilern. Im Streitfall müssen Sie nämlich nachweisen können, dass jeder Mitarbeiter tatsächlich Zugriff auf die aushangpflichtigen Gesetze hatte.
In welcher Sprache müssen Aushänge zur Verfügung gestellt werden?
Grundsätzlich genügt es, die aushangpflichtigen Gesetze in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Beschäftigen Sie jedoch Mitarbeiter, die kaum oder gar kein Deutsch sprechen, sollten Sie zumindest eine zusammenfassende Übersetzung in die jeweilige Sprache anbieten.
Das ergibt sich zum einen aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch( § 618 BGB „Pflicht zu Schutzmaßnahmen“), zum anderen aus dem Sinn der Aushangpflicht selbst: Beschäftigte sollen die ausgehängten Inhalte nicht nur sehen, sondern auch verstehen können.
Das gilt insbesondere für sicherheitsrelevante Inhalte wie Betriebsanweisungen oder Sicherheitsunterweisungen, die auch von Beschäftigten ohne ausreichende Deutschkenntnisse verstanden werden müssen.
Da Gesetze laufend geändert werden, sollten Sie die Aushänge mindestens einmal jährlich, besser nach jedem Bundesgesetzblatt (BGBl.), prüfen. In den meisten Betrieben hat sich der Jahreswechsel als fester Stichtag etabliert.
Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
Unsere Empfehlung für Ihren Arbeitsschutz
Lassen Sie sich beim Aushang gesetzlicher Vorschriften und bei allen Fragen rund um den betrieblichen Arbeitsschutz von unseren externen Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten unterstützen. Als langjährige Experten rund um Arbeits- und Gesundheitsschutz sind wir für Sie sowohl digital als auch vor Ort in ganz Deutschland im Einsatz





