Betriebsbegehung

Was Arbeitgeber über die Betriebsbegehung wissen sollten

Arbeitsschutz ist weit mehr als die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, denn er steht und fällt mit dem Handeln direkt im Betrieb. In diesem Kontext ist die Betriebsbegehung eine wesentliche Präventionsmaßnahme, die dazu dient, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und bestehende Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Zudem fördert die Begehung im Unternehmen den wichtigen Dialog mit den Beschäftigten als direkt Betroffene.

In vielen Unternehmen stellt sich immer wieder die Frage, wie oft eine Betriebsbegehung gesetzlich vorgeschrieben ist und wer eigentlich daran teilnehmen muss. In diesem Beitrag von Fachkraft-Arbeitssicherheit erfahren Sie, was das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2 dazu sagen und warum die Gefährdungsbeurteilung eine wichtige Orientierungshilfe für Ihre Begehungszyklen ist und welche Mängel bei Begehungen besonders häufig anzutreffen sind.

 

Was ist eine Betriebsbegehung und wer nimmt daran teil?

Eine Betriebsbegehung ist ein systematischer Rundgang durch die Arbeitsstätten eines Unternehmens. Ihr Ziel ist die objektive Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit der genutzten Arbeitsmittel. Dabei geht es nicht nur um technische Aspekte, sondern auch um ergonomische und organisatorische Faktoren. An einer Begehung nehmen folgende Personen teil:

  • eine interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • ein interner oder externer Betriebsarzt
  • der Arbeitgeber oder ein beauftragter Vertreter
  • die Mitglieder des Betriebsrates
  • die zuständigen Sicherheitsbeauftragten (Sibe) des jeweiligen Bereichs

Wann ein Sibe im Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben ist, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Sicherheitsbeauftragter“.

 

Ist eine Betriebsbegehung dasselbe wie eine Betriebsbesichtigung?

Während eine Betriebsbegehung eine interne Angelegenheit zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitssicherheit ist, erfolgt eine Betriebsbesichtigung durch Behörden wie die Gewerbeaufsicht oder durch die zuständige Berufsgenossenschaft. Bei einer Betriebsbesichtigung wird kontrolliert, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Beim Entdecken von Mängeln können in weiterer Folge rechtsverbindliche Anordnungen oder Bußgelder verhängt werden. Die interne Begehung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt hilft Ihnen als Arbeitgeber dabei, solche Sanktionen zu vermeiden und Ihre Haftungsrisiken zu minimieren.

 

Wie oft erfolgt eine Begehung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt?

Eine pauschale gesetzliche Regelung, die für jedes Unternehmen exakt zwei oder vier Termine pro Jahr vorschreibt, gibt es nicht. Stattdessen schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vor, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen haben (§ 10 ASiG „Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“).

 

Gesetzliche Aufgabenverteilung gemäß ASiG

Die individuellen Aufgaben der Arbeitsschutzexperten sind in den folgenden Paragrafen des Arbeitssicherheitsgesetzes detailliert benannt:

  • In § 6 ASiG Abs. 3a („Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) ist festgelegt, dass diese verpflichtet sind, die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen. Festgestellte Mängel müssen Ihnen als Arbeitgeber oder den verantwortlichen Personen mitgeteilt werden. Zudem haben die Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken.

  • Eine ähnliche Verpflichtung besteht für Betriebsärzte gemäß § 3 ASiG („Aufgaben der Betriebsärzte“). Auch sie müssen die Arbeitsstätten regelmäßig begehen, um die Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren zu untersuchen und Sie bei der Gestaltung der Arbeitsplätze sowie der Arbeitsabläufe zu beraten.

 

Ermittlung der Einsatzzeiten und Begehungsintervalle nach der DGUV Vorschrift 2

Während das Arbeitssicherheitsgesetz die grundsätzliche Pflicht zur Begehung beschreibt, finden sich die konkreten Zeitkontingente in der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Seit dem 1. Januar 2026 gelten aktualisierte Schwellenwerte für die Betreuungsformen:

  • Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten nutzen die vereinfachte Regelbetreuung, bei der die Häufigkeit der Begehungen flexibel auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogener Beratungen festgelegt wird.

  • Für größere Unternehmen ab 21 Beschäftigten wird der Betreuungsumfang über die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung berechnet. Die hierfür ermittelten Einsatzstunden bilden das Zeitbudget für die Fachkräfte und Ärzte um ihre gesetzlichen Aufgaben wie die Begehungen wahrzunehmen. Innerhalb der Grundbetreuung ist vorgeschrieben, dass sowohl die Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch der Betriebsarzt jeweils mindestens 20 Prozent der berechneten Gesamtzeit leisten müssen. Dieser Zeitanteil stellt sicher, dass beide Professionen genügend Kapazitäten haben, um ihren Überwachungs- und Beratungspflichten direkt in Ihren Arbeitsstätten nachzukommen.

 

Optionale Betreuungsformen und digitale Beratungsmöglichkeiten

Eine Alternative für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten ist das Unternehmermodell, bei dem Sie als Arbeitgeber nach einer Qualifizierung viele Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit selbst übernehmen. Unabhängig davon bleibt die physische Betriebsbegehung das wichtigste Instrument, um die Wirksamkeit Ihrer Gefährdungsbeurteilung in der Praxis zu bestätigen.

Ergänzend regelt § 6 der DGUV Vorschrift 2 den Einsatz digitaler Kommunikationstechnologien. Während die Betreuung grundsätzlich in Präsenz erfolgen muss, können digitale Formate zur Unterstützung genutzt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse bereits durch eine persönliche Erstbegehung bekannt sind.

In der Regelbetreuung dürfen solche digitalen Leistungen bis zu einem Drittel des Umfangs ausmachen. Diese Flexibilität darf jedoch nicht dazu führen, dass notwendige Termine vor Ort vernachlässigt werden, da Sachgründe wie komplexe Gefahrenlagen oder technische Neuerungen immer eine persönliche Besichtigung durch die Experten erfordern.

 

Wann sollten Betriebsbegehungen öfters durchgeführt werden?

Eine gute Orientierungshilfe für die Anzahl von Betriebsbegehungen ist die bereits angesprochene Gefährdungsbeurteilung. In der Praxis hat es sich bewährt, die Betriebsbegehungen so zu takten, dass alle Arbeitsbereiche mindestens einmal jährlich begangen und überprüft werden. In Betrieben mit hohen Unfallgefahren oder komplexen chemischen Prozessen müssen die Begehungen deutlich häufiger stattfinden als in reinen Büro- und Verwaltungsbetrieben. Auch besondere betriebliche Anlässe erfordern zusätzliche Begehungstermine. Dazu gehören unter anderem:

  • die Inbetriebnahme neuer Maschinen oder Anlagen
  • wesentliche Änderungen an den Arbeitsabläufen
  • das vermehrte Auftreten von Arbeitsunfällen oder Beinaheunfällen
  • hohe Krankenstände und Ausfallszeiten in bestimmten Abteilungen

Im Idealfall stimmen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt ihre Begehungstermine miteinander ab, um sowohl die technische Sicherheit als auch gesundheitliche Aspekte gleichzeitig fachkundig zu bewerten.

 

Wie läuft eine Betriebsbegehung ab und wie können Sie sich darauf vorbereiten?

Um eine Betriebsbegehung effizient zu gestalten, ist eine gute Vorbereitung die halbe Miete. Eine Begehung erfolgt in den meisten Fällen in drei Schritten.

  1. Den Anfang bildet für Sie als Arbeitgeber die Vorbesprechung. Bevor die Begehung mit den teilnehmenden Fachkräften und zuständigen Betriebsangehörigen startet, führen Sie oder Ihre Vertretung ein kurzes Gespräch mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. In diesem Rahmen legen Sie gemeinsam aktuelle Schwerpunkte der Betriebsbegehung fest. Dazu zählen beispielsweise neue Arbeitsabläufe in Ihrem Betrieb, besondere Vorkommnisse seit der letzten Begehung oder die Auswertung von Unfallschwerpunkten.

Außerdem sollten Sie vor Beginn der Begehung alle relevanten Arbeitsdokumente in analoger oder digitaler Form bereitstellen. Dazu gehören beispielsweise Prüfberichte, Teilnehmerlisten und vorbereitete Formulare für die Berichterstattung. Achten Sie bei der Auswahl dieser Unterlagen darauf, dass sie zweckmäßig gestaltet sind und die Informationen so erfassen, dass sie auch später von anderen Personen problemlos weitergeführt werden können.

Bevor das Begehungsteam die eigentlichen Arbeitsbereiche überprüft, sollten Sie auch dafür sorgen, dass alle Beteiligten mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet sind. So vermeiden Sie unnötige Sicherheitsrisiken für die Teilnehmenden während der Betriebsbegehung. Und natürlich müssen Sie alle Beteiligten im Vorfeld schriftlich und rechtzeitig zur Begehung einladen.

  • Darauf folgt die eigentliche Begehung in Form eines Rundgangs durch Ihren Betrieb. Dabei werden alle Arbeitsbereiche systematisch begutachtet. Die Experten achten dabei unter anderem auf die technische Sicherheit sowie den Zustand Ihrer Maschinen, Schutzeinrichtungen und Prüfplaketten. Ebenso stehen Ordnung und Sauberkeit im Fokus Ihrer Aufmerksamkeit. Das betrifft insbesondere freie Flucht- und Rettungswege sowie die richtige Lagerung von Gefahrstoffen.

    Ein weiterer Aspekt ist die Ergonomie an den Arbeitsplätzen Ihrer Beschäftigten. Hierbei werden Faktoren wie Licht, Lärm und die Körperhaltung geprüft. Auch die Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung wird konsequent kontrolliert. Ein wesentlicher Bestandteil ist zudem der Dialog mit Ihrem Team. Es werden oft kurze Gespräche mit den Beschäftigten geführt, um Belastungen im Arbeitsalltag direkt zu identifizieren.

  • Den Abschluss bilden für Sie die Nachbesprechung und die Protokollierung der Betriebsbegehung. Nach dem Rundgang werden die Ergebnisse kurz zusammengefasst. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt im Anschluss ein Begehungsprotokoll für Sie. Dieses Dokument ist für Sie als Arbeitgeber sehr wichtig, denn es dient als Nachweis gegenüber Behörden und enthält konkrete Handlungsempfehlungen sowie Fristen zur Mängelbeseitigung.

 

Häufige Mängel, die uns bei Betriebsbegehungen regelmäßig auffallen

Basierend auf unserer jahrzehntelangen Erfahrung als Fachkräfte für Arbeitssicherheit fallen uns viele vermeidbare Fehler bei Begehungen immer wieder auf. Diese Mängel entstehen oft nicht durch bewusste Achtlosigkeit, sondern resultieren häufig aus fehlendem Wissen oder über Jahre festgefahrenen Routinen.

Wir haben die häufigsten Defizite, die wir bei unseren Betriebsbegehungen sehen, für Sie zusammengefasst, damit Sie diese in Ihrem eigenen Betrieb vermeiden können:

  1. Mangelhafte Umsetzung der Arbeitgeberpflichten in Hinsicht auf aushangpflichtige Gesetzestexte, wie zum Beispiel das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
  2. Fehlender Aushang darüber, welche Berufsgenossenschaft für das Unternehmen zuständig ist.
  3. Mangelhafter Aushang der Ansprechpartner der Arbeitsschutzorganisationen für die Belegschaft wie etwa die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt.
  4. Betriebsanweisungen fehlen oft gänzlich oder sind nicht gut sichtbar ausgehängt beziehungsweise wurden nicht in einer für alle Mitarbeiter verständlichen Sprache verfasst.
  5. Verbotszeichen und Gebotszeichen fehlen oder sind falsch beziehungsweise unvollständig, wie zum Beispiel Kennzeichnungen zum Lärmschutz oder Verbotszeichen für Unbefugte.
  6. Falsch beschilderte Flucht- und Rettungswege, die im Ernstfall zu Orientierungslosigkeit führen können.
  7. Flucht- und Rettungswege werden sehr oft durch Gegenstände und Brandlasten wie Sofas oder Hocker versperrt oder eingeengt.
  8. Zweite Fluchtwege sind häufig abgeschlossen, da unbefugtes Eindringen von außen verhindert werden soll oder die Verantwortlichen die rechtliche Lage nicht kennen.
  9. Flucht- und Rettungswege über Fenster, die im Brandfall von der Feuerwehr zum Anleitern benötigt werden, sind oft von innen oder außen mit Gegenständen zugestellt.
  10. Flucht- und Rettungspläne werden nach Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen häufig nicht aktualisiert, sodass sie den aktuellen baulichen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen und im Ernstfall nutzlos sind.
  11. Feuerlöscher, die nicht fest an der Wand montiert sind, werden des Öfteren verräumt, sodass sie nicht mehr mit den Standorten in den Flucht- und Rettungsplänen übereinstimmen.
  12. Sammelstellen für den Brandfall fehlen insbesondere in städtischen Lagen oft komplett oder sind nicht gekennzeichnet, da gewerbliche Mieter in Gemeinschaftsobjekten keine Schilder im Außenbereich anbringen wollen.
  13. Gefahrstoffe sind nicht abgeschlossen oder werden falsch gelagert (also nicht sicher in einem Gefahrstoffschrank) oder sind nicht richtig gekennzeichnet. Mehr Infos dazu finden Sie auch auf unserer Seite „Gefahrstoffbeauftragter“.
  14. Leitern und Tritte werden in 95 % der Fälle überhaupt nicht geprüft, obwohl sie  u. a. gemäß der DGUV Information 208-016 prüfpflichtig sind und ebenso jährlich überprüft werden müssen wie elektrische Anlagen und Betriebsmittel durch die DGUV V3 Prüfung.
  15. Auch diverse Stolperfallen wie lose verlegte Kabel über Laufwegen, hochstehende Teppichkanten oder unebene Bodenbeläge gefährden oft die Sicherheit im Berufsalltag.

Gerne unterstützen wir Sie deutschlandweit bei der Durchführung Ihrer Betriebsbegehungen und sorgen gemeinsam mit Ihnen für einen sicheren Arbeitsalltag. Unser Team sorgt außerdem dafür, dass alle notwendigen Arbeitsschutzdokumente in Ihrem Unternehmen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dabei reicht unser Leistungsspektrum von der Erstellung individueller Gefährdungsbeurteilungen bis hin zu speziellen Unterlagen wie dem Explosionsschutzdokument.

Vertrauen Sie auf unsere breitgefächerte fachliche Expertise und unsere jahrelange Erfahrung im Bereich der Arbeitssicherheit, um Ihre Pflichten als Arbeitgeber auf allen Ebenen rechtskonform zu erfüllen.

Angebot anfragen