Eine Sicherheitsunterweisung rückt oft erst dann in den Fokus, wenn es bereits zu spät ist – nämlich nach einem meldepflichtigen Arbeitsunfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder mit tödlichem Ausgang. Wenn Behörden derartigen Unfällen auf den Grund gehen, taucht immer auch die Frage auf: „War der verunfallte Mitarbeitende über mögliche Gefährdungen unterwiesen?“ In diesem Blogbeitrag von Fachkraft-Arbeitssicherheit erfahren Sie, warum eine Unterweisung im Arbeitsschutz wichtig ist und welche Sicherheitsunterweisungen Sie im Jahr 2026 zusätzlich im Blick haben sollten, um Ihre Haftungsrisiken zu minimieren und Ihre Beschäftigten wirksam zu schützen.
Das Arbeitsunfallgeschehen 2024 in Deutschland
Dass Arbeitsschutz jedes Unternehmen betrifft, belegen die Zahlen der DGUV für das Jahr 2024: Von insgesamt 754.660 gemeldeten Arbeitsunfällen endeten 345 tödlich (DGUV Arbeitsunfallgeschehen 2024). Nach einem schweren Vorfall nehmen die Ermittlungsbehörden den betroffenen Betrieb genauer in Augenschein, der von der Spurensicherung vor Ort über die Befragung von Zeugen bis hin zur detaillierten Prüfung aller Arbeitsschutzunterlagen reicht.
Im Zentrum stehen dabei, neben der Frage nach der Unterweisung, auch die Fragen, ob es eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) gibt und ob alle beteiligten Arbeitsmittel geeignet und gemäß § 14 BetrSichV („Prüfung von Arbeitsmitteln“) geprüft wurden.
Die gesetzlichen Anforderungen rund um die Sicherheitsunterweisung
Die Sicherheitsunterweisung ist für Unternehmen keine unverbindliche Empfehlung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung, die das Fundament des betrieblichen Arbeitsschutzes bildet. Wer Beschäftigte ohne vorherige Einweisung an Maschinen arbeiten lässt oder ihnen Arbeitsmittel aushändigt, riskiert bei Unfällen schwerwiegende haftungsrechtliche Konsequenzen. Die Pflicht zur Unterweisung ist in Deutschland in mehreren Gesetzen und Verordnungen verankert, wie etwa:
- Arbeitsschutzgesetz (§ 12 ArbSchG)
- Betriebssicherheitsverordnung (§ 12 BetrSichV)
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
Wann muss unterwiesen werden?
In der Praxis lässt sich die Unterweisungspflicht in drei wesentliche Phasen unterteilen:
- Vor der Arbeitsaufnahme muss eine Erstunterweisung erfolgen.
- Bevor ein Mitarbeiter ein Arbeitsmittel zum ersten Mal verwendet.
- Darauf folgt die regelmäßige Wiederholungsunterweisung, die mindestens einmal jährlich stattzufinden hat, um das Sicherheitsbewusstsein aktuell zu halten.
- Bevor ein Mitarbeiter ein Arbeitsmittel zum ersten Mal verwendet.
Zusätzlich ist eine anlassbezogene Unterweisung erforderlich, sobald sich Arbeitsabläufe ändern, neue Maschinen oder Softwaresysteme eingeführt werden oder es zu Beinahe-Unfällen im Betrieb gekommen ist.
Das Dreigespann im Arbeitsschutz: Unterweisung, Betriebsanweisung und Gefährdungsbeurteilung
Damit die Sicherheitsunterweisung im Betrieb funktioniert, müssen also drei wichtige Bausteine der Arbeitssicherheit ineinandergreifen. Neben der schon erwähnten Gefährdungsbeurteilung, an der sich die Unterweisung orientiert, ist auch die Betriebsanweisung gemäß § 12 BetrSichV Abs. 2 zu erwähnen, die Sie Ihren Mitarbeitenden vor der ersten Verwendung von Arbeitsmitteln in verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stellen müssen.
Sicherheitsunterweisungen 2026: Mögliche neue Themenfelder für Ihr Unternehmen
Der Arbeitsschutz entwickelt sich ständig weiter, um auf technische Innovationen, klimatische Veränderungen und neue rechtliche Rahmenbedingungen zu reagieren. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das, dass Sie Ihre Unterweisungsthemen möglicherweise erweitern und aktualisieren müssen.
Digitalisierung und KI-Kompetenz als neue Unterweisungspflicht
Da der EU AI Act seit Februar 2026 für zahlreiche Anwendungen verbindliche Kompetenzschulungen fordert, müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten nun nachweislich im sicheren Umgang mit Systemen der Künstlichen Intelligenz wie ChatGPT unterweisen. Diese Sicherheitsunterweisung schafft die notwendigen Kompetenzen, um Künstliche Intelligenz (KI) im Unternehmen sicher anwenden und kritisch bewerten zu können. Dabei werden alle Mitarbeitenden, die im Berufsalltag mit KI arbeiten, gezielt geschult.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Unterweisung ist die Sensibilisierung für den regelgerechten Einsatz von KI in Ihrem Unternehmen. Dabei steht die Sicherheit der Unternehmensdaten an erster Stelle: Private Accounts oder Geräte sind daher für die dienstliche Kommunikation nicht erlaubt. Durch diese klare Richtlinien wird u. a. sichergestellt, dass keine sensiblen Informationen in öffentlich genutzte KI-Tools gelangen.
Darüber hinaus sollte diese Sicherheitsunterweisung, die im EU AI Act festgeschriebene Transparenzpflicht rund um KI-basierte Inhalte zur Sprache bringen. Die Beschäftigten lernen, wie KI-generierte Ergebnisse zu kennzeichnen sind und worauf bei der Überprüfung der Fakten zu achten ist.
Der Klimawandel als Themengebiet für Sicherheitsunterweisungen
Angesichts der seit August 2025 geltenden Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A5.1 für „Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“ sowie verschärfter Anforderungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen Schutzmaßnahmen gegen UV-Strahlung und Hitze explizit in die Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV) und die Unterweisung einfließen (§ 6 ArbStättV).
Für die Umsetzung empfehlen BAuA und DGUV Maßnahmen wie zusätzliche Erholungspausen in schattigen Bereichen, die Verlagerung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgenstunden oder die Verwendung von PSA wie Sonnenschutzmittel und nackenschützende Kopfbedeckungen.
Weitere Infos dazu finden Sie auch in unserem Beitrag über die Arbeitsstättenverordnung Temperatur.
Zusätzlich rücken auch Verhaltensregeln bei Starkwetterereignissen in den Fokus, da die Häufigkeit extremer Wetterlagen kontinuierlich steigt. Deshalb können Ereignisse, wie etwa schwere Sturmböen oder plötzlicher Starkregen mit Überflutungsgefahr 2026 immer häufiger als unmittelbarer Auslöser für Sicherheitsunterweisungen sein.
Aktuelle Rechtsänderungen und regulatorische Neuerungen im Arbeitsschutz 2026
Die Rechtslage des Arbeitsschutzes hat sich durch weitreichende Novellierungen und Anpassungen an moderne Arbeitsformen grundlegend verändert. Für Arbeitgeber ist es entscheidend, diese Änderungen in die Unterweisungen einzubeziehen, um sowohl den Gesundheitsschutz als auch die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Prävention psychischer Belastungen: Aufgrund kontinuierlich steigender Krankheitszahlen müssen diese seit 2013 als fester, verpflichtender Bestandteil in jeder Gefährdungsbeurteilung (psychische Gefährdungsbeurteilung) und Unterweisung berücksichtigt werden.
Ebenso strikt sind die Vorgaben im Bereich der Gefahrstoffe: Für den Umgang mit Isocyanaten (z. B. in Montageschäumen, Klebstoffen, Lacken und Dämmstoffen) besteht bereits seit August 2023 eine spezifische Schulungspflicht für gewerbliche Anwender. Ergänzend dazu traten im Dezember 2024 neue Sicherheitsregeln für das Bauen im Bestand in Kraft, die insbesondere den Schutz vor Asbestfasern und anderen CMR-Stoffen (krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend) bei Renovierungs- und Abbrucharbeiten verschärfen. Weiterführende Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Gefährdungsbeurteilung Asbestsanierung nach § 6 GefStoffV.
Neuerungen bei der betrieblichen Organisation und Gesundheitsvorsorge
DGUV Vorschrift 2 und digitale Betreuung:
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ermöglicht seit Januar 2026 eine flexiblere sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie eine arbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsarzt.
Bis zu 50 % der Betreuung dürfen nun digital via Video oder Telefon erfolgen, sofern die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt die örtlichen Gegebenheiten durch eine Betriebsbegehung vor Ort bereits kennen. Dadurch lassen sich Unterweisungen digital durchführen und gleichzeitig die gesetzlich geforderten Rückfragemöglichkeiten sicherstellen.
Cannabis-Teillegalisierung gemäß Konsumcannabisgesetz (KCanG):
In Deutschland wurde Cannabis zum 1. April 2024 teillegalisiert (KCanG). Obwohl das Cannabisgesetz den Konsum am Arbeitsplatz nicht explizit verbietet, setzt das Regelwerk im Arbeitsschutz hier klare Grenzen. Nach der DGUV Vorschrift 1 (§ 15 „Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten“) sind Beschäftigte verpflichtet, sich nicht durch Rauschmittel in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden könnten. Um hierbei absolute Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, empfehlen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen den Arbeitgebenden, den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz ausdrücklich über Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen zu untersagen.
In der Sicherheitsunterweisung werden die Beschäftigten darüber aufgeklärt, dass die Arbeitsaufnahme unter spürbarem Einfluss sowie der Konsum während der Dienstzeit aufgrund der Gefährdungsrisiken unzulässig sind.
Das Arbeitsschutzgesetz und Mutterschutzgesetz in der Unterweisung
Moderner Arbeitsschutz schlägt sich auch im betrieblichen und arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz nieder. Ein wichtiger Meilenstein sind die Änderungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die seit Oktober 2024 die flächendeckende Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung konkretisieren, um Transparenz zu schaffen und Überlastung vorzubeugen.
Parallel dazu stärkt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) seit Juni 2025 den Gesundheitsschutz in besonders sensiblen Situationen. Nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten nun gestaffelte Schutzfristen von zwei, sechs oder acht Wochen sowie ein viermonatiger Kündigungsschutz. Obwohl eine freiwillige Rückkehr zur Arbeit möglich ist, bleibt diese Entscheidung für die betroffene Frau jederzeit widerrufbar.
Die Sicherheitsunterweisung bietet den passenden Rahmen, um über diese gesetzlichen Neuerungen im ArbZG und MuSchG aufzuklären. So stellen Sie sicher, dass Schutzrechte nicht nur auf dem Papier existieren, sondern psychische und körperliche Belastungen im Betrieb aktiv abgefangen und gesetzliche Beschäftigungsverbote konsequent eingehalten werden.
Geplante Reduzierung von Sicherheitsbeauftragten 2026
Bisher waren Unternehmen gemäß § 22 SGB VII ab 20 Beschäftigten verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Im Rahmen der Maßnahmen zum Bürokratieabbau hat die Bundesregierung jedoch am 5. November 2025 entschieden, diese Schwelle auf 50 Mitarbeiter anzuheben. Diese Neuerung führt dazu, dass bundesweit etwa 123.000 Sicherheitsbeauftragte in kleineren Betrieben wegfallen, wodurch vertraute Ansprechpartner direkt vor Ort fehlen.
Für die Sicherheitsunterweisung hat das unmittelbare Auswirkungen, da künftig noch deutlicher kommuniziert werden muss, wer bei Gefahrenmeldungen oder Fragen zur Arbeitssicherheit zuständig ist. Wenn weniger Sicherheitsbeauftragte im Betrieb präsent sind, muss die Unterweisung zudem die Eigenverantwortung jedes Einzelnen stärken, damit Beschäftigte Gefahren noch sicherer selbstständig erkennen.
Weitere Themen für Sicherheitsunterweisungen
In Ihrer Gefährdungsbeurteilung finden Sie weitere Themen für die Unterweisung Ihrer Belegschaft. Während die Substitution von Gefahrenquellen oder technische Schutzmaßnahmen für Sicherheitsunterweisungen eher nicht relevant sind, sind es die organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen umso mehr.
Allgemeine Unterweisungsthemen:
Dazu zählen Regelungen zu Alkohol und Drogen, bestehende Rauchverbote sowie das richtige Verhalten bei Unfällen und im Brandfall. Auch die Rettungskette, die Nutzung von Sozialräumen und geltende Arbeitszeitregelungen müssen hier besprochen werden.
Besondere Arbeitsumgebungen
Diese erfordern gezielte Informationen beispielsweise über Lärm, Explosionsschutzzonen oder das Arbeiten in engen Räumen. Das umfasst auch organisatorische Vorgaben, wie zum Beispiel Regelungen zur Alleinarbeit oder Verfahren für Arbeitsfreigaben.
Vorgaben für Betriebsmittel und Infektionsprävention
Ein zentraler Bestandteil der Unterweisung ist der sichere Umgang mit Arbeitsmitteln und die Ergonomie am Arbeitsplatz. Ebenso müssen der Infektionsschutz durch Hygienekonzepte sowie die korrekte Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung, wie Handschuhe oder Hautschutzmittel, vermittelt werden.
Richtlinien für schutzbedürftige Mitarbeitende
Zusätzlich müssen bei Sicherheitsunterweisungen auch besondere Hinweise für schutzbedürftige Gruppen gegeben werden, wie etwa für Jugendliche oder Schwangere, um allen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Können 2026 alle Unterweisungen digital durchgeführt werden?
Eine digitale Sicherheitsunterweisung ist nur dann rechtssicher, wenn die Identität des Teilnehmers durch einen persönlichen Login zweifelsfrei feststeht. Zudem muss der Lernerfolg durch eine Verständnisprüfung kontrolliert werden und eine Möglichkeit für Rückfragen an eine fachkundige Person bestehen.
Die digitale Sicherheitsunterweisung bietet viele Vorteile, da sie zeitlich und örtlich flexibel ist, alle Inhalte einheitlich vermittelt und die Dokumentation ganz automatisch erledigt wird. Während solche Online-Unterweisungen für allgemeine Themen wie den Brandschutz ideal sind, gibt es bei Erstunterweisungen oder besonderen Gefahren klare Grenzen.
Bei riskanten Tätigkeiten oder der Bedienung von Maschinen ist die Praxis vor Ort der empfehlenswertere Weg. Das gilt besonders für persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III, wie etwa Absturzsicherungen, die man nicht allein am Bildschirm lernt.
Auch für den Umgang mit Gefahrstoffen schreibt § 14 GefStoffV („Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“) vor, dass die Schulung der jeweiligen Gefahr angemessen sein muss, was bei hohen Risiken eine persönliche Unterweisung bedeutet.
Die Verantwortung für die Sicherheitsunterweisung liegt immer beim Arbeitgeber oder der Geschäftsführung, wobei diese Aufgabe auch an Experten wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit delegiert werden kann. Wir von Fachkraft-Arbeitssicherheit nutzen die digitalen Möglichkeiten überall dort, wo es sinnvoll ist, und kommen zusätzlich auch deutschlandweit direkt zu Ihnen in den Betrieb.
Individuelle Gestaltungsspielräume Ihrer Sicherheitsunterweisung
Viele Arbeitgeber empfinden die Menge der gesetzlichen Unterweisungspflichten als belastend, doch das Gesetz lässt Ihnen als Arbeitgeber auch Spielraum bei der praktischen Umsetzung. Während minderjährige Auszubildende womöglich längere Unterweisungen benötigen (und gemäß § 29 JArbSchG mindestens halbjährlich unterwiesen werden müssen), sind für Fachkräfte, die schon länger im Unternehmen sind, auch kürzere Unterweisungen ausreichend.
Auch, wenn sich in Ihrem Betrieb keine Abläufe geändert haben und die Arbeitsschritte sicher funktionieren, kann die jährliche Unterweisung entsprechend kurz und prägnant ausfallen.
Es ist außerdem zulässig, die Unterweisung in mehrere kleine Einheiten von beispielsweise 20 Minuten aufzuteilen, um die Aufmerksamkeit hochzuhalten und gezielte Schwerpunkte zu setzen, statt alle Themen in einer einzigen langen Sicherheitsunterweisung durchzugehen.
Was für jede Sicherheitsunterweisung gilt: Sie muss immer an die Kenntnisse Ihrer Beschäftigten angepasst sein. In Hinsicht auf die Verständlichkeit, muss die Unterweisung auch an die Sprache Ihrer Mitarbeiter angepasst werden, falls diese kein Deutsch sprechen bzw. verstehen.
Wie oft und wie tiefgehend Sie bestimmte Themen besprechen, hängt stark vom Unfallgeschehen in Ihrem Unternehmen ab, da Schwerpunkte dort gesetzt werden sollten, wo im Berufsalltag Nachlässigkeiten oder Beinaheunfälle auftreten.
Als externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen wir Sie umfassend bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Arbeitsschutzes. Wir begleiten Sie von der Erstellung und Durchführung Ihrer Sicherheitsunterweisungen über die Ausarbeitung von Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilungen bis hin zur Erstellung weiterer wichtiger Arbeitsschutzdokumente wie dem Explosionsschutzdokument.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie zur Sicherheitsunterweisung noch Fragen haben oder ein individuelles Angebot benötigen.





