G24 Untersuchung: Bundesweit durch unsere Betriebsärzte

Nutzen Sie unseren deutschlandweiten Service zur arbeitsmedizinischen Betreuung durch unsere eigenen Betriebsärzte. Die G24 Untersuchung dient dem Schutz vor Hauterkrankungen und ist besonders für Unternehmen relevant, in denen Beschäftigte regelmäßig Feuchtarbeit verrichten, beispielsweise durch häufiges Händewaschen oder das längere Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen. Solche Anforderungen treten oftmals in der Pflege, im Reinigungsbereich oder in handwerklichen und industriellen Branchen auf.

Koordinieren Sie Ihre G24 Vorsorge mit weiteren arbeitsmedizinischen Maßnahmen, wie einer Impfaktion oder der G37 Untersuchung für Ihre Bildschirmarbeitsplätze, sodass Ihre Mitarbeitenden von einer zeiteffizienten Durchführung durch unsere erfahrenen Betriebsärzte profitieren.

G20 Untersuchung

Referenzen

Ihr Anbieter für G24 Untersuchungen
Gefährdung der Haut

Kosten G24 Untersuchung

Vorsorgeuntersuchung G24

ab*

99 / Untersuchung
  • Durchführung der Vorsorgeuntersuchung
  • Individuelle Beratung durch Betriebsarzt
*Abhängig von der Mitarbeiteranzahl.

Weitere Dienstleistungen

alles aus einer Hand

  • Gefährdungsbeurteilungen
  • Betriebsanweisungen
  • Lärmmessungen am Arbeitsplatz
  • Regalprüfungen
  • Vorbereitung auf BG Kontrolle

Keine versteckten Kosten, sondern pauschale Festpreise zur sicheren Budgetplanung.

FAQ zur zur G24 Untersuchung

Zu Beginn einer G24 Vorsorge wird ein ausführliches Gespräch geführt, in dem der Anlass und Zweck der Vorsorge erläutert und die beruflichen Tätigkeiten, aktuelle Belastungen sowie bisherige Hautbeschwerden erfasst werden.

Die Grundlage dafür bildet die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes, in der häufige berufliche Hautkrankheiten, wie allergische und toxische Kontaktekzeme, einbezogen werden. Die betriebsärztliche Beratung wird auf das individuelle Risiko und die vorhandenen Schutzmaßnahmen im Betrieb abgestimmt.

Bei Zustimmung zur körperlichen Untersuchung erfolgt eine genaue Begutachtung der Haut, insbesondere der Hände, auf Anzeichen einer gestörten Hautbarriere, Rötungen oder allergischen Reaktionen. Die Wirksamkeit und praktische Umsetzung der Präventionsmaßnahmen im Unternehmen werden ebenfalls bewertet.

An die G24 Untersuchung schließt sich eine gezielte Beratung an, um arbeitsbedingte Hautgefahren durch angepasste Verhaltensweisen und geeignete Produkte möglichst gering zu halten. Dazu erhält der Mitarbeiter Hinweise zur richtigen Auswahl und Anwendung von Hautschutz- und Pflegemitteln sowie zum Umgang mit Handschuhsystemen.

Liegen auffällige Befunde vor, werden Empfehlungen zur Arbeitsschutzorganisation dokumentiert und relevante Maßnahmen zur Prävention besprochen. Bei diagnostizierten Hauterkrankungen kann die Hinzuziehung eines Facharztes und die Unterrichtung des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgen.

Die G24 Untersuchung ist gemäß § 4 ArbMedVV „Pflichtvorsorge“ Absatz 2 nur dann Pflicht, wenn „eine Tätigkeit nur ausgeübt werden kann, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat“.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge veranlassen, wenn bestimmte Sachverhalte vorliegen, wie zum Beispiel:

  • Feuchtarbeit mit mehr als vier Stunden täglich
  • regelmäßiger Kontakt mit hautgefährdenden Stoffen in bestimmten Konzentrationen
  • Umgang mit wasserlöslichen organischen Lösungsmitteln

Konkrete Beispiele für die Pflichtvorsorge im Rahmen der G24 Untersuchung betreffen insbesondere Tätigkeiten mit erheblicher Feuchtarbeit: Dazu zählen Beschäftigte, die regelmäßig vier Stunden oder mehr pro Tag flüssigkeitsabweisende Schutzhandschuhe tragen sowie Mitarbeitende, die sich mehrmals täglich intensiv die Hände waschen müssen.

Ebenfalls zu erwähnen sind Berufsgruppen, die wiederholt und über längere Zeit mit Wasser, Reinigungsmitteln oder hautreizenden Substanzen arbeiten, wie etwa beim Reinigen von Operationssälen, in Großwäschereien oder Lackierbetrieben.

Eine Pflichtvorsorge ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besonders hohe Belastung der Haut ergibt.

Eine Angebotsvorsorge muss laut § 5 ArbMedVV angeboten werden, wenn die Belastung zwar relevant, aber weniger ausgeprägt ist. Das trifft zu, wenn die Feuchtarbeit mehr als zwei, aber weniger als vier Stunden pro Tag beträgt oder Kontakt zu sensibilisierenden Substanzen besteht, die zu einer hautallergischen Reaktion führen können.

Beispiele hierfür sind Küchenpersonal mit regelmäßigem Abwasch, Friseurinnen und Friseure mit mehrfach täglichem Haarewaschen sowie Reinigungskräfte, die kürzere Zeitspannen mit Feuchtigkeit oder milden Reinigern arbeiten.

Stellt der Arbeitgeber fest, dass eine Erkrankung eines Beschäftigten möglicherweise durch seine Tätigkeit verursacht wurde, ist er verpflichtet, dieser Person umgehend eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anzubieten.

Jede beschäftigte Person hat nach § 5a ArbMedVV das Recht, eine G24 Untersuchung als Wunschvorsorge in Anspruch zu nehmen, wenn der Arbeitsplatz Hautbelastungen mit sich bringen sollte, auch wenn die Schwellenwerte für Pflicht- oder Angebotsvorsorge nicht erreicht werden.

Die Wunschvorsorge ist unabhängig von der tatsächlich bestehenden Gefährdung zu ermöglichen, sofern am Arbeitsplatz eine potenzielle Hautgefährdung besteht. Eine Büroangestellte, die gelegentlich mit Desinfektionsmitteln in Kontakt kommt oder eine Laborassistentin, die manchmal Schutzhandschuhe trägt, können eine Wunschvorsorge bei ihrem Arbeitgeber veranlassen.

Laut der DGUV-Empfehlung zur Gefährdung der Haut ist die Frist für die Wiederholung einer G24 Vorsorge einheitlich auf maximal 36 Monate nach der erstmaligen Vorsorge festgelegt. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei Tätigkeiten mit sensibilisierenden Arbeitsstoffen oder bei regelmäßiger Feuchtarbeit, muss die erste Nachsorge spätestens sechs Monate nach der Erstvorsorge erfolgen.

Die erste Vorsorge ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.

Ganzheitlicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ob eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Hamburg, Köln und München für Ihre sicherheitstechnische Betreuung oder einen unserer Betriebsärzte für die arbeitsmedizinische Betreuung in Ihrem Unternehmen: Die vielseitig ausgebildeten Experten von Fachkraft-Arbeitssicherheit stehen für moderne Präventionskonzepte, die wir vor Ort in ganz Deutschland sowie digital anbieten.

Setzen Sie im Bereich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie bei Gefahrstoff- und Gefahrgutmanagement auf unsere praxiserprobten und wirtschaftlich vorteilhaften Lösungen.

Vom DGUV Grundsatz 24 zur DGUV Empfehlung der Gefährdung der Haut

Die ehemalige G24 Untersuchung wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) von einem Grundsatz zu einer Empfehlung weiterentwickelt. Dabei richten die aktualisierten arbeitsmedizinischen Konzepte ihren Fokus verstärkt auf präventive Beratung und Information und sind stärker an die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) angelehnt als bisher.

Mit der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut wird nicht länger pauschal angeordnet, sondern fachlich und betriebsspezifisch entschieden, wie Beschäftigte im Bereich Hautgesundheit am besten geschützt werden können.

Obwohl die Bezeichnung G24 Untersuchung offiziell nicht mehr existiert, ist sie im betrieblichen Alltag immer noch weit verbreitet. Unternehmer, Mitarbeitende und auch Betriebsärzte nutzen diesen Begriff nach wie vor. Aus Gründen der Verständlichkeit und Orientierung verwenden wir von Fachkraft-Arbeitssicherheit ebenfalls die Bezeichnung G24 Untersuchung für die DGUV Empfehlung.

So setzen Sie die G24 Untersuchung richtig in Ihrem Unternehmen um

Als Arbeitgeber klären Sie gemeinsam mit Ihrem Betriebsarzt anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilung („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“, § 5 ArbSchG), ob eine G24 Vorsorge nötig ist und wie sie sinnvoll gestaltet werden kann.

Das Ziel dabei ist es, Prävention und Beratung zu stärken, damit Hauterkrankungen im besten Fall erst gar nicht entstehen und die arbeitsmedizinische Betreuung in Ihrem Betrieb nicht als reine Formalität umgesetzt wird („weil es das Gesetz verlangt“), sondern tatsächlich zu mehr Gesundheit und Sicherheit bei Ihren Beschäftigten beiträgt.

Arbeitsmedizinische Betreuung vor Ort und digital

Mit der aktualisierten DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) wurde die arbeitsmedizinische Betreuung organisatorisch erweitert. Die betriebsärztliche Beratung kann jetzt auch digital erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Betriebsarzt Ihren Betrieb und die Arbeitsplätze durch eine vorausgegangene Begehung kennt und der Anteil der digitalen Beratungsleistungen einen Anteil von 50 % nicht überschreitet (§ 6 DGUV V2 „Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien“, S. 17).

Sie haben noch Fragen zum genauen Umfang für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Ihrem Betrieb? Auch, wenn Sie mehr über unsere weiteren Leistungen, wie unseren ISO-Zertifizierungen erfahren möchten, sind wir gerne für Sie da.