Ein Arbeitsunfall ist nicht nur ein belastendes Ereignis für die Betroffenen, sondern stellt auch Sie als Arbeitgeber vor klare rechtliche und organisatorische Herausforderungen. Ob in der Produktion, im Büro oder auf dem Arbeitsweg: Unfälle können überall passieren.
Als Arbeitgeber und Unternehmer müssen Sie gemäß der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) alles Erforderliche tun, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren in Ihrem Betrieb zu vermeiden. Falls es dennoch zu einem Arbeitsunfall kommt, müssen Sie für eine wirksame Erste Hilfe Sorge tragen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kriterien einen Arbeitsunfall ausmachen, welche Schritte Sie unmittelbar einleiten müssen und wie Sie den Versicherungsschutz Ihrer Beschäftigten sicherstellen.
Nutzen Sie auch gerne unsere Expertise als Fachkraft für Arbeitssicherheit, um Arbeitsunfälle schon im Vorfeld zu verhindern und im Ernstfall richtig zu reagieren.
Was ist ein Arbeitsunfall nach SGB VII?
Nach § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB VII) liegt dann ein Arbeitsunfall vor, wenn eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Dabei gelten vier Kriterien, die darüber entscheiden, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt oder auch nicht. Vorausgeschickt: Das letzte Wort liegt immer beim zuständigen Unfallversicherungsträger.
Welche 4 Kriterien müssen für einen Arbeitsunfall erfüllt sein?
Aus der Sicht der Versicherungen ist ein Unfall dann ein Arbeitsunfall, wenn er die Folge einer unfallversicherten Tätigkeit ist. Dazu gehören nicht nur Unfälle, die während der Arbeit passieren, sondern auch Unfälle, die auf dem direkten Weg oder über Umwege (z. B. Kind zur Kita bringen) von oder zur Arbeit passieren. In diesem Fall spricht man von einem Wegeunfall – einer Unterform des Arbeitsunfalles.
Die vier Voraussetzungen für Arbeitsunfälle, die sowohl rechtlich als auch versicherungstechnisch von Bedeutung sind:
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- Versicherte Person: Die oder der Betroffene muss unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dies gilt für Arbeitnehmende, Auszubildende, Praktikanten und andere Personen, die eine versicherte Tätigkeit ausüben. Auch bestimmte Sondergruppen wie ehrenamtlich Tätige oder Menschen in Maßnahmen der Arbeitsförderung können vom Versicherungsschutz erfasst werden.
- Versicherte Tätigkeit: Ein Unfall muss in direktem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen. Dazu zählen nicht nur Unfälle am Arbeitsplatz, sondern auch Wegeunfälle. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und keine rein privaten oder eigenwirtschaftlichen Gründe vorliegen. Tätigkeiten während der Mittagspause zählen in der Regel nicht dazu, da diese nicht als Arbeitszeit gilt und für private Interessen genutzt werden kann.
Ausnahme: Wird die Mittagspause aufgrund einer unternehmensinternen Anweisung in der Kantine verbracht, kann ein Unfall während dieser Zeit (z. B. Ausrutschen auf dem Kantinenboden mit einem Beinbruch) als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Dies gilt grundsätzlich auch für Tätigkeiten im Homeoffice. Alle Arbeiten, die für das Unternehmen ausgeführt werden, sind als versicherte Tätigkeiten anzusehen.
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- Unfallereignis: Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein plötzliches und zeitlich begrenztes Ereignis von außen auf den Körper einwirkt und dabei einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht. Typische Beispiele sind Stürze, Verletzungen durch Maschinen oder Verkehrsunfälle während einer dienstlichen Fahrt. Erkrankungen oder Schäden, die sich schleichend entwickeln, wie etwa durch dauerhafte Belastungen, ein epileptischer Anfall oder ein Herzinfarkt während der Arbeit fallen nicht unter die Definition eines Arbeitsunfalles.
- Kausalzusammenhang: Zwischen dem Unfallereignis und dem erlittenen Gesundheitsschaden muss ein direkter Zusammenhang bestehen. Das bedeutet: Die Verletzung muss eindeutig auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sein. Liegt der Grund für den Vorfall in einer privaten Handlung oder einem eigenwirtschaftlichen Interesse, kann der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Häufigste Ursachen für Arbeitsunfälle in Deutschland
Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 783.426 meldepflichtige Arbeitsunfälle registriert, davon 80,5 % klassische Arbeitsunfälle und 19,5 % Wegeunfälle. Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gehören folgende Unfallarten zu den häufigsten in Deutschland:
1. Stolpern, Rutschen, Stürzen (SRS-Unfälle): Diese machen einen großen Teil der gemeldeten Arbeitsunfälle aus. Im Zeitraum zwischen 2018 und 2022 wurden rund 82.8887 SRS-Unfälle bei den deutschen Unfallkassen registriert – das entspricht lt. DGUV-Statistik rund 28,8 % der Arbeitsunfälle, die jährlich gemeldet wurden. (Quelle: topeins 1/2024)
2. Unfälle mit Maschinen und Werkzeugen: Besonders häufig treten Verletzungen durch falsche Bedienung oder mangelnde Schulungen und Unterweisungen im Arbeitsschutz auf.
3. Auch falsches Heben und Tragen von Lasten führt ebenfalls häufig zu Arbeitsunfällen.
Wie ist das korrekte Vorgehen bei einem Arbeitsunfall?
Arbeitsunfall: Was tun? Ersthelfer: Wer ist im Betrieb als Ersthelfer benannt? Verbandkasten: Wo befindet sich der nächste Verbandkasten? Notruf: Wo kann ein Notruf abgesetzt werden (Telefon und Rettungsdienstnummer)? Arzt/Krankenhaus: Welcher Arzt oder welches Krankenhaus ist zuständig? Benachrichtigung: Wen im Betrieb informieren? Wichtige Informationen: Welche Angaben benötigen Rettungsdienst und Arzt? Am Unfallort: Ruhe bewahren. Unfallstelle absichern, z. B. laufende Maschinen stoppen. Hilfe holen: Ersthelfer oder Rettungsdienst benachrichtigen. Gefährdete Personen alarmieren und aus der Gefahrenzone bringen. Verletzte retten und erstversorgen. |
Das korrekte Vorgehen bei einem Arbeitsunfall, von der Aktivierung der Rettungskette bis zur Unfallmeldung bei der zuständigen Unfallversicherung umfasst mehrere Schritte. Als Arbeitergeber müssen Sie dafür sorgen, dass bei einem Arbeitsunfall der Betroffene oder die Betroffenen geschützt werden und ihre Mitarbeiter wissen, wie sie zu handeln haben.
1. Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe
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- Der oder die Ersthelfer in Ihrem Unternehmen müssen umgehend für die Sicherheit der betroffenen Person sorgen und Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten.
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- Rufen Sie bei schweren Verletzungen den Rettungsdienst oder Notarzt. Bei tödlichen Unfällen muss zusätzlich die Polizei informiert werden.
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- Organisieren Sie, falls erforderlich, den Transport der verletzten Person zu einem Krankenhaus oder einem Durchgangsarzt (D-Arzt), der auf Arbeitsunfälle spezialisiert ist.
2. Dokumentation im Verbandbuch
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- Tragen Sie den Unfall unverzüglich in das Verbandbuch ein, auch bei leichten Verletzungen. Diese Dokumentation ist wichtig, falls es später zu gesundheitlichen Folgen oder rechtlichen Fragen kommt. Rückblickend bietet das Verbandbuch auch wertvolle Hinweise, um Arbeitsunfälle in Zukunft besser vermeiden zu können.
Nutzen Sie Arbeitsunfälle in Ihrem Betrieb als Anlass für regelmäßige Schulungen und Unterweisungen Ihrer Mitarbeiter zum Thema Arbeitssicherheit und Unfallprävention.
Wann zum Durchgangsarzt nach Arbeitsunfall?
Im Notfall ist schnelle medizinische Hilfe wichtig. Deshalb kann nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich jeder Arzt aufgesucht werden. Wenn die Behandlung jedoch länger als eine Woche dauert oder die Person am Tag nach dem Unfall noch arbeitsunfähig ist, muss sie zu einem Durchgangsarzt (D-Arzt) überwiesen werden. Auch bei der Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln oder bei einer erneuten Erkrankung durch Unfallfolgen ist ein Besuch bei einem D-Arzt notwendig.
(Quelle: Zuerst zur Durchgangsärztin oder zum Durchgangsarzt — BG Verkehr)
Welches Formular wird bei einem Arbeitsunfall benötigt?
Wenn ein Arbeitsunfall oder Wegeunfall zur einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder zum Tod eines Mitarbeiters führt, müssen Sie als Arbeitgeber oder Ihr Bevollmächtigter gemäß § 193 SGB VII eine Unfallanzeige ausfüllen und an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse).
Als tödlicher Arbeitsunfall gilt übrigens auch ein Unfall, wenn er innerhalb eines Jahres nach dem Unfall zum Tod des Opfers führt.
Die Einreichung der Unfallanzeige können Sie entweder online über das Portal Ihrer Berufsgenossenschaft erledigen oder alternativ in Papierform per Post, wobei die papiergebundene Einreichung nur noch bis Ende 2027 möglich ist.
Ein Exemplar der Unfallanzeige verbleibt als Dokumentation in Ihrem Unternehmen. Falls Sie einen Betriebsrat haben, sollte auch er eine Kopie erhalten. Auch Ihr betroffener Mitarbeiter hat ein Recht darauf, eine Kopie der Unfallanzeige zu erhalten. Als Arbeitgeber müssen Sie Ihren Mitarbeiter darüber informieren bzw. ein Exemplar an ihn aushändigen.
Zusätzlich sollten Sie relevante Stellen wie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder gegebenenfalls die zuständigen Aufsichtsbehörden informiert.
Unfallanzeige nach Arbeitsunfall online ausfüllen oder downloaden
Das Formular für die Unfallanzeige ist auf den Webseiten der Berufsgenossenschaften verfügbar, beispielsweise als barrierefreies PDF bei der DGUV:
Zum Downloadbereich Formtexte Unternehmen
Wer zahlt was bei einem Arbeitsunfall?
Bei einem Arbeitsunfall regelt das Sozialgesetzbuch (SGB) klar, wer für die finanziellen Leistungen zuständig ist. Die Zahlungen erfolgen gestaffelt und hängen von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab.
100 Prozent Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen
Nach einem Arbeitsunfall sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, ihrem betroffenen Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen das Gehalt in voller Höhe weiterzuzahlen. Diese Lohnfortzahlung entspricht 100 % des regulären Gehalts. Dafür müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
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- Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits mindestens vier Wochen im Betrieb beschäftigt.
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- Es liegt eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
Verletztengeld durch die Berufsgenossenschaft (ab der 7. Woche)
Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Lohnfortzahlungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die finanzielle Unterstützung Ihres verunfallten Mitarbeiters.
Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zahlt das sogenannte Verletztengeld, das in der Regel 80 % des Bruttoentgelts beträgt, jedoch auf das Nettoentgelt begrenzt ist. Die Auszahlung erfolgt über die Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Falls die Folgen des Unfalls dauerhaft zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen, kann zusätzlich eine Unfallrente gewährt werden. Diese richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und wird ebenfalls von der Berufsgenossenschaft getragen.
Kostenübernahme für Hilfsmittel bei Arbeitsunfällen
Wird bei einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall oder ein benutztes Hilfsmittel wie eine Brille, ein Hörgerät oder eine Prothese beschädigt oder verloren, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung.
Hilfsmittel sind dabei alle ärztlich verordneten Gegenstände, die den Erfolg einer Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden ausgleichen oder mildern (§ 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII). |
Die gesetzliche Unfallversicherung folgt hier dem Prinzip der sogenannten Naturalrestitution. Das bedeutet, dass der Zustand so wiederhergestellt werden soll, wie er bestehen würde, wenn der schädigende Umstand nicht eingetreten wäre.
Da Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes einem Körperschaden gleichgestellt werden, muss auch in diesem Fall eine Unfallanzeige gemacht werden. Nur so kann der Schaden korrekt erfasst und die Kosten durch die Unfallversicherung übernommen werden.
Arbeitsunfälle vermeiden: Prävention durch sichere Arbeitsstätten
Arbeitsunfälle sind häufig die Folge einer mangelhaften Gestaltung oder unzureichenden Wartung von Arbeitsstätten. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet Sie als Arbeitgeber dazu, Ihre Arbeitsplätze so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für Ihre Beschäftigten vermieden oder auf ein Minimum reduziert werden. Die eingangs erwähnte Häufung von SRS-Unfällen durch schadhafte Fußböden oder Transportunfälle auf zu engen Verkehrswegen zeigt, wie wichtig die Vermeidung von Arbeitsunfällen in der Praxis ist.
Präventionsmaßnahmen für Arbeitgeber
Um Arbeitsunfälle zu verhindern, sollten Sie als Arbeitgeber folgende Maßnahmen im Auge behalten und zeitgerecht (also vor Beginn einer Arbeitstätigkeit oder der Einführung neuer Arbeitsmittel) umsetzen:
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- Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen: Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Sie als Arbeitgeber, regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) durchzuführen, um potenzielle Gefahren an Arbeitsstätten ( nach ArbStättV) und Arbeitsmitteln (§ 3 BetrSichV) frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Besondere Bedeutung erlangt die Gefährdungsbeurteilung für gefährliche Arbeitsplätze wie etwa auf Baustellen (siehe dazu Gefährdungsbeurteilung für Baustellen) oder gesundheitsgefährdende Arbeitsmittel (siehe dazu Gefährdungsbeurteilung Asbestsanierung).
- Arbeitsplatzgestaltung optimieren: Sorgen Sie für rutschfeste Böden, ausreichend breite und gut ausgeleuchtete Verkehrswege. Auch ergonomische Arbeitsplätze helfen, Arbeitsunfälle zu vermeiden.
- Schulungen und Unterweisungen: Regelmäßige Sicherheitsunterweisungen sensibilisieren Ihre Mitarbeiter für Gefahren und den richtigen Umgang mit Maschinen und Arbeitsmittel.
- Wartung und Kontrolle: Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen sollten regelmäßig gewartet werden, um technische Defekte zu vermeiden. Das gilt insbesondere für elektrische Anlagen und Betriebsmittel gemäß der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3, um den sicheren Umgang damit zu jedem Zeitpunkt gewährleisten zu können.
- Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen: Schutzkleidung, Helme oder rutschfeste Matten können das Unfallrisiko in Ihrem Unternehmen ebenfalls reduzieren.
- Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen: Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Sie als Arbeitgeber, regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) durchzuführen, um potenzielle Gefahren an Arbeitsstätten ( nach ArbStättV) und Arbeitsmitteln (§ 3 BetrSichV) frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Besondere Bedeutung erlangt die Gefährdungsbeurteilung für gefährliche Arbeitsplätze wie etwa auf Baustellen (siehe dazu Gefährdungsbeurteilung für Baustellen) oder gesundheitsgefährdende Arbeitsmittel (siehe dazu Gefährdungsbeurteilung Asbestsanierung).
Gemeinsam Arbeitsunfälle vermeiden
In verschiedenen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA-Sitzungen) arbeiten wir als Fachkräfte für Arbeitssicherheit eng mit Betriebsärzten, Unternehmern, dem Betriebsrat und weiteren Beteiligten zusammen. Unter dem Punkt „Aktuelles Unfallgeschehen“ analysieren wir mit allen Akteuren die Ursachen, warum es zu einem Arbeitsunfall gekommen ist und wie man ihn hätte vermeiden können.
Gemeinsam mit dem Arbeitsschutzausschuss entwickeln wir Maßnahmen, um Arbeitsunfälle in Zukunft effektiv zu verhindern. Unser Ziel ist es, nachhaltige Präventionsstrategien zu schaffen, die optimal auf die spezifischen Bedürfnisse von Unternehmen abgestimmt sind.
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