DGUV V2

Die Bedeutung der DGUV V 2 für Ihren Betrieb

(zuletzt aktualisiert am 16.01.2026)

In unserem vorangegangenen Beitrag zur „DGUV Vorschrift 1“ haben wir die allgemeinen Grundsätze der Prävention erläutert, die die allgemeine Grundlage für Sicherheit und Gesundheit in Unternehmen bilden.

In diesem Beitrag richten wir den Blick auf die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, die im Wesentlichen die Einsatzzeiten dieser Experten im Arbeits- und Gesundheitsschutz regelt. Die Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wurde umfassend reformiert: Beschlossen wurde das von der DGUV-Mitgliederversammlung bereits im November 2024.

Seit Anfang des Jahres 2025 wurde die DGUV Vorschrift 2 schrittweise unter dem modernisierten Titel „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ eingeführt. Begonnen hat die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), die die neue Fassung bereits im April 2025 in Kraft gesetzt hat. Für eine Vielzahl weiterer Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gilt der 01.01.2026 als allgemeiner Startpunkt für die Anwendung der neuen DGUV Vorschrift 2.

Erfahren Sie in diesem Beitrag von Fachkraft-Arbeitssicherheit, wie Sie diese aktualisierten Anforderungen optimal in Ihrem Unternehmen umsetzen.

Die wesentlichsten Änderungen in der DGUV Vorschrift 2 im Überblick

Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 sowie die begleitende DGUV Regel 100-002 markieren einen bedeutenden Wendepunkt in der Organisation der betrieblichen Betreuung. Das Ziel ist eine praxisnahe, weniger bürokratische Gestaltung des Arbeitsschutzes, die gleichzeitig auf aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen reagiert.

Die zentralen Neuerungen, die für Ihr Unternehmen wichtig sind:

  • Um die Anwendung in der Praxis zu erleichtern, gibt es nun eine strikte Trennung zwischen der verbindlichen Vorschrift 2 (rechtliche Rahmenbedingungen) und der neuen DGUV Regel 100-002, die als Fachberatung dient und konkrete Umsetzungshilfen bietet. Starre Anhänge in der Vorschrift entfallen zugunsten flexiblerer Empfehlungen im Regelwerk.
  • Eine der spürbarsten Entlastungen betrifft kleinere Unternehmen. Die Grenze für die vereinfachte Regelbetreuung wurde von bisher 10 auf bis zu 20 Beschäftigte angehoben. Dies ermöglicht mehr Betrieben eine bedarfsorientierte Betreuung ohne starre Zeitvorgaben.
  • Um die sicherheitstechnische Betreuung langfristig zu sichern, wurde das Berufsfeld der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) für weitere akademische Berufsgruppen geöffnet. Neben Ingenieuren können nun beispielsweise auch Absolventen der Fachrichtungen Physik, Chemie, Biologie, Psychologie oder Arbeitswissenschaften diese Funktion nach entsprechender Qualifizierung übernehmen.
  • Moderne Arbeitsweisen finden nun auch im Regelwerk ihren Platz. Bis zu einem Drittel der Betreuungsleistungen können zukünftig über digitale Informations- und Kommunikationstechnologien erbracht werden, sofern die Fachkraft oder der Betriebsarzt die Arbeitsstätte bereits durch eine persönliche Erstbegehung kennt. So können beispielsweise Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA-Sitzungen) oder Beratungen flexibler gestaltet werden.
  • In der Grundbetreuung wurde der Mindestanteil für die beiden Leistungserbringer (Betriebsarzt und Sifa) vereinheitlicht. Unabhängig von der Betreuungsgruppe muss der Anteil jedes Akteurs nun mindestens 20 % der Gesamtzeit betragen, was insbesondere in der Betreuungsgruppe III für mehr Flexibilität sorgt.
  • In der betriebsspezifischen Betreuung können für spezielle Fachthemen, wie etwa die Messung von Lärm oder die Analyse psychischer Belastungen, nun auch gezielt Experten ohne Sifa- oder Betriebsarzt-Qualifikation hinzugezogen werden.
  • Um die Qualität der Beratung sicherzustellen, müssen Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte ihre regelmäßigen Fortbildungen nun verpflichtend dokumentieren und diese Nachweise ihren Berichten beilegen.
  • Es gibt keine „Einheits-Vorschrift“, die für alle Betriebe in Deutschland haargenau gleich klingt. Zwar dient ein allgemeiner Mustertext als Basis, doch jede Berufsgenossenschaft passt diesen individuell an die Bedürfnisse ihrer Branche an. Viele Details sind daher BG-spezifisch.

 

Für wen gilt die DGUV Vorschrift 2?

Die Vorschrift ist eine zentrale Regelung im deutschen Arbeitsschutz und richtet sich an alle Unternehmen, die Mitarbeitende beschäftigen – unabhängig von der Branche oder Größe.

Sie gilt sowohl für gewerbliche Betriebe als auch für den öffentlichen Dienst und erfasst damit eine breite Palette von Organisationen, von kleinen Handwerksbetrieben bis hin zu großen Industrieunternehmen.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 umzusetzen, um den gesetzlichen Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) gerecht zu werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen entweder selbst über qualifizierte Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit verfügen müssen oder diese Leistungen von externen Dienstleistern beziehen können, wie einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach DGUV V2

Als Unternehmer und Arbeitgeber müssen Sie bereits ab einem Mitarbeiter gemäß ASiG Betriebsärzte (§ 2 ASiG) sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG) verpflichtend und schriftlich bestellen. Diese unterstützen Sie als Unternehmer bei allen Fragen rund um Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und sind damit unverzichtbare Partner für einen erfolgreichen Arbeitsschutz.

Was ist in der neuen DGUV Vorschrift 2 für Betriebsärzte festgelegt?

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte müssen über die notwendige arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen (§ 4 ASiG „Anforderungen an Betriebsärzte“). Diese ist nachgewiesen, wenn sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Neu ist die verstärkte Betonung der Fortbildung: Nachweise über absolvierte Fortbildungen müssen nun Bestandteil der regelmäßigen Berichte an den Unternehmer sein.

Die Aufgaben des Betriebsarztes unterteilen sich in die arbeitsmedizinische Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung (§ 3 ASiG „Aufgaben der Betriebsärzte“). Zur Grundbetreuung gehört die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, die Beratung bei Unterweisungen sowie die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten. Wichtig ist die Abgrenzung zur individuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Vorsorgeuntersuchungen wie der G37-Untersuchung bei Bildschirmarbeit: Diese ist nun explizit dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung zugeordnet und wird nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung angerechnet.

Betriebsärzte sind zudem bei besonderen Anlässen gefordert, wie der Planung von Betriebsanlagen, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Sie unterstützen auch bei der Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen oder bei Suchterkrankungen.

Neben der klassischen Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen oder der betrieblichen  Wiedereingliederung (BEM) nach Krankheit eröffnet das modernisierte Regelwerk zwei entscheidende neue Wege für die betriebsärztliche Tätigkeit:

  • Delegation ärztlicher Leistungen: Bestimmte ärztliche Aufgaben können nun auf hierfür qualifiziertes Fachpersonal übertragen werden, sofern die Vorgaben der entsprechenden arbeitsmedizinischen Empfehlung beachtet werden.
  • Nutzung digitaler Technologien: Beratungsleistungen können zukünftig bis zu einem gewissen Anteil (in der Regel ein Drittel) über digitale Kommunikationsmittel erbracht werden, vorausgesetzt, die Dienstleister kennen den Betrieb bereits durch eine persönliche Erstbegehung (Betriebsbegehung).

Anforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV V2

Gemeinsam mit § 7 ASiG legt die DGUV Vorschrift 2 klare Anforderungen an die Qualifikation und Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit fest, um eine wirksame sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben sicherzustellen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsfachkräfte (kurz Sifa) müssen über eine spezifische sicherheitstechnische Fachkunde verfügen, die durch Ausbildung und praktische Erfahrung nachgewiesen wird. Hierzu gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sicherheitsingenieure besitzen einen Abschluss in Ingenieurwissenschaften als Bachelor oder Master. Sie müssen nach dem Erwerb dieses Abschlusses eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf von mindestens zwei Jahren vorweisen. Zudem haben sie eine staatlich anerkannte Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgreich zu absolvieren.
  • Sicherheitstechniker verfügen über eine Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker. Sie weisen eine praktische Tätigkeit als Techniker von mindestens zwei Jahren nach. Ein erfolgreich abgeschlossener Qualifizierungslehrgang bei einem Unfallversicherungsträger oder einem anderen anerkannten Träger ist ebenfalls zwingende Voraussetzung.
  • Sicherheitsmeister haben die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt. Sie verfügen über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung in ihrer Funktion als Meister. Der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit wird zudem gefordert.
  • Ab 2025 wird der Zugang zur Sifa-Qualifikation deutlich erweitert: Auch Akademiker aus Fachrichtungen wie Naturwissenschaften, Psychologie, Medizin oder Arbeitswissenschaften können nach zweijähriger Berufspraxis und dem Fachlehrgang als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig werden. Zudem bleiben gleichwertige Qualifikationen mit entsprechenden Nachweisen und ggf. einer behördlichen Einzelfallzulassung weiterhin anerkannt.

 

Die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft nach DGUV V2

Die Kernaufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG) orientieren sich weiterhin am Arbeitssicherheitsgesetz und umfassen die umfassende Beratung des Arbeitgebers in allen Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie sind zentrale Akteure bei der Identifikation von Risiken sowie der Entwicklung wirksamer Schutzmaßnahmen für die Gestaltung sicherer Arbeitsplätze und Prozesse. Als erste Ansprechpartner begleiten sie Unternehmen insbesondere bei der Erstellung und kontinuierlichen Fortschreibung allgemeiner sowie anlassbezogener Gefährdungsbeurteilungen.

Mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 gewinnt das Aufgabenprofil deutlich an Flexibilität und fachlicher Tiefe: Durch die Öffnung der Qualifikation für weitere akademische Berufsgruppen können Fachkräfte nun vermehrt komplexe Aufgaben an der Schnittstelle zur Arbeitsmedizin übernehmen.

Darüber hinaus ermöglicht die Reform den verstärkten Einsatz moderner Arbeitsmethoden: Bis zu ein Drittel der Betreuungsleistungen darf unter Nutzung digitaler Kommunikationstechnologien erbracht werden, sofern die betrieblichen Verhältnisse der Sifa bereits durch eine persönliche Erstbegehung bekannt sind (gemäß § 6 DGUV Vorschrift 2 „Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien“).

Für hochspezialisierte Themenbereiche, wie die Reduzierung von Lärm oder die Untersuchung psychischer Belastungsfaktoren, sieht die neue Struktur zudem die gezielte Einbindung externer Experten mit spezifischer Fachkompetenz vor wie beispielsweise einen Betriebsarzt, um die Sifa in ihrer Beratungstätigkeit optimal zu ergänzen.

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung nach DGUV 2

Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet zwischen der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung, die gemeinsam eine umfassende Betreuung des Arbeitsschutzes sicherstellen. Eine wesentliche Neuerung ist die klare strukturelle Trennung: Die verbindlichen Anforderungen stehen in der Vorschrift 2, während das empfehlende Regelwerk der DGUV Regel 100-002 praktische Umsetzungshilfen bietet.

  • Die Grundbetreuung ist für alle Betriebe verbindlich und erfolgt nach festen Einsatzzeiten, die sich an der Betriebsart und dem Gefährdungspotenzial orientieren. Sie umfasst allgemeine, wiederkehrende Aufgaben wie die Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen, Mitarbeiterschulungen und die Beratung des Arbeitgebers zu grundlegenden Arbeitsschutzthemen. Zukünftig gilt hier ein einheitlicher Mindestanteil von 20 % der Einsatzzeit für jeden der beiden Leistungserbringer (Sifa für die sicherheitstechnische Betreuung und Betriebsarzt für die arbeitsmedizinische Betreuung). In der Betreuungsgruppe III wurde dieser Mindestanteil somit von bisher 40 % auf 20 % reduziert.
  • Im Gegensatz dazu ist die betriebsspezifische Betreuung flexibel und individuell auf die Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens zugeschnitten. Sie wird erforderlich, wenn besondere betriebliche Anforderungen auftreten, etwa durch neue Technologien, bauliche Veränderungen oder organisatorische Umstrukturierungen. Der Umfang dieser Betreuung wird vom Unternehmen selbst anhand der spezifischen Gefährdungssituation ermittelt und regelmäßig überprüft. Zudem ist die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (wie etwa die G24-Untersuchung zum Schutz vor Hauterkrankungen als Pflichtvorsorge gemäß § 4 ArbMedVV) nun explizit als Bestandteil des betriebsspezifischen Teils definiert und darf nicht auf die Grundbetreuung angerechnet werden.

Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für die Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung

Als elementarer Bestandteil des Arbeitsschutzes dient die Gefährdungsbeurteilung dazu, mögliche Gefährdungen im Betrieb zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken einzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung wird für jedes Unternehmen individuell erstellt. Auf dieser Basis werden die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen definiert, um den Schutz der Beschäftigten bestmöglich zu gewährleisten. Die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung muss bei maßgeblichen Änderungen, spätestens jedoch nach drei Jahren, wiederholt werden. Unterlagen über die Ergebnisse müssen für Aufsichtsorgane jederzeit zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.

 

Die 3 Betreuungsmodelle im Arbeitsschutz nach DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2 bietet drei Betreuungsmodelle, um den Arbeitsschutz in Betrieben effektiv zu organisieren und umzusetzen:

Regelbetreuung für kleine Unternehmen:

Die Grenze für dieses Modell wird ab Januar 2026 von bisher 10 auf bis zu 20 Beschäftigte erhöht . In Betrieben dieser Größe erfolgt die Betreuung nach DGUV V2 individuell auf Basis der Gefährdungsbeurteilung ohne feste Zeitvorgaben. Der Fokus liegt auf den spezifischen Anforderungen und Gefährdungen des Betriebs, sodass eine flexible und bedarfsgerechte Unterstützung gewährleistet wird.

Regelbetreuung für größere Unternehmen:

Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten ist die Regelbetreuung verpflichtend . Sie umfasst die Grundbetreuung, die verbindliche Aufgaben wie die Beratung bei Gefährdungsbeurteilungen und Mitarbeiterschulungen abdeckt, sowie die flexible betriebsspezifische Betreuung, die auf besondere betriebliche Anforderungen eingeht. Die Zeitvorgaben richten sich nach der Art des Betriebs und dessen Gefährdungsstufe.

Alternatives Betreuungsmodell:

Dieses richtet sich an Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten, die den Arbeitsschutz eigenständig organisieren möchten. Als Unternehmer übernehmen Sie dabei selbst Verantwortung, nehmen an Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teil und können bei Bedarf externe Fachkräfte hinzuziehen. Das sog. Unternehmermodell bietet eine kostengünstige und flexible Möglichkeit, den Arbeitsschutz zu gestalten, erfordert jedoch ein hohes Maß an Eigeninitiative.

Praktische Tipps zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 in Ihrem Betrieb

Um die Anforderungen der DGUV V2 erfolgreich in Ihrem Unternehmen zu verankern, sollten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung spätestens alle drei Jahre oder bei jeder maßgeblichen betrieblichen Veränderung aktualisieren. Damit stellen Sie sicher, dass Sie jederzeit rechtssicher aufgestellt sind und auf neue Risiken sofort reagieren können.

Nutzen Sie die neue Flexibilität der digitalen Fernberatung, die es Ihnen ermöglicht, bis zu ein Drittel der Betreuungsleistungen effizient über Online-Kommunikation abzuwickeln. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass Ihre Betreuer die Gegebenheiten vor Ort bereits durch eine persönliche Erstbegehung kennen. Achten Sie zudem auf eine vollständige Dokumentation, da Berichte sowie die nun verpflichtenden Fortbildungsnachweise Ihrer Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte für Behörden jederzeit griffbereit sein müssen.

Binden Sie Ihre Mitarbeiter aktiv in den Arbeitsschutz ein und fördern Sie ein lebendiges Sicherheitsbewusstsein. Damit erfüllen Sie nicht nur die Empfehlungen der neuen DGUV Regel 100-002, sondern steigern auch die Akzeptanz für präventive Maßnahmen im Arbeitsalltag.

Unsere Unterstützung in Sachen Arbeitsschutz

Als Ihr Partner für ganzheitliche Prävention begleiten wir Sie deutschlandweit bei allen Aufgaben gemäß DGUV Vorschrift 2. Um Ihnen eine noch umfassendere Betreuung aus einer Hand zu bieten, haben wir unser Portfolio erweitert: Neben erfahrenen Fachkräften für Arbeitssicherheit und Elektrofachkräften für die wiederkehrende DGUV V3 Prüfung für elektrische Anlagen und Betriebsmittel gemäß DGUV Vorschrift 3 stellen wir Ihnen auch erfahrene Betriebsärzte zur Verfügung. Damit decken wir sowohl die sicherheitstechnische als auch die betriebsmedizinische Betreuung lückenlos ab und stellen sicher, dass Ihr Unternehmen rundum optimal betreut wird.

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