Wie gelingt es, Arbeitsschutz und Gesundheit in einem Unternehmen effektiv zu fördern? Eine angemessene Antwort darauf liefert der Arbeitsschutzausschuss (ASA). Als zentrales Gremium bringt er alle relevanten Akteure an einen Tisch: vom Arbeitgeber über den Betriebsarzt bis hin zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Im Rahmen der ASA-Sitzungen werden gemeinsam Maßnahmen entwickelt, um Gefährdungen zu minimieren und die Arbeitsbedingungen kontinuierlich zu verbessern. Ein Ziel, dass der Arbeitsausschuss mit dem Arbeitsschutzgesetz gemeinsam hat.
Doch wie funktioniert der Arbeitsschutzausschuss genau, welche Aufgaben übernimmt er, und wie können Sie ihn in Ihrem Betrieb optimal nutzen? In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles Wichtige über die Rolle des Arbeitsschutzausschusses und seine Bedeutung für ein sicheres Arbeitsumfeld.
Ist ein Arbeitsschutzausschuss Pflicht?
Für alle Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss gesetzlich vorgeschrieben. Diese Regelung ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Vertretern und Experten im Arbeitsschutz zu fördern.
Zitat:
„Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.“
(Quelle: § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss)
Vollzeitarbeitnehmer, die im zitierten Gesetzestext nicht erwähnt werden, sind (logischerweise) mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen.
Konkretisiert wird das Arbeitssicherheitsgesetz von der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt seit 2011 die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen.
Wer muss gemäß ASiG im Arbeitsschutzausschuss vertreten sein?
Das Arbeitssicherheitsgesetz legt fest, dass der Arbeitsschutzausschuss (ASA) aus verschiedenen Akteuren zusammengesetzt sein muss, um eine umfassende und effektive Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Gemäß § 11 ASiG sind folgende Mitglieder verpflichtend im ASA vertreten:
- Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person
Als Arbeitgeber tragen Sie die Hauptverantwortung für den Arbeitsschutz und sind daher ein zentraler Vertreter des Arbeitsausschusses. Alternativ können Sie diese Verpflichtung auch eine befugte Person in Ihrem Betrieb delegieren. - Betriebsarzt
Der Betriebsarzt bringt medizinische Expertise ein und berät zu gesundheitlichen Risiken sowie präventiven Maßnahmen. - Sicherheitsfachkraft (Sifa)
Eine interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt den Arbeitsausschuss bei der Identifizierung von Gefährdungen und der Entwicklung von Präventions- und Schutzmaßnahmen. - Sicherheitsbeauftragte
Diese stammen immer aus dem Unternehmen. Auch hier gilt: Betriebe mit regelmäßig mehr als 20 Mitarbeitern müssen mindestens einen Sicherheitsbeauftragten stellen (gemäß § 22 SGB 7). Der Sicherheitsbeauftragte fungiert als Bindeglied zwischen Mitarbeitern und Führungskräften und trägt bei den ASA-Sitzungen seine praktische Erfahrung aus dem Arbeitsalltag bei. - Vertreter des Betriebsrats
Zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder repräsentieren die Interessen der Beschäftigten und sorgen dafür, dass deren Anliegen im Bereich Arbeitsschutz berücksichtigt werden.
Diese Zusammensetzung aus unterschiedlichen Vertretern gewährleistet, dass alle relevanten Aspekte aus verschiedenen Perspektiven in den Sitzungen des ASA berücksichtigt werden. Gemeinsam entwickeln die Mitglieder Maßnahmen zur Unfallverhütung, Gesundheitsförderung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
Wer kann noch an ASA-Sitzungen teilnehmen bzw. im ASA vertreten sein?
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses, können weitere Personen an den Sitzungen teilnehmen, wenn dies sinnvoll oder notwendig ist. Dazu gehören beispielsweise:
- Führungskräfte: Abteilungsleiter oder Teamleiter können eingeladen werden, um spezifische Themen aus ihren Verantwortungsbereichen einzubringen.
- Experten für spezielle Themen: Bei Bedarf können externe Fachleute hinzugezogen werden, z. B. Brandschutzbeauftragte, Gefahrstoffbeauftragte, Elektrofachkräfte oder Hygienebeauftragte, um spezielle Fragestellungen zu klären.
- Vertreter der Berufsgenossenschaft (BG) oder Aufsichtsbehörden: Diese können bei besonderen Anlässen oder auf Einladung beobachtend oder prüfend teilnehmen.
- Zusätzlich muss gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch eine Schwerstbehindertenvertretung bei den ASA-Sitzungen anwesend sein (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Diese fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend sowie helfend zur Seite.
Die Teilnahme dieser zusätzlicher Personen ermöglicht es dem Arbeitsschutzausschuss, spezifische Arbeitsschutzfragen noch ausführlicher und fundierter zu behandeln.
Welche Aufgaben hat ein Arbeitsschutzausschuss?
Der Arbeitsschutzausschuss ist kein Beschlussorgan. Er nimmt im Unternehmen lediglich eine beratende Funktion ein. Die finale Entscheidung über zu ergreifende Maßnahmen liegt stets beim Arbeitgeber oder dessen Vertreter.
Die Hauptaufgabe des ASA ist die Beratung zu Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, tritt der Ausschuss mindestens vierteljährlich zusammen. Abhängig von den spezifischen betrieblichen Gegebenheiten können folgende Themen auf der Agenda stehen:
- Erörterung von Grundsatzfragen
- Entwicklung von Schwerpunktprogrammen
- Behandlung aktueller Sicherheitsprobleme, insbesondere nach häufigen oderschweren Arbeitsunfällen
- Analyse der Unfallstatistik oder Gefährdungsbeurteilungen
- Konzeption von Maßnahmen zu Schulungen und Unterweisungen im Arbeitsschutz
- Erörterung sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Aspekte beispielsweise bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren, Arbeits- oder Gefahrstoffe
- Besprechung von identifizierten Mängeln und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Mängelbehebung
Vorbereitung und Einladung zur ASA-Sitzung
Die erfolgreiche Durchführung einer Arbeitsschutzausschusssitzung beginnt mit einer sorgfältigen Vorbereitung, bei der Sie folgende Punkte beachten sollten:
- Versenden Sie rechtzeitig Einladungen an alle Teilnehmer, damit diese den Termin einplanen können.
- Erstellen Sie eine Agenda mit relevanten Themenfeldern. Falls keine Themen vorliegen, erfragen Sie diese im Vorfeld beim Teilnehmerkreis.
- Planen Sie ausreichend Zeit für die Sitzung ein, um alle Themen gründlich besprechen zu können.
Während der Sitzung ist es wichtig, dass alle Teilnehmer aktiv eingebunden werden und ihre Expertise einbringen können. Diskutieren Sie offen über Arbeitsschutzthemen, analysieren Sie aktuelle Sicherheitsprobleme und entwickeln Sie gemeinsam Lösungsansätze.
Am Ende der Tagung sollten Sie gemeinsam den Termin für die nächste ASA-Sitzung festlegen. Das erleichtert die langfristige Planung und gewährleistet eine regelmäßige Durchführung Ihrer ASA-Sitzungen.
Die Dokumentation der ASA-Sitzung
Erstellen Sie ein detailliertes ASA-Protokoll, das folgende Informationen enthält:
- Ort der ASA-Sitzung, Datum, Uhrzeit und Quartal
- Liste der anwesenden Teilnehmer
- Besprochene Themen
- Beschlossene Maßnahmen mit Zuständigkeiten und Umsetzungsterminen
In der Praxis wird das Protokoll häufig von einer Person erstellt, die nicht aktiv an der ASA-Sitzung teilnimmt. Wenn Sie keinen eigenen Protokollführer zur Verfügung haben, können Sie diese Aufgabe auch abwechselnd von verschiedenen Arbeitsausschuss-Teilnehmern durchführen lassen.
Was ist das Ziel eines Arbeitsschutzausschusses?
Ein wesentlicher Vorteil des ASA besteht in seiner vielfältigen Zusammensetzung aus verschiedenen Funktionsträgern, die unterschiedliche Perspektiven zu Arbeitsschutzthemen einbringen und den Dialog fördern.
Insbesondere für Betriebe, in denen komplexe Arbeitsprozesse an der Tagesordnung stehen oder die potenziellen Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten hoch sind, kann der Arbeitsschutzausschuss eine große Bereicherung darstellen.
Aus dieser Perspektive betrachtet, dient der Ausschuss für Arbeitsschutz weit mehr als nur zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Vielmehr ist er einen wirkungsvolles Instrument, um die Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Betriebsärzten, internen oder externen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten und Betriebsratsvertretern zu stärken.
Für kleinere Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Arbeitsausschusses. Dennoch können auch sie freiwillig ähnliche Strukturen schaffen, um den betrieblichen Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit insgesamt zu verbessern.
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