DGUV V 1

DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention

(zuletzt aktualisiert am 16.01.2026)

Saftey first! Ein Motto, das nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch am Arbeitsplatz oberste Priorität haben sollte. Deshalb gibt es in Deutschland eine Vielzahl an Gesetzen, Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Regelungen, die die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern gewährleisten.

Eine davon ist die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegebene Vorschrift beschreibt, wie ein sicheres Arbeitsumfeld auszusehen hat und welche Pflichten Unternehmer und Versicherte dabei haben.

Neben der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (Stichwort: DGUV V3 Prüfung) gehört die Vorschrift DGUV 1 zu den wichtigsten Grundsteinen im Arbeitsschutz, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten.

In diesem Beitrag möchte ich Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit mit den wichtigsten Aspekten der  Unfallverhütungsvorschrift DGUV 1 vertraut machen.

 

Was regelt die DGUV Vorschrift 1 genau?

Kurz vorweg: Die DGUV-Vorschriften sind rechtlich bindende Normen, die von den Unfallversicherungsträgern auf Grundlage des § 15 SGB VII „Unfallverhütungsvorschriften“ (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) erlassen werden. In den Fachbereichen der DGUV werden diese unter der Mitwirkung der DGUV erarbeitet und haben für alle Unternehmen verpflichtenden Charakter.

Die DGUV 1 mag zwar auf den ersten Blick komplex erscheinen, doch ihr Kerngedanke ist relativ einfach: In den Grundsätzen der Prävention werden die wichtigsten Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten definiert, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden.

DGUV Vorschrift 1 Dienstleister

 

Für wen gilt die DGUV 1?

In den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift fallen nicht nur Sie als Arbeitgeber, sondern auch Ihre Beschäftigten (= Versicherten). Ein Grund, warum Sie die DGUV Vorschrift 1 auch immer mit Ihren Mitarbeitenden besprechen sollten.

Die Geltung der DGUV Vorschrift 1 erstreckt sich über die eigenen Mitarbeiter hinaus auf alle Personen, die im Betrieb tätig sind. Dies betrifft zum einen ausländische Unternehmen und deren Beschäftigte, die Aufträge in Deutschland ausführen, selbst wenn sie keinem deutschen Unfallversicherungsträger angehören. Da diese Personen oft gemeinsam mit deutschen Versicherten an denselben Arbeitsplätzen arbeiten, müssen sie die hiesigen Sicherheitsstandards einhalten, um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden.

Zum anderen gilt die Vorschrift für Versicherte, für die eigentlich ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist. Dies ist zum Beispiel bei Leiharbeitnehmern oder Kräften aus Werkverträgen der Fall, die während ihres Einsatzes die spezifischen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Gastunternehmens beachten müssen.

 

 

Staatliche Vorschriften und Gesetze im Arbeitsschutz

 

Die DGUV Vorschrift 1 steht in engem Zusammenhang mit zahlreichen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften. Diese regeln detailliert die verschiedenen Tätigkeitsbereiche und erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Zu den wichtigsten Vorschriften gehören das Arbeitsschutzgesetz sowie verschiedene Verordnungen, wie die Baustellen-, Bildschirmarbeits-, Biostoff-, Betriebssicherheits-, Gefahrstoff- und Arbeitsstättenverordnung.

Ergänzt werden diese u. a. durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) oder die Verordnung zum Schutz vor künstlicher optischer Strahlung.

Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger erstreckt sich dabei auch auf Bereiche, die nicht explizit in dieser Auflistung genannt sind. Die Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Unternehmer und Versicherten.

 

Ihre Grundpflichten als Unternehmer gemäß § 2 DGUV 1

 

    1. Als Unternehmer müssen Sie neben den erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren auch Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe treffen. Neben der DGUV Vorschrift 1 werden diese Erste-Hilfe-Maßnahmen zusätzlich in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1) sowie in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt und gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.

       

    2. Bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen müssen Sie sich als Arbeitgeber an den allgemeinen Grundsätzen gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (§ 4 ArbSchG „Allgemeine Grundsätze“) orientieren und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das der Unfallversicherungsträger heranziehen.

       

    3. Gemäß Arbeitsschutzgesetz sind Sie verpflichtet, Schutzmaßnahmen systematisch zu planen, zu organisieren und durchzuführen (§ 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“). Sobald sich Arbeitsbedingungen, Arbeitsabläufe oder technische Entwicklungen ändern, müssen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren beziehungsweise die jeweiligen Schutzmaßnahmen entsprechend anpassen.

    4. Als Unternehmer dürfen Sie nach DGUV Vorschrift1 keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.

    5. Die Kosten, die für Arbeitsschutzmaßnahmen nach der Vorschrift DGUV 1 entstehen, dürfen Sie als Unternehmer nicht Ihren Mitarbeitenden auferlegen.
 

Ihre weiteren Pflichten als Arbeitgeber nach DGUV V1

 

Neben den angeführten Grundpflichten definiert die DGUV Vorschrift 1 weitere Pflichten im Sinne einer umfassenden Arbeitssicherheit:

    • In diesem Sinne müssen Sie die Arbeitsbedingungen in Ihrem Unternehmen beurteilen, dokumentieren und darüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie dessen Aufsichtspersonen auf Verlangen Auskunft erteilen.

    • Darüber hinaus müssen Sie regelmäßig Unterweisungen (mindestens einmal jährlich) für Ihre Mitarbeiter durchführen.

    • Aufträge dürfen nur nach geltenden Arbeitsschutzvorschriften vergeben werden.

    • Bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen liegt es in Ihrer Verantwortung, die Sicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

    • Ihre Aufgabe ist es auch, die Befähigung für Tätigkeiten nach Arbeitsschutzrecht zu prüfen und bei gefährlichen Arbeiten entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

    • Des Weiteren müssen Sie Zutritts- und Aufenthaltsverbote in Ihrem Unternehmen kontrollieren.

    • Bei festgestellten Mängeln sind Sie zum Handeln verpflichtet.

    • Ihre Mitarbeitenden müssen Zugang zu allen relevanten Gesetzen, Vorschriften und Regeln haben.

    • Zudem müssen Sie die für eine wirksame Erste Hilfe notwendigen Einrichtungen und Sachmittel im Betrieb zur Verfügung stellen.

       

    • Als Arbeitgeber können Sie Aufgaben des Arbeitsschutzes schriftlich an zuverlässige sowie fachkundige Personen  – wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit  – zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen
 

Die Gefährdungsbeurteilung nach DGUV V1

 

Als Unternehmer müssen Sie gemäß § 5 ArbSchG und § 3 der DGUV Vorschrift 1 alle Tätigkeiten in Ihrem Betrieb systematisch auf mögliche Gefährdungen prüfen. Dabei bildet die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Instrument, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen ganzheitlich umzusetzen. 

Sobald sich betriebliche Gegebenheiten ändern, die Einfluss auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter haben, müssen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren. Mehr dazu können Sie auch in unseren Blogartikel „Was ist eine Gefährdungsbeurteilung“ sowie im Beitrag „Die 7 Handlungsschritte der Gefährdungsbeurteilung“ nachlesen.

 

Die Pflichten von Versicherten nach DGUV Vorschrift 1

 

Im § 5 der DGUV 1 werden die Pflichten der Versicherten –  das sind in der Regel Ihre Mitarbeiter  – näher erläutert. Dabei wird zwischen allgemeinen und besonderen Unterstützungspflichten unterschieden.

 

Die allgemeinen Unterstützungspflichten von Versicherten

 

Arbeitnehmende sind verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ebenso zu sorgen wie für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz derjenigen, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind. Darüber hinaus müssen Ihre Beschäftigten alle Schutz- und Erste-Hilfe-Maßnahmen unterstützen, die Sie als Unternehmer getroffen und als Anweisungen an Ihre Belegschaft kommuniziert haben.

Zu den weiteren allgemeinen Pflichten von Versicherten zählt laut DGUV V1 auch, dass diese auf berauschende Mittel wie Alkohol, Drogen und Medikamente während ihrer beruflichen Tätigkeit verzichten, um sich nicht selbst oder andere zu gefährden.

 

Die besonderen Unterstützungspflichten von Versicherten

 

Eine besondere Pflicht für Versicherte besteht u. a. darin, dass sie jede unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie Defekte an Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen sofort einem Vorgesetzten melden müssen. Diese Mängel sollten Sie als Unternehmer im nächsten Schritt zusätzlich Ihrer internen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder falls vorhanden, dem Sicherheitsbeauftragten Ihres Unternehmens mitteilen.

 

Wann benötigen Sie einen Sicherheitsbeauftragten in Ihrem Betrieb?

Sobald Sie mehr als 20 Personen beschäftigen, müssen Sie schriftlich einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Neben der  Anzahl der Beschäftigten, richtet sich die Anzahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten nach den Gefährdungen in Ihrem Unternehmen sowie nach der räumlichen, zeitlichen und fachlichen Nähe zu den Mitarbeitern.

Ihre Sicherheitsbeauftragten unterstützen Sie bei der Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen und achten auf die richtige Nutzung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Darüber hinaus informieren sie die Versicherten über Gefahren und nehmen an Betriebsbegehungen sowie Unfalluntersuchungen teil.

Idealerweise arbeiten Sicherheitsbeauftragte eng mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten zusammen und sollten sich regelmäßig durch Weiterbildungsangebote der Unfallversicherungsträger fortbilden.

 

Erste Hilfe im Betrieb gemäß der DGUV Vorschrift 1

 

Erste Hilfe ist ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes in der DGUV Vorschrift 1. Als Unternehmer müssen Sie die notwendigen Erste-Hilfe-Mittel, Einrichtungen sowie qualifizierte Ersthelfer bereitstellen. Standorte für Erste Hilfe müssen Sie durch entsprechende Sicherheitskennzeichen und Meldeeinrichtungen klar kennzeichnen.

Nach einem Arbeitsunfall muss unverzüglich Erste Hilfe geleistet und die erforderliche ärztliche Versorgung eingeleitet werden. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass Verletzte sachkundig transportiert werden. Bei schweren Verletzungen ist der Transport in ein von den Unfallversicherungsträgern bezeichnetes Krankenhaus erforderlich.

Damit Sie und Ihre Mitarbeiter Erste Hilfe Maßnahmen schnell und richtig umsetzen können, müssen Sie durch Aushänge oder andere schriftliche Formen aktuelle Informationen über Erste Hilfe, Notrufnummern, Rettungseinrichtungen, Erste-Hilfe-Personal sowie zuständige Ärzte und Krankenhäuser bereitstellen.

Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang vertraulich aufbewahrt werden.

 

Wer ist Ersthelfer gemäß der DGUV-Vorschrift 1?

 

Als Ersthelfer dürfen Sie nur Personen einsetzen, die bei einer ermächtigten Stelle ausgebildet wurden oder über eine sanitätsdienstliche, rettungsdienstliche oder medizinische Berufsausbildung verfügen. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Ersthelfer alle zwei Jahre eine Fortbildung absolvieren.

Als Unternehmer müssen Sie eine ausreichende Zahl an Ersthelfern bereitstellen:

    • Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ist mindestens ein Ersthelfer erforderlich.

    • In größeren Betrieben benötigen Sie in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % Ersthelfer.

    • In sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten als Ersthelfer.
 

Betriebssanitäter im Unternehmen: Wann sind sie erforderlich?

 

Als Unternehmer müssen Sie mindestens einen Betriebssanitäter bereitstellen, wenn in Ihrer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte anwesend sind. Auf Baustellen gilt diese Pflicht bereits ab mehr als 100 Versicherten, auch wenn Sie Arbeiten an andere Unternehmer vergeben.

In bestimmten Fällen können Sie im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von der Bestellung eines Betriebssanitäters absehen. Dies ist in Betrieben mit mehr als 1500 Versicherten möglich, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies zulassen. Auf Baustellen kann darauf verzichtet werden, wenn die Erreichbarkeit des Unfallortes und die Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst dies erlauben.

Wichtig ist: Als Betriebssanitäter dürfen Sie nur Personen einsetzen, die von vom Unfallversicherungsträger anerkannten Stellen ausgebildet und als geeignet eingestuft wurden.

 

Die DGUV Regel 100-001: Praxisnaher Leitfaden im neuen Gewand

 

Die Paragrafen der DGUV Vorschrift 1 werden durch die DGUV Regel 100-001 detailliert erläutert und konkretisiert. Sie zeigt praktische Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren effektiv vermieden werden können.

Mit der Neufassung vom Juni 2025 wurde die DGUV Regel 100-001 umfassend modernisiert, um sie noch praxisnäher und verständlicher zu gestalten. Ziel der Überarbeitung war es, eine zeitgemäße, branchenübergreifende Hilfestellung zu schaffen, die den gewandelten Anforderungen der modernen Arbeitswelt gerecht wird.

 

Die wesentlichsten Neuerungen der DGUV Regel 100-001 im Überblick:

 
  1. Gefährdungsbeurteilungen: Als Unternehmer und Arbeitgeber sind Sie u. a. gemäß 5 ArbSchG verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Arbeitsbedingungen und damit verbundenen Gefährdungen systematisch zu bewerten, wobei Sie auch psychische Belastungen sowie physische Gesundheitsschäden berücksichtigen müssen (psychische Gefährdungsbeurteilung).

    Zusätzlich sollte Ihre Gefährdungsbeurteilung Hinweise für die Art, den Umfang und zu den Prüffristen von Arbeitsmitteln, wie beispielsweise die DGUV V3 Prüfung als wiederkehrende Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 beinhalten. Auch besondere Erfordernisse von Menschen mit Behinderung sowie Personengruppen mit speziellem Schutzbedürfnis müssen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

    Es bleibt weiterhin zulässig, gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst zu beurteilen, sofern Abweichungen in den Bedingungen ergänzend betrachtet werden. Spezielle Methoden sind bei der Durchführung nicht vorgeschrieben, sodass auch einfache Mittel wie Betriebsbegehungen oder Unfallauswertungen zur Ermittlung von Gefährdungen ausreichen können.

  2. Unterweisungen: Die eigenverantwortliche Durchführung von Unterweisungen setzt nun eine Weisungsbefugnis voraus. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte können zwar beratend unterstützen, die Verantwortung für die Unterweisung sicheren Verhaltens verbleibt jedoch bei Ihnen als Arbeitgeber beziehungsweise bei Ihren Führungskräften.

    Die alleinige Übergabe von Unterlagen zum Selbststudium reicht als Unterweisung nicht aus. Bei der Nutzung von E-Learning oder anderen digitalen Medien ist eine zusätzliche praktische Ergänzung der Arbeitsabläufe vor Ort erforderlich, wenn dies für das Verständnis notwendig ist.

    Unterweisungen gemäß § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1(„Unterweisung der Versicherten“) müssen mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Zusätzlich ist eine Durchführung immer dann erforderlich, wenn besondere Anlässe wie Unfälle, der Einsatz neuer Arbeitsmittel oder wesentliche Änderungen in den Arbeitsabläufen dies notwendig machen.

  3. Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen: Die Erläuterungen zu den Notfallmaßnahmen gemäß § 22 DGUV Vorschrift 1 sowie analog 10 ArbSchG („Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“) wurden in der DGUV Regel 100-001 fast vollständig neu gefasst. Dabei finden nun auch Szenarien wie Angriffe auf die IT-Infrastruktur, Amokfälle oder extreme Unwetterkatastrophen explizite Berücksichtigung.

    Dabei wurden auch die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen konsequenter integriert. Dies betrifft unter anderem die Gestaltung barrierefreier Fluchtwege oder spezifische Hinweise zur Ersten Hilfe sowie die Eignung als Ersthelfer.

  4. Sicherheitsbeauftragte: Bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (§ 20 DGUV Vorschrift 1 „Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten“) wurde der Fokus auf die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu den Beschäftigten weiter geschärft. Damit soll sichergestellt werden, dass die Sicherheitsbeauftragten im selben Arbeitsbereich und zur selben Arbeitszeit wie die Beschäftigten tätig sind.

 

Die DGUV Vorschrift 1 bei der Umsetzung in der Praxis

Als Unternehmer können Sie sich für den betrieblichen Arbeitsschutz gemäß DGUV 1 von fachkundigen Personen unterstützen lassen. Verpflichtend sind dabei Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte, die Sie auch extern beauftragen können.

Als externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) begleiten wir Sie deutschlandweit bei allen Aufgaben des Arbeitsschutzes, wie etwa bei Betriebsbegehungen, der Erstellung von Betriebsweisungen und Gefährdungsbeurteilungen sowie der Erarbeitung von konkreten Schutzmaßnahmen.

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