aushangpflichtige gesetze fuer bestimmte beschaeftigungsgruppen und branchen

Aushangpflichtige Gesetze für bestimmte Beschäftigungsgruppen und Branchen

Neben den aushangpflichtigen Gesetzen, die für alle Arbeitgeber gelten, gibt es auch solche, die erst dann verbindlich werden, wenn Sie eine bestimmte Beschäftigtenzahl überschreiten, bestimmte Personengruppen beschäftigen oder in einer bestimmten Branche tätig sind. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie das jeweilige Gesetz aushängen oder digital zugänglich machen.

Welche Aushangpflichten dagegen ohne Ausnahme für jeden Arbeitgeber in Deutschland gelten, also unabhängig von Beschäftigtenzahl, Personengruppen oder Branche, lesen Sie in unserem Beitrag „Aushangpflichtige Gesetze für alle Arbeitgeber“.

Welche Konsequenzen drohen, wenn Sie aushangpflichtige Gesetze nicht ordnungsgemäß bereitstellen, behandelt unser Ratgeberartikel Aushangpflichtige Gesetze: Konsequenzen bei Verstößen.

Im vorliegenden Beitrag von Fachkraft-Arbeitssicherheit erfahren Sie, welche Gesetze und Vorschriften für welche Beschäftigungsgruppen und in welchen Branchen aushangpflichtig werden, ab welcher Beschäftigtenzahl sie gelten und welche aktuellen Änderungen 2025 und 2026 für Sie als Arbeitgeber relevant sind.

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Ihre Aushangpflichten bei bestimmten Beschäftigungsgruppen

Die folgenden Abschnitte zeigen, welche Gesetze Sie ab welcher Personenzahl aushängen oder digital bereitstellen müssen, sobald Sie Jugendliche, Schwangere oder Heimarbeiter beschäftigen.

 

1. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Sobald Sie regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, gilt § 47 JArbSchG („Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde“). Auszuhängen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen sind eine Kopie des JArbSchG sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ab regelmäßig drei Jugendlichen kommt § 48 JArbSchG („Aushang über Arbeitszeit und Pausen“) hinzu, der den Aushang von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen vorschreibt.

 

2. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 26 MuSchG („Aushang des Gesetzes“) verlangt den Aushang einer Kopie des MuSchG, sobald Sie regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen. Die Pflicht entfällt, wenn das Gesetz in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich ist. Beschäftigen Sie schwangere oder stillende Frauen in Heimarbeit, sieht § 26 Abs. 2 MuSchG zusätzlich eine besondere Aushangpflicht in den Räumen vor, in denen die Heimarbeit ausgegeben und abgenommen wird.

 

3. Das Schwerbehindertenrecht (SGB IX)

Eine ausdrückliche generelle Aushangpflicht enthält das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht. Es gibt jedoch Pflichten zur Information der Schwerbehindertenvertretung und der Beschäftigten, etwa zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX („Prävention“). In den marktüblichen Sammelbänden sind die einschlägigen Auszüge regelmäßig enthalten, weil sie zu den grundlegenden Schutznormen für Beschäftigte zählen.

 

4. Branchenmindestlöhne und das Mindestlohngesetz

Aushangpflichtig sind die für Ihren Betrieb geltenden Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), etwa im Bauhauptgewerbe, in der Gebäudereinigung, im Dachdeckerhandwerk oder in der Pflegebranche. Die konkreten Lohnsätze ergeben sich aus den jeweiligen Rechtsverordnungen und sind ebenso wie die ausgehängte Fassung regelmäßig zu prüfen und zu aktualisieren.

Das Mindestlohngesetz selbst verpflichtet Arbeitgeber dagegen nicht zum Aushang. Die § 15 MiLoG („Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers“), § 16 MiLoG („Meldepflicht“) und § 21 MiLoG („Bußgeldvorschriften“) betreffen lediglich die Kontrolle durch den Zoll, die Meldepflichten in bestimmten Branchen sowie die Bußgelder bei Mindestlohnverstößen.

 

5. Das Heimarbeitsgesetz, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Für die Heimarbeitsbeziehung sieht das Heimarbeitsgesetz (HAG) einen Aushang in den Ausgabe- und Abnahmeräumen vor (§§ 6, 7a, 8 und 19 Abs. 2 HAG). Für Tarifverträge ergibt sich die Bekanntmachungspflicht aus § 8 TVG („Bekanntgabe des Tarifvertrags“).

Arbeitszeitrelevante Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind zusätzlich nach § 16 ArbZG auszuhängen oder elektronisch zugänglich zu machen. Für Betriebsvereinbarungen folgt die Bekanntmachungspflicht außerdem aus § 77 Abs. 2 BetrVG („Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen“).

 

6. Die Wahlordnung Betriebsrat

Während eines laufenden Wahlverfahrens müssen Sie das Wahlausschreiben, die Wählerlisten und die Vorschlagslisten aushängen. Die Einzelheiten regelt die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO), insbesondere § 2 Abs. 4 WO („Wählerliste“) für die Wählerliste, § 3 Abs. 4 WO („Wahlausschreiben“) für das Wahlausschreiben und § 10 Abs. 2 WO („Bekanntmachung der Vorschlagslisten“) für die Vorschlagslisten.

 

7. DSGVO und Beschäftigtendatenschutz

Eine klassische Aushangpflicht im Sinne eines Schwarzen Bretts kennt die Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO („Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“) und Art. 14 DSGVO („Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden“) sind individuell zu erfüllen, in der Praxis meist durch ein Informationsblatt beim Onboarding oder durch einen Hinweis im Intranet.

 

8. Das Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz und Entgelttransparenzgesetz

Diese Gesetze sehen keine ausdrückliche Aushangpflicht vor. In den marktüblichen Sammelbänden sind sie dennoch enthalten, weil sie zu den grundlegenden Schutznormen für Beschäftigte zählen und in der Praxis häufig nachgefragt werden.

 

Branchenspezifische aushangpflichtige Gesetze und Vorschriften

In bestimmten Branchen kommen weitere aushangpflichtige Gesetze und Vorschriften hinzu.

 

Strahlenschutz, Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe

  • In Krankenhäusern, Arztpraxen und Industriebetrieben mit Strahlung sind das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zugänglich zu machen.

  • In Betrieben mit Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen gemäß der Gefahrstoffverordnung (§ 14 GefStoffV „Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“) arbeitsplatzbezogen bekanntzumachen.

  • In Laboren und in der Pflege gelten zusätzliche Anforderungen nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie für Bildschirmarbeitsplätze die Vorgaben des Anhangs Nr. 6 der ArbStättV.

 

Flucht- und Rettungsplan nach Arbeitsstättenverordnung

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (§ 4 Abs. 4 ArbStättV „Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten“) müssen Arbeitgeber bei besonderer Lage, Ausdehnung oder Nutzungsart der Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen und in der Arbeitsstätte an geeigneter Stelle aushängen. Die konkrete Ausgestaltung regelt die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, eine der Technischen Regeln für Arbeitsstätten.

 

Ladenschlussgesetz

Im Einzelhandel und im Gaststättengewerbe ist auch das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) aushangpflichtig. Hinzu kommen die jeweiligen Ladenöffnungsgesetze der Bundesländer, die das Ladenschlussgesetz in weiten Teilen ersetzen.

H3: Aushangpflichtige Gesetze für bestimmte Beschäftigungsgruppen und Branchen im Überblick

Die folgende Tabelle fasst die Aushangpflichten zusammen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten.

Aushangpflicht Rechtsgrundlage Was muss zugänglich sein Form
Jugendarbeitsschutzgesetz, ab einem Jugendlichen § 47 JArbSchG Kopie des JArbSchG sowie Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Aushang, Auslage oder Intranet
Jugendarbeitsschutzgesetz, ab drei Jugendlichen § 48 JArbSchG zusätzlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen Aushang
Mutterschutzgesetz, ab regelmäßig mehr als drei Frauen § 26 MuSchG Kopie des MuSchG; bei Heimarbeit zusätzlich Aushang in den Räumen der Ausgabe oder Abnahme nach § 26 Abs. 2 MuSchG Aushang oder elektronisches Verzeichnis
Branchenmindestlöhne nach AEntG jeweilige Rechtsverordnung der Branche für den Betrieb geltende Mindestlöhne, etwa im Bauhauptgewerbe, in der Gebäudereinigung, im Dachdeckerhandwerk oder in der Pflegebranche Aushang oder Intranet
Heimarbeitsgesetz §§ 6, 7a, 8 und 19 Abs. 2 HAG einschlägige Bestimmungen zur Heimarbeit Aushang in den Ausgabe- und Abnahmeräumen
Tarifverträge § 8 TVG; bei Arbeitszeitbezug zusätzlich § 16 ArbZG für den Betrieb geltende Tarifverträge Aushang oder Intranet
Betriebsvereinbarungen § 77 Abs. 2 BetrVG; bei Arbeitszeitbezug zusätzlich § 16 ArbZG für den Betrieb geltende Betriebsvereinbarungen Aushang oder Intranet
Betriebsratswahl, während des Wahlverfahrens Wahlordnung zum BetrVG Wahlausschreiben und Wählerlisten Aushang
Strahlenschutz, in Krankenhäusern, Arztpraxen und Industriebetrieben mit Strahlung StrlSchG, StrlSchV Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung an geeigneter Stelle zugänglich machen
Gefahrstoffe, in Betrieben mit Umgang mit Gefahrstoffen § 14 GefStoffV arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen Aushang am Arbeitsplatz
Biologische Arbeitsstoffe, in Laboren, Pflege und ähnlichen Bereichen BioStoffV einschlägige Vorgaben der Biostoffverordnung an geeigneter Stelle zugänglich machen
Bildschirmarbeitsplätze Anhang Nr. 6 ArbStättV Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze an geeigneter Stelle zugänglich machen
Flucht- und Rettungsplan, bei besonderer Lage, Ausdehnung oder Nutzungsart § 4 Abs. 4 ArbStättV; ASR A1.3 Flucht- und Rettungsplan Aushang in der Arbeitsstätte
Ladenschluss, im Einzelhandel und Gaststättengewerbe LadSchlG; Ladenöffnungsgesetze der Länder einschlägige Bestimmungen Aushang oder Intranet

 

Neue aushangpflichtige Gesetze bei bestimmten Beschäftigungsgruppen und Branchen 2025

Am 24. Februar 2025 wurde das Mutterschutzanpassungsgesetz beschlossen, das seit 1. Juni 2025 in Kraft ist. Es führt gestaffelte Schutzfristen nach Fehlgeburten ein, abhängig von der Schwangerschaftswoche. § 32 MuSchG („Bußgeldvorschriften“) wurde entsprechend angepasst. Diese Änderung betrifft Sie als Arbeitgeber, wenn Sie regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen und das MuSchG ohnehin aushängen müssen.

Seit 2. Februar 2025 gilt zudem Art. 4 KI-VO („KI-Kompetenz“) der Verordnung (EU) 2024/1689. Anbieter und Betreiber müssen sicherstellen, dass die mit KI befassten Beschäftigten über ausreichende KI-Kompetenz verfügen.

Wer ab dem 2. August 2026 Hochrisiko-KI-Systeme einsetzt, muss zusätzlich nach Art. 26 Abs. 7 KI-VO („Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen“) die betroffenen Beschäftigten und ihre Vertretungen vor Inbetriebnahme darüber informieren. Eine klassische Aushangpflicht ist damit nicht verbunden.

 

Neue aushangpflichtige Gesetze bei bestimmten Beschäftigungsgruppen und Branchen 2026

Im Mutterschutzrecht wurden zum 1. Januar 2026 Vorgaben zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen aufgenommen. Auch hier gilt die Aushangpflicht nur, wenn Sie regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie, also die Richtlinie (EU) 2023/970, muss bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Vorgesehen sind ein individueller Auskunftsanspruch unabhängig von der Betriebsgröße sowie Berichtspflichten ab 100 Beschäftigten.

Hinzu kommen eine Beweislastumkehr bei Diskriminierungsverdacht, die Pflicht zur Angabe von Gehaltsspannen vor dem Bewerbungsgespräch und das Verbot der Frage nach dem bisherigen Gehalt. Die konkreten deutschen Vorgaben werden erst mit dem Umsetzungsgesetz verbindlich feststehen.

 

Welche Vorgaben gelten für Aushang und digitale Bereitstellung?

Unabhängig davon, ob eine Aushangpflicht für alle Arbeitgeber oder nur für bestimmte Beschäftigungsgruppen und Branchen gilt, müssen Sie zwei Vorgaben beachten.

Die aushangpflichtigen Gesetze für bestimmte Beschäftigungsgruppen und Branchen sind grundsätzlich in deutscher Sprache bereitzustellen. Beschäftigen Sie Personen mit anderer Muttersprache, können die Gesetzes- und Verordnungstexte zusätzlich in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung gestellt werden.

Weiterführende Informationen zu den Anforderungen an Sprache, Form und digitale Bereitstellung finden Sie in unserem Beitrag „Aushangpflichtige Gesetze für alle Arbeitgeber“.

 

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Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.

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