Gefährdungsbeurteilung Büro Arbeitsplatz Vorlage Word & PDF

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Beschreibung

Von der Belastung der Augen über eine ungünstige Sitzhaltung an der Tastatur bis zur Stolperfalle Kabel: Diese und mehr Gefährdungen lauern in Büro- und Verwaltungsbetrieben. Mit der vorausgefüllten Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung Büro Arbeitsplatz von Fachkraft-Arbeitssicherheit können Sie die vom Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgeschriebene Beurteilung der Arbeitsbedingungen selbst durchführen.

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die typischen Gefährdungen von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen bereits erfasst und jeder Gefährdung eine passende Schutzmaßnahme nach dem STOP-Prinzip zugeordnet. Neben dem Arbeitsschutzgesetz ergänzen Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) diese gesetzliche Pflicht, die bereits ab dem ersten Mitarbeiter gilt. Diese Vorlage steht als Word-Datei und PDF zur Verfügung. Nach Ihrem Kauf erhalten Sie von uns den Download-Link per E-Mail. Danach können Sie sofort mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Büroarbeitsplätze beginnen.

 

Die Inhalte der Gefährdungsbeurteilung Büro Arbeitsplatz

Die Vorlage berücksichtigt die 11 Gefährdungsfaktoren der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) für den Büroalltag. Zu jeder Gefährdung ist bereits eine passende Schutzmaßnahme hinterlegt, geordnet nach der Rangfolge des § 4 ArbSchG („Allgemeine Grundsätze“).

Die Vorlage von Fachkraft-Arbeitssicherheit enthält Gefährdungen bzw. Belastungen an Büroarbeitsplätzen durch:

  • Teile mit verletzungsgefährdender Oberfläche (scharfe Kanten, hervorstehende Ecken)
  • Ungewollte Bewegung von Teilen oder Gegenständen (nicht standsicher gestellte Büromöbel, umkippende Geräte)
  • Gefahr durch unbeabsichtigtes Fallen oder Umknicken (lose Kabel, unebene Bodenbeläge)
  • Absturz beim Griff in hohe Regale oder Schränke ohne sichere Aufstiegshilfe
  • Gefährliche Körperströme (defekte Stecker, beschädigte Leitungen)
  • Gase in der Raumluft (Emissionen der Drucktechnik)
  • Aerosole (Tonerstaub beim Wechsel der Kartusche)
  • Flüssigkeiten (Hautkontakt mit Reinigungschemie)
  • Lärm (Geräuschbelastung durch Bürogeräte)
  • Ungünstiges Raumklima (zu hohe Temperatur, zu trockene Luft)
  • Mangelhafte Beleuchtung (zu geringe Beleuchtungsstärke, Blendungen am Bildschirm)
  • Beengte Verhältnisse (zu enge Verkehrswege, wenig Bewegungsfläche)
  • Dynamisch einseitige Arbeit (gleichförmige Tätigkeit an der Tastatur)
  • Statische Arbeit (zu kleine Arbeitsfläche, ungünstig gestellter Bildschirm)
  • Heben und Tragen (schwere Gegenstände, lange Tragewege)
  • Ungünstige Arbeitsorganisation (zu große Arbeitsmenge, häufige Unterbrechungen)
  • Anhaltend hohe Konzentration und eintönige Tätigkeit
  • Überschrittene Arbeitszeit und fehlende Ruhepausen
  • Fehlende Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge (ehemaliger Grundsatz G37)
  • Unzureichender Brandschutz und ungekennzeichnete Flucht- und Rettungswege
  • Besondere Belastungen für schwangere und minderjährige Beschäftigte

 

Zu jeder dieser Gefährdungen enthält die Vorlage Gefährdungsbeurteilung Büro Arbeitsplatz bereits eine passende Schutzmaßnahme. Die Reihenfolge folgt der Rangfolge des § 4 ArbSchG („Allgemeine Grundsätze“). Danach müssen Sie eine Gefährdung zuerst technisch oder organisatorisch beseitigen und dürfen persönliche Schutzausrüstung erst danach einsetzen (STOP-Prinzip).

 

Der gesetzliche Hintergrund zur Gefährdungsbeurteilung Büro- und Bildschirmarbeitsplätze

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich konkret aus § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“). Danach müssen Sie als Arbeitgeber die Gefährdungen an jedem Arbeitsplatz ermitteln und bewerten. Seit 2013 zählt dazu ausdrücklich auch die psychische Belastung.

Für Arbeitsstätten konkretisiert § 3 ArbStättV („Gefährdungsbeurteilung“) diese Pflicht. An einem Bildschirmarbeitsplatz müssen Sie besonders die Belastung der Augen und die Gefährdung des Sehvermögens berücksichtigen.

Über die Gefährdungsbeurteilung hinaus müssen Sie Ihren Beschäftigten an Bildschirmgeräten eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anbieten. Diese Vorsorge war früher als G37-Untersuchung bekannt und beruht auf der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sie umfasst eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch einen Betriebsarzt.

 

Für welche Unternehmen ist die Gefährdungsbeurteilung Büro Arbeitsplatz geeignet?

Unsere Vorlage eignet sich für Verwaltungen, Büros und alle Betriebe mit einem Büroanteil, vom Steuerbüro über die Arztpraxis bis zur Verwaltungsabteilung eines Handwerksbetriebs. Überall dort, wo Beschäftigte an einem Bildschirm arbeiten, berücksichtigt sie die typischen Gefährdungen.

Für den allgemeinen Betrieb mit Maschinen, Gefahrstoffen oder körperlicher Arbeit bietet Fachkraft-Arbeitssicherheit die allgemeine Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatz an, die alle 11 Gefährdungsfaktoren branchenübergreifend behandelt. Die Gefährdungsbeurteilung Büro- und Bildschirmarbeitsplätze setzt den Schwerpunkt dagegen auf die Besonderheiten der Bildschirmarbeit, etwa die Belastung der Augen und die Sitzhaltung an der Tastatur.

Ein eigener Faktor ist das Raumklima im Büro. Welche Temperatur am Arbeitsplatz die Arbeitsstättenverordnung zulässt, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Für heiße Sommertage bietet Fachkraft-Arbeitssicherheit zusätzlich einen kostenlosen Hitzeschutz-Check-up an.

 

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung Bildschirm- und Büroarbeitsplätze

 

Wie oft müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung für Büroarbeitsplätze aktualisieren?

Erstmals müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung Büro Arbeitsplatz vor Aufnahme der Tätigkeit erstellen. Danach müssen Sie sie anpassen, sobald sich etwas Wesentliches ändert, etwa durch neue Software oder eine Umgestaltung der Arbeitsplätze. Auch wenn Beschäftigte gesundheitliche Beschwerden melden, müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung überprüfen. Ändert sich nichts, sollten Sie sie dennoch regelmäßig prüfen, in der Praxis meist einmal jährlich, spätestens aber nach 3 Jahren.

 

Muss für jeden Bildschirmarbeitsplatz eine eigene Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?

Nein. Nach § 5 Absatz 2 ArbSchG genügt bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. In einem Büro mit vergleichbar ausgestatteten Bildschirmarbeitsplätzen müssen Sie also nicht jeden Platz einzeln beurteilen, sondern können die Beurteilung für den gesamten Arbeitsplatztyp erstellen.

 

Wann gilt ein Arbeitsplatz überhaupt als Bildschirmarbeitsplatz?

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist nach § 2 ArbStättV („Begriffsbestimmungen“) ein Arbeitsplatz in einem Arbeitsraum, der mit einem Bildschirmgerät und weiteren Arbeitsmitteln ausgestattet ist. Zum Bildschirmgerät gehören der Bildschirm für die Anzeige, die Einheiten zur Dateneingabe und die Software für die Arbeitsaufgabe. Auf die tägliche Nutzungsdauer kommt es dabei nicht an.

Ein Sonderfall ist der Telearbeitsplatz. Darunter versteht die Arbeitsstättenverordnung einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung der Beschäftigten, für den eine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung besteht.

Von Homeoffice dagegen spricht man, wenn man nur gelegentlich von zu Hause aus arbeitet und keine Büroeinrichtung vom Arbeitgeber erhält. Es ist rechtlich nicht eigens definiert und zählt, ebenso wie das mobile Arbeiten unterwegs, nicht als Telearbeit.

Einen Telearbeitsplatz behandelt die Arbeitsstättenverordnung nicht in vollem Umfang wie einen Bildschirmarbeitsplatz im Büro. Für die ergonomische Gestaltung gelten zwar dieselben Anforderungen aus Anhang Nummer 6 ArbStättV („Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“).

Rechtlich gilt jedoch nur ein Teil der Verordnung. Bei der erstmaligen Einrichtung müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und die Beschäftigten unterweisen, und das nur, soweit der häusliche Arbeitsplatz vom betrieblichen abweicht (§ 1 Absatz 3 ArbStättV „Ziel, Anwendungsbereich“).

 

Wer trägt die Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille?

Die Kosten für eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille tragen Sie als Arbeitgeber. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt dafür nichts, weil es sich um eine Maßnahme des Arbeitsschutzes handelt. Die Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Der Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille knüpft an zwei Bedingungen an. Ihr Beschäftigter muss regelmäßig und für einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit am Bildschirm arbeiten. Ein Betriebsarzt oder Augenarzt muss im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge feststellen, dass eine spezielle Brille für die Bildschirmarbeit medizinisch notwendig ist, da eine gewöhnliche Alltags- oder Lesebrille den Abstand zum Bildschirm nicht mehr scharf abbildet.

 

Weitere Vorlagen und Unterstützung von Fachkraft-Arbeitssicherheit

Kommt an Ihren Arbeitsplätzen eine Gefährdung vor, die über die Büro- und Bildschirmarbeit hinausgeht, etwa der Umgang mit Gefahrstoffen oder der Brandschutz, finden Sie in unserem Shop weitere Gefährdungsbeurteilung Vorlagen.

Wenn Sie eine bestimmte Vorlage nicht finden oder eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigen, kontaktieren Sie uns einfach. Wir sind gerne für Sie und Ihre Anliegen da.

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