Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Schutzhelm und Warnweste bei einer Sicherheitsbegehung im Betrieb. Im Hintergrund besprechen Mitarbeiter und Führungskräfte arbeitsschutzrelevante Maßnahmen zur Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und zur sicheren Gestaltung von Arbeitsplätzen.

Was ist die Betriebssicherheitsverordnung und warum ist sie für Arbeitgeber wichtig?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Bereitstellung von geeigneten Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie die sichere Verwendung dieser Arbeitsmittel durch die Arbeitnehmer. Darüber hinaus regelt sie auch die Errichtung und den Betrieb sogenannter überwachungsbedürftiger Anlagen, wie beispielsweise Personenaufzüge.

Die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“, wie die BetrSichV offiziell heißt, betrifft demnach jedes Unternehmen, in dem Arbeitsmittel verwendet und betrieben werden, vom einfachen Akkuschrauber bis hin zur komplexen Produktionsanlage.

Welche Paragrafen aus der Betriebssicherheitsverordnung für Sie als Arbeitgeber besonders relevant sind und welche Pflichten sich daraus für Sie ergeben, erfahren Sie jetzt in diesem Beitrag von Fachkraft-Arbeitssicherheit.

 

Warum gibt es die Betriebssicherheitsverordnung überhaupt?

Die BetrSichV wurde im Jahr 2002 eingeführt, um Vorgaben der Europäischen Union in deutsches Recht zu überführen. Ein weiterer Grund für ihre Entstehung war der Wunsch nach einheitlichen Vorgaben. Denn zuvor gab es in Deutschland unzählige detaillierte Einzelvorschriften für unterschiedliche technische Anlagen wie Aufzüge oder Druckbehälter. Diese alten Regelungen waren nicht nur starr, sondern hinkten auch der technischen Entwicklung hinterher.

Mit der Einführung der BetrSichV vollzog sich ein Systemwechsel im Arbeitsschutz. Anstatt jedem Unternehmen bis ins Detail vorzuschreiben, wie ein Arbeitsmittel oder eine Maschine beschaffen sein muss, definiert die Betriebssicherheitsverordnung allgemeingültige Schutzziele. Die Verantwortung, diese Schutzziele umzusetzen, liegt bei Ihnen als Arbeitgeber. Ihre Mitarbeiter müssen die Maßnahmen unterstützen, indem sie die Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwenden und die Betriebsanweisungen befolgen.

Die Überarbeitung der BetrSichV im Jahr 2015 brachte eine weitere Fokussierung auf die tatsächliche Nutzung. Sie trennte die Vorgaben für das Inverkehrbringen von Produkten von den Vorgaben für den sicheren Betrieb. Das europäische Konformitätszeichen eines Herstellers (CE-Zeichen) besagt nur, dass ein Gerät bei der Auslieferung grundlegende Sicherheitsanforderungen erfüllt.

Die CE-Kennzeichnung befreit Sie als Arbeitgeber nicht von der Pflicht, die speziellen Bedingungen eines Arbeitsmittels an seinem Standort zu prüfen.

 

Was steht in den drei Anhängen der BetrSichV?

Die Anhänge der Betriebssicherheitsverordnung enthalten die konkreten Vorgaben für bestimmte Arbeitsmittel und Anlagen, die im Paragrafenteil nur dem Grundsatz nach geregelt sind.

  • Anhang 1 der BetrSichV (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) nennt besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel. Darunter fallen mobile Arbeitsmittel, Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Gerüste, Leitern und der Betrieb von Aufzugsanlagen. Der Anhang definiert technische und organisatorische Maßnahmen zur sicheren Verwendung in der Praxis.

  • Anhang 2 der BetrSichV (zu § 15 und § 16) enthält die Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen. Dies betrifft Aufzugsanlagen, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Er legt die gesetzlichen Höchstfristen für wiederkehrende Prüfungen fest.

  • Anhang 3 der BetrSichV (zu § 14 Absatz 4) regelt die Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel. Dazu gehören Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik. Der Anhang definiert spezifische Prüffristen und Qualifikationsanforderungen an Prüfsachverständige.

 

Was sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?

Nach § 2 Abs. 1 BetrSichV („Begriffsbestimmungen“) sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden. Dazu gehören Handbohrmaschinen, Winkelschleifer und Leitern ebenso wie Gabelstapler, Drehmaschinen und ganze Produktionsanlagen.

Einige Arbeitsmittel bergen besondere Gefahren und müssen deshalb regelmäßig überwacht werden. Das sind die sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen. Zu ihnen zählen bestimmte Aufzüge, Tankanlagen mit brennbaren Flüssigkeiten sowie Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, etwa Lüftungs- und Absauganlagen in Schreinereien, deren Gefährdungspotenzial sich aus der Explosionsgefährdung durch Holzstaub ergibt. Für diese Anlagen gelten zusätzliche Vorschriften.

Die BetrSichV meint mit „Verwendung von Arbeitsmitteln“ jede Tätigkeit, nicht nur das Bedienen. Dazu zählen das Montieren, Instandhalten, Prüfen, Reinigen und Transportieren. Sobald bei einer dieser Tätigkeiten eine Gefahr von dem Gegenstand ausgehen kann, ist er ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.

 

Zählt persönliche Schutzausrüstung zu den Arbeitsmitteln?

Obwohl zahlreiche Beschäftigte Helm, Schutzbrille und Auffanggurt bei der Arbeit als persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen, sind sie keine Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Für persönliche Schutzausrüstung gilt eine eigene Vorschrift, die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV).

Sie regelt, wie der Arbeitgeber die Ausrüstung bereitstellt und wie die Beschäftigten sie benutzen. Welche Ausrüstung nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von PSA regelt die EU-Verordnung 2016/425.

Das wirkt sich auf die Prüfung aus. Eine Schutzausrüstung gegen Absturz müssen die Benutzer vor jedem Einsatz mit einer Sichtprüfung kontrollieren, zusätzlich prüft eine befähigte Person sie regelmäßig. Diese Pflicht stammt aus der DGUV Regel 112-198 („Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“), nicht aus § 14 BetrSichV („Prüfung von Arbeitsmitteln“).

 

Diese Pflichten ergeben sich aus der BetrSichV für Arbeitgeber

Vor der Aufnahme von Tätigkeiten durch Ihre Mitarbeiter müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Arbeitsschutzgesetz durchführen (§ 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“).

 

Die Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung

Eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsmittel in Ihrem Unternehmen müssen Sie vor deren Nutzung gemäß § 3 BetrSichV („Gefährdungsbeurteilung“) ebenfalls durchführen, um festzustellen, welche konkreten Schutzmaßnahmen am jeweiligen Arbeitsplatz notwendig sind.

Dabei müssen Sie sämtliche Gefahrenquellen einbeziehen. Diese können vom Arbeitsmittel selbst ausgehen, aber auch von der Arbeitsumgebung und den Gegenständen, an denen Tätigkeiten durchgeführt werden. Dabei müssen auch Aspekte wie die ergonomische und altersgerechte Gestaltung, physische und psychische Belastungen sowie mögliche Betriebsstörungen berücksichtigt werden. Zur Informationsbeschaffung können Sie Betriebsanleitungen der Hersteller heranziehen sowie Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch Ihren Betriebsarzt.

Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen müssen Sie nach § 4 Absatz 2 BetrSichV („Grundpflichten des Arbeitgebers“) eine vorgegebene Rangfolge im TOP-Prinzip einhalten: Technische Maßnahmen haben den Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor personenbezogenen Maßnahmen (PSA).

Im Idealfall beginnen Sie mit der Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel. Für die Durchführung müssen Sie über die nötige Fachkunde verfügen oder sich entsprechend beraten lassen, wie beispielsweise von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auch in welchem Umfang und in welchen Abständen die Arbeitsmittel geprüft werden sollen, wird in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV festgelegt.

 

Betriebsanweisungen und Unterweisungen gemäß BetrSichV

Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung werden die geeigneten Schutzmaßnahmen abgeleitet. Auf diesen Schutzmaßnahmen wiederum bauen die Betriebsanweisungen und Sicherheitsunterweisungen für Ihre Mitarbeiter auf. Die Pflicht zur schriftlichen Betriebsanweisung finden Sie in § 12 Absatz 2 BetrSichV („Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten“). Sie müssen sowohl die Betriebsanweisung als auch die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels in verständlicher Form und Sprache bereitstellen beziehungsweise durchführen lassen.

 

Ihre Arbeitgeberpflichten gemäß der BetrSichV im Überblick

Gesetzliche Vorgabe Umsetzung in der Praxis
Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) Vor der Nutzung von Arbeitsmitteln müssen die Gefahren durch eine fachkundige Person (wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit) beurteilt und entsprechende Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.
Dokumentation (§ 3 Abs. 8 BetrSichV) Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen vor der erstmaligen Verwendung schriftlich oder digital dokumentiert werden.
Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 4 BetrSichV) Ein Arbeitsmittel darf erst verwendet werden, nachdem die Gefährdungsbeurteilung vorliegt und Schutzmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik umgesetzt wurden.
Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (§ 5 BetrSichV) Es dürfen ausschließlich geeignete und mangelfreie Arbeitsmittel bereitgestellt werden.
Unterweisung (§ 12 Abs. 1 BetrSichV) Mitarbeiter müssen vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsmitteln und danach mindestens jährlich unterwiesen werden (Sicherheitsunterweisung). Datum und Namen der Teilnehmer müssen dokumentiert werden.
Betriebsanweisung (§ 12 Abs. 2 BetrSichV) Eine schriftliche Betriebsanweisung muss in verständlicher Form bereitgestellt werden.
Prüfungen (§ 3 Abs. 6 und § 14 BetrSichV) Art, Umfang sowie Fristen der Kontrollen müssen festgelegt, die Prüfungen durchgeführt und die Ergebnisse aufgezeichnet werden.
Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln (§ 10 BetrSichV) Alle eingesetzten Arbeitsmittel müssen über die Verwendungsdauer in einem sicheren Zustand sein.

 

Wer gilt nach der Betriebssicherheitsverordnung als fachkundig?

Fachkundig nach § 2 Abs. 5 ist, wer für die jeweilige Aufgabe die nötigen Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher Tätigkeit mitbringt. Für die Gefährdungsbeurteilung ist das zum Beispiel eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die den Arbeitgeber fachkundig berät oder die Gefährdungsbeurteilung begleitet.

Alle Elektro- und Sicherheitsfachkräfte von Fachkraft-Arbeitssicherheit sind gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „zur Prüfung befähigte Personen“.

 

Welche Anlagen sind gemäß BetrSichV überwachungsbedürftig?

Von manchen Anlagen gehen besondere Gefährdungen aus, etwa durch Explosion, Druck oder Brand. Die Betriebssicherheitsverordnung stuft sie als überwachungsbedürftige Anlagen ein. Sie sind eine Teilmenge der Arbeitsmittel, daneben gelten für sie aber zusätzliche Vorschriften. Diese stehen in Abschnitt 3 der BetrSichV (§ 15 bis § 21), die Prüfvorschriften im Detail in Anhang 2.

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen unter anderem:

  • Aufzugsanlagen
  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälteranlagen
  • Anlagen zur Abfüllung von Gasen (Füllanlagen)
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Medien
  • Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten

 

Welche überwachungsbedürftigen Anlagen erfordern eine Erlaubnis?

Nach § 18 BetrSichV („Erlaubnispflicht“) unterliegen die Errichtung und der Betrieb bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen einer Erlaubnispflicht. Diese Genehmigung ist vor der ersten Inbetriebnahme oder vor einer wesentlichen Änderung bei der zuständigen Behörde wie dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Amt für Arbeitsschutz zu beantragen.

Das betrifft Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten ab einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern. Ebenso fallen Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde sowie Füllanlagen für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase unter diese Regelung.

 

Welche Prüffristen gelten für überwachungsbedürftige Anlagen?

Zusätzlich unterliegen alle überwachungsbedürftigen Anlagen fest definierten Prüffristen. Die Kontrollen teilen sich auf in Prüfungen vor der Inbetriebnahme und nach Änderungen an der Anlage (§ 15 BetrSichV) und wiederkehrende Prüfungen (§ 16 BetrSichV).

Wie detailliert die gesetzlichen Vorgaben sind, zeigt ein Blick in den Anhang 2 BetrSichV. Dort sind die Prüfvorschriften und Höchstfristen für die verschiedenen Anlagenarten präzise geregelt. Die Prüffristen selbst werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, dürfen die gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht überschreiten.

Wer diese Prüfungen durchführt, richtet sich streng nach dem Gefährdungspotenzial der jeweiligen Anlage. Bei Anlagen mit hohem Risiko, wie Personenaufzügen oder großen Dampfkesseln, ist eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie etwa der TÜV einzuschalten. Bei kleineren Druckbehältern oder bestimmten Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen genügt hingegen in vielen Fällen eine zur Prüfung befähigte Person.

Am Beispiel von Aufzugsanlagen wird das engmaschige Prüfsystem besonders deutlich. Hier darf die Frist für die wiederkehrende Hauptprüfung maximal 2 Jahre betragen. In dem Jahr zwischen den Hauptprüfungen muss eine Zwischenprüfung ebenfalls durch eine zugelassene Überwachungsstelle stattfinden.

Die konkrete Festlegung der Fristen und die Auswahl der richtigen Prüfinstanz liegen in der Verantwortung des Unternehmens. Einen detaillierten Gesamtüberblick über die Fristen für alle Anlagearten sowie die genauen Prüfinhalte liefert ergänzend die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201.