G25 Untersuchung

G25 Untersuchung: Die Eignungsprüfung im Überblick

Die ehemalige G25 Untersuchung ist eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung für alle, die Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten ausüben. Dazu zählen zum Beispiel Staplerfahrer, Kranführer oder Maschinenbediener. Ziel der G25 Untersuchung ist es, mögliche gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen. Anders als bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen steht bei der G25 die Beurteilung im Vordergrund, ob man für bestimmte berufliche Tätigkeiten gesundheitlich geeignet ist.

In der Praxis stehen Unternehmen dabei vor der Herausforderung, Eignungsbeurteilungen rechtssicher durchzuführen und gleichzeitig die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu wahren. Während Arbeitgeber die Eignung ihrer Mitarbeitenden möglichst zuverlässig beurteilen möchten, haben Beschäftigte ein berechtigtes Interesse an Datenschutz und dem Schutz ihrer Privatsphäre. Besonders dann, wenn medizinische Untersuchungen Teil der Beurteilung sind. Die G25 Untersuchung bewegt sich daher im Spannungsfeld zwischen betrieblicher Sicherheit und dem Selbstbestimmungsrecht der Mitarbeitenden.

Auch wenn sie keine gesetzliche Pflicht mehr ist, bleibt sie ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Gesundheitsvorsorge und kann vom Arbeitgeber im Einzelfall angeordnet werden.

Die bekannte G25 Untersuchung gibt es unter diesem Namen offiziell nicht mehr. Früher stand „G25“ für die arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem DGUV Grundsatz 25 mit dem Titel „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“.   Seit August 2022 wurden die DGUV Grundsätze überarbeitet und in Empfehlungen umgewandelt. Die G25 ist jetzt eine DGUV Empfehlung mit dem neuen Titel „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und der Kurzbezeichnung „E FSÜ“. Inhaltlich hat sich aber kaum etwas geändert: Die Eignungsbeurteilung richtet sich weiterhin an Beschäftigte, die Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Maschinen oder Anlagen bedienen.   Anmerkung in eigener Sache: Zur besseren Verständlichkeit wird in diesem Beitrag weiterhin die Bezeichnung „G25“ verwendet.  


Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilung

Gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. In weiterer Folge verpflichtet die Verordnung zur strikten Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilungen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 ArbMedVV):

  • Die arbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsarzt dient der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken und der individuellen Beratung der Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV). Sie umfasst beispielsweise die Klärung von Gefahren für Leib und Leben der Beschäftigten selbst.
  • Eignungsbeurteilungen hingegen prüfen die gesundheitliche Eignung für konkrete Tätigkeiten (z. B. Fahr-, Steuer- oder Überwachungsaufgaben) und haben arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Eine Zusammenlegung beider Untersuchungen ist nur bei betrieblichen Gründen zulässig. In solchen Fällen muss der Betriebsarzt die unterschiedlichen Zwecke gegenüber den Beschäftigten klar kommunizieren.

Eignungsbeurteilungen wie die G25 Untersuchung benötigen eine eigenständige Rechtsgrundlage, zum Beispiel die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) oder die Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV), und müssen verhältnismäßig sein. Die Trennung schützt die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten und verhindert eine Zweckentfremdung medizinischer Daten.  


Ist die G25 Untersuchung Pflicht?

Die G25 Untersuchung ist heute keine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtuntersuchung mehr. Seit 2022 wurde sie von einer Muss- zu einer Kann-Vorschrift herabgestuft. Das bedeutet, dass es keine gesetzliche Verpflichtung mehr gibt, die G25 Untersuchung für bestimmte Tätigkeiten zwingend durchzuführen.

Zitatfunktion:

„Eignungsbeurteilungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die betroffenen Beschäftigten in die ggfs. erforderliche Untersuchung einwilligen und sie hierdurch nicht unangemessen benachteiligt werden (§ 307 BGB, siehe Kapitel 3).“

Quelle: DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“, S. 10.

Auch in einschlägigen Vorschriften, wie der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ wird die G25 Untersuchung lediglich als Empfehlung genannt. Die Durchführungsanweisung zu § 7 Abs. 1 DGUV V 68 empfiehlt, die körperliche Eignung durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G25 festzustellen. Diese Empfehlung ist jedoch nicht direkt in der Vorschrift verankert und wurde seit der Überarbeitung der Eignungsuntersuchungen noch nicht angepasst.

„Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt sind, für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben.“ (Quelle: DGUV Vorschrift 68, § 7, Seite 10)  

Im DGUV Grundsatz 308-001 zur Ausbildung von Fahrerinnen und Fahrern, der im Dezember 2022 überarbeitet wurde, wird die G25 Untersuchung als wichtige Orientierung genannt, jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) selbst betont, dass die neuen Empfehlungen Hinweise geben, aber keine Verpflichtung darstellen.

In der Praxis wird die G25 Untersuchung dennoch häufig verlangt, wodurch sie quasi zur Pflicht wird, wenn man eine Arbeitsstelle bekommen oder behalten möchte. Die Entscheidung zur Durchführung liegt letztlich beim Arbeitgeber. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber festlegen, dass eine Eignungsprüfung notwendig ist, um die gesundheitliche Eignung der Mitarbeitenden zu überprüfen und Risiken zu minimieren. Zudem kann die G25 Untersuchung auch durch betriebliche Vereinbarungen, wie Betriebsvereinbarungen, festgelegt werden.


Die Pflicht  des Arbeitsgebers zur Eignungsfeststellung

Auch wenn die G25 Untersuchung nicht gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben ist, verlangen verschiedene Gesetze vom Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass nur geeignete Personen für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt werden. Dies dient nicht nur der Sicherheit, sondern auch der rechtlichen Absicherung des Unternehmens.

  • Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt vor, dass Arbeitgeber nur befähigte – also geeignete und ausreichend qualifizierte – Beschäftigte mit bestimmten Aufgaben betrauen dürfen. Die Befähigung umfasst sowohl die körperliche, geistige und charakterliche Eignung als auch die fachliche Qualifikation (§ 7 ArbSchG).

  • Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt, dass Beschäftigte in der Lage sein müssen, Arbeitsmittel sicher zu verwenden. (§ 6 BetrSichV). Im Anhang 1 wird konkretisiert, dass selbstfahrende Arbeitsmittel (wie Stapler oder Krane) nur von geeigneten Personen geführt werden dürfen.
  • Auch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2111 Teil 1) fordern, dass der Arbeitgeber Maßnahmen gegen Gefährdungen durch unzureichende Eignung und Qualifikation trifft.

Daraus ergibt sich hier eine gewisse Diskrepanz: Einerseits ist die G25 Untersuchung rechtlich nicht verpflichtend. Andererseits muss der Arbeitgeber laut Gesetz sicherstellen, dass nur geeignete Personen für sicherheitsrelevante Tätigkeiten eingesetzt werden. In der Praxis nutzen viele Arbeitgeber die G25 Untersuchung deshalb als bewährte Methode, um ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und sich rechtlich abzusichern, auch wenn diese Untersuchung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.


Was wird im Rahmen der G25 Untersuchung gemacht?

Im Mittelpunkt der G25 Untersuchung steht die Frage, ob man gesundheitlich für eine bestimmte Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeit geeignet ist. Dafür muss der Betriebsarzt zunächst genau wissen, welche Anforderungen die jeweilige Tätigkeit stellt. Diese Anforderungen bestimmen, welche Untersuchungen durchgeführt werden.

Die G25 Untersuchung folgt einem klaren Schema, das sich an den Eignungskriterien für die Tätigkeit orientiert. Es wird gezielt geprüft, ob gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sind oder ob bestimmte Eignungsmängel vorliegen. Typische Bestandteile sind:

  • Sehtests: Je nach Tätigkeit wird geprüft, ob man scharf in der Ferne oder Nähe sehen kann. Bei manchen Tätigkeiten ist auch ein Test auf Farbsehen (Farbenfehlsichtigkeit oder Farbenblindheit) oder ein besonders großes Gesichtsfeld (z. B. für Staplerfahrer) nötig.
  • Beweglichkeit: Für einige Aufgaben wird die Drehfähigkeit von Kopf und Wirbelsäule getestet, etwa wenn ein großes Sichtfeld erforderlich ist.
  • Allgemeine Gesundheit: Der Arzt achtet auf häufige Erkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Übergewicht, Schlafapnoe, Erkrankungen des Nervensystems oder Herzerkrankungen, die die sichere Ausübung der Tätigkeit beeinflussen könnten.

Das Ziel der G25 Untersuchung ist nicht, chronisch Kranken grundsätzlich die Eignung abzusprechen, sondern zu klären, ob und wie Beschäftigte ihre Tätigkeit sicher ausüben können, auch mit einer bestehenden Erkrankung.

Der genaue Untersuchungsumfang wird immer individuell festgelegt und kann je nach Arbeitsanforderung und Gesundheitszustand angepasst oder ergänzt werden.


Wie oft muss die G25 Untersuchung durchgeführt werden?

Die Intervalle für die Wiederholung der G25 Untersuchung (jetzt „E FSÜ“) sind weder gesetzlich noch durch eine DGUV Vorschrift verbindlich geregelt. Die häufig genannten Zeiträume, zum Beispiel alle 3 bis 5 Jahre, stammen aus der betrieblichen Praxis und sind auch vom Alter des Beschäftigten abhängig.

Vielmehr entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemeinsam mit dem Betriebsarzt, in welchen Abständen eine erneute Eignungsbeurteilung sinnvoll ist. Die Empfehlungen der DGUV können als Orientierung dienen, sind aber rechtlich nicht bindend.


Warum ist die G25 Untersuchung relevant?

Die Eignungsbeurteilung ist wichtig, weil sie dazu beiträgt, die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten. Beschäftigte, die Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten ausüben, müssen gesundheitlich in der Lage sein, ihre Aufgaben sicher zu erfüllen. Ziel ist es, Arbeitsunfälle zu vermeiden und sowohl die Mitarbeitenden selbst als auch Dritte vor Gefahren zu schützen. Besonders bei Tätigkeiten mit hohem Gefährdungspotenzial, wie etwa beim Führen von Gabelstaplern, Kränen oder Baufahrzeugen: Hier ist es entscheidend, dass Sehvermögen, Gehör und allgemeine Gesundheit ausreichend sind.

Ein durchdachtes Konzept für G25 Untersuchungen im Unternehmen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherheitskultur und kann helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. Allerdings gibt es weiterhin Unsicherheiten bezüglich der rechtlichen Verpflichtung, da die G25 seit 2022 nicht mehr als Pflichtuntersuchung gilt, sondern als Empfehlung der DGUV geführt wird.


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