Mit dem Jahr 2026 stehen zwei Stichtage an, die zahlreiche mit Gefahrstoffen arbeitende Unternehmen betreffen können. Die CLP Verordnung wird in mehreren Schritten um neue Gefahrenklassen erweitert, parallel läuft die umfassende CLP Revision 2024/2025. Dieser Beitrag von Fachkraft-Arbeitssicherheit fasst die Änderungen, die rechtlichen Grundlagen und die konkreten Handlungspflichten für Arbeitgeber in Deutschland zusammen.
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Was ist die CLP Verordnung?
Die CLP Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates „über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen“ (Classification, Labelling and Packaging, kurz CLP). Sie trat am 20. Januar 2009 in Kraft und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten.
Die CLP Verordnung setzt das von den Vereinten Nationen bei der UNECE entwickelte Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) in europäisches Recht um. Das GHS wurde 2002 beschlossen und wird alle zwei Jahre fortgeschrieben (11. Revision 2025). Die CLP Verordnung wird an diesen technischen Fortschritt laufend über sogenannte ATPs (Adaptations to Technical Progress) angepasst.
Wie hängen CLP, REACH und die Gefahrstoffverordnung zusammen?
Die CLP Verordnung steht nicht für sich allein, sondern ist Teil eines Geflechts aus EU- und nationalem Recht. Wer die Zusammenhänge kennt, versteht besser, warum eine geänderte CLP Einstufung immer auch Auswirkungen auf die Pflichten im eigenen Betrieb haben kann.
Die REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 1. Juni 2007 ist das zweite große europäische Chemikaliengesetz. REACH regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der EU und folgt dem Grundsatz „No Data, No Market“: Ohne Daten darf ein Gefahrstoff oder Gemisch in Europa nicht vermarktet werden.
Die CLP Verordnung baut auf diesen Daten auf und gibt vor, wie die daraus erkannten Gefahren einheitlich eingestuft und kommuniziert werden, also über Piktogramme, Signalwörter, H-Sätze und Etiketten. Verknüpft werden beide Verordnungen über das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 und Anhang II REACH, das die Ergebnisse beider Verordnungen bündelt.
Auf nationaler Ebene ergänzen das Chemikaliengesetz (ChemG) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) diesen EU-Rahmen. Seit der Novelle der GefStoffV im Dezember 2024 verweist § 2 Absatz 1 GefStoffV direkt auf § 3a ChemG („Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische“) und damit auf die Kriterien des Anhangs I der CLP Verordnung.
Das bedeutet in der Praxis: Ändert die EU die Einstufungskriterien, wirkt sich das direkt auf die deutsche Gefahrstoffverordnung und damit auf die Pflichten jedes Arbeitgebers aus.
Die Grundlagen und der Aufbau der CLP Verordnung
Für Unternehmen ist es hilfreich, den grundlegenden Aufbau dieser Verordnung zu kennen, um die rechtlichen Pflichten zielgerichtet umsetzen zu können. Das Regelwerk ist strukturell in einen Haupttext und detaillierte Anhänge unterteilt:
- Im Haupttext legen verschiedene Titel die konkreten Unternehmenspflichten fest. Besonders wichtig sind hier die Regeln, wie Gefahren ermittelt werden (Titel II „Gefahreneinstufung“), welche genauen Vorschriften für die Angabe dieser Gefahren auf dem Etikett gelten (Titel III „Gefahrenkennzeichnung durch Kommunikation“) und welche Anforderungen an eine sichere Verpackung gestellt werden (Titel IV „Verpackung“).
- Die Anhänge der CLP Verordnung liefern die technischen Details zur praktischen Umsetzung. Für Betriebe sind vor allem Anhang I (Allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung), Anhang VI (Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe) und Anhang VIII (die Meldepflichten an Giftinformationszentren) von Relevanz.
- In diesem Zusammenhang ist auch die Revision der CLP Verordnung von Ende 2024 zu beachten, die nun auch zeitgemäße Vorgaben für den Online-Handel und die digitale Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen beinhaltet.
Ziel und Zweck der Gefahrenklassen in der CLP Verordnung
Die systematische Einteilung der Gefahrstoffe und gefährlichen Gemische dient generell dazu, die vielfältigen Gefahren von Chemikalien zu erfassen und zu kommunizieren. Dabei wird zwischen physikalischen Gefahren (wie Entzündbarkeit), Gesundheitsgefahren (wie Giftigkeit) und Umweltgefahren unterschieden.
Ziel dieser einheitlichen Einteilung ist es, sicherzustellen, dass Informationen über Gefährdungen entlang der gesamten Lieferkette – vom Hersteller bis zum Endanwender – transparent und verständlich zur Verfügung stehen. So ermöglicht die CLP Verordnung einen hohen Schutzstandard sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für die Umwelt.
Die vier neuen Gefahrenklassen in der CLP Verordnung
Um den Schutz vor besonders bedenklichen Stoffen weiter zu verbessern, wurden durch eine delegierte Verordnung der Europäischen Kommission vier neue Gefahrenklassen festgelegt. Diese Klassen adressieren spezifische Eigenschaften, die in der Vergangenheit nicht ausreichend abgebildet waren:
- Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit (ED HH): Stoffe, die das Hormonsystem des Menschen schädigen können. Ein bekanntes Beispiel aus dem Alltag ist Bisphenol A (BPA), das oft in Thermopapieren (alten Kassenbons) oder in den Innenbeschichtungen von Konservendosen verwendet wurde. Auch bestimmte Weichmacher (Phthalate), die harte Kunststoffe geschmeidig machen, fallen oft in diese Kategorie.
- Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt (ED ENV): Stoffe, die das Hormonsystem von Tieren und Lebewesen in der Umwelt beeinflussen können. Dazu gehören beispielsweise bestimmte UV-Filter aus Sonnencremes, die beim Baden in Seen oder Flüsse gelangen und dort die Entwicklung von Wasserorganismen stören können. Auch hormonell wirksame Bestandteile von Pestiziden aus der Landwirtschaft, die über den Regen weggespült werden, gehören in diese Gruppe.
- PBT- und vPvB-Stoffe: Chemikalien, die extrem langlebig (persistent) sind, sich in lebenden Organismen im Fettgewebe anreichern und toxisch wirken. Ein klassisches Beispiel sind polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die bei unvollständigen Verbrennungsprozessen entstehen und sich über Abgase in der Umwelt ablagern. Auch bestimmte extrem wasser- und schmutzabweisende Chemikalien oder alte, schwer abbaubare Flammschutzmittel gehören dazu.
- PMT- und vPvM-Stoffe: Stoffe, die langlebig und toxisch sind, sich aber zusätzlich als extrem mobil erweisen und sich weitreichend im Wasserkreislauf verteilen können. Hierzu zählt beispielsweise das Lösungsmittel 1,4-Dioxan oder Trifluoressigsäure (TFA), ein Abbauprodukt von bestimmten Kältemitteln oder Beschichtungen (sog. Ewigkeitschemikalien PFAS). Diese Stoffe sind so mobil, dass sie selbst in modernen Kläranlagen nicht herausgefiltert werden können und letztlich bis in unser Trinkwasser wandern.
Besonderheiten bei der Kennzeichnung und Kodierung
Für die neuen Gefahrenklassen in der CLP Verordnung wurden keine neuen Gefahrenpiktogramme (Warnsymbole) eingeführt. Die Kennzeichnung auf den Etiketten erfolgt stattdessen über die Signalwörter Gefahr oder Achtung sowie durch spezifische EUH-Sätze (EU-Gefahrenhinweise), die in diesen Fällen als Hauptgefahrenhinweise fungieren.
Damit Sie bei der Prüfung von Sicherheitsdatenblättern genau wissen, auf welche neuen Kennzeichnungen Sie bei Ihren Produkten achten müssen, sind hier die neuen Kodierungen und EUH-Sätze im Überblick:
- Endokrine Disruption beim Menschen: Die Kategorie 1 wird mit dem Kürzel ED HH 1 und dem Hinweissatz EUH380 gekennzeichnet. Die Kategorie 2 erhält das Kürzel ED HH 2 und den Satz EUH381.
- Endokrine Disruption in der Umwelt: Hier gilt für die Kategorie 1 das Kürzel ED ENV 1 mit dem Satz EUH430. Die Kategorie 2 trägt das Kürzel ED ENV 2 und den Satz EUH431.
- PBT- und vPvB-Eigenschaften: Diese langlebigen Stoffe erkennen Sie an den Kürzeln PBT mit dem Satz EUH440 sowie vPvB mit dem Satz EUH441.
- PMT- und vPvM-Eigenschaften: Diese im Wasser hochmobilen Stoffe werden mit den Codes PMT inklusive Satz EUH450 und vPvM inklusive Satz EUH451 ausgewiesen.
Wann gelten die vier neuen Gefahrenklassen?
Die EU hat die Umstellung auf die vier neuen Gefahrenklassen in zwei Phasen aufgeteilt, je nachdem, ob es sich um einen Gefahrstoff oder um ein gefährliches Gemisch handelt.
Maßgeblich sind dabei drei Pflichten, die alle auf demselben Stichtag beruhen: die Einstufung nach den neuen Kriterien, die Kennzeichnung auf dem Etikett mit dem passenden EUH-Satz und die entsprechende Anpassung des Sicherheitsdatenblatts.
- Für Stoffe ist diese neue Einstufung und Kennzeichnung seit dem 1. Mai 2025 verbindlich, sobald sie neu in Verkehr gebracht werden. Stoffe, die vor diesem Datum bereits auf dem Markt waren, müssen spätestens bis zum 1. November 2026 nach den neuen Vorgaben eingestuft, gekennzeichnet und im Sicherheitsdatenblatt dokumentiert sein.
- Für Gemische wie Farben, Reiniger oder Klebstoffe ist der 1. Mai 2026 der maßgebliche Stichtag. Ab diesem Tag müssen alle neu auf den Markt gebrachten Gemische den neuen Vorgaben zu Einstufung, Etikett und Sicherheitsdatenblatt entsprechen. Gemische, die bereits vor dem 1. Mai 2026 im Verkehr waren, haben noch bis zum 1. Mai 2028 Zeit für die Anpassung.
Die Stichtage und Übergangsfristen auf einen Blick
| Produktart | Verpflichtend für neu in Verkehr gebrachte Produkte | Übergangsfrist für bereits im Verkehr befindliche Produkte |
| Stoffe | ab 1. Mai 2025 | bis 1. November 2026 |
| Gemische | ab 1. Mai 2026 | bis 1. Mai 2028 |
Welche Pflichten ergeben sich aufgrund der neuen Gefahrenklassen für Arbeitgeber?
Die vier neuen Gefahrenklassen betreffen alle Unternehmen, die Gefahrstoffe herstellen, importieren, weiterverarbeiten oder am Arbeitsplatz einsetzen. Je nach Rolle in der Lieferkette fallen unterschiedliche Pflichten an.
Stellen Sie Stoffe her oder bringen Sie sie als Importeur oder Händler in Verkehr, müssen Sie die Einstufung Ihrer Produkte überarbeiten, Etiketten und Sicherheitsdatenblätter aktualisieren und die Änderungen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) melden.
Wann müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV überarbeiten?
Als Arbeitgeber müssen Sie sich nach § 6 GefStoffV die notwendigen Informationen zu den eingesetzten Stoffen aus dem Sicherheitsdatenblatt beschaffen und die Gefährdungen für Ihre Beschäftigten beurteilen.
Schickt Ihnen ein Lieferant ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt, aus dem eine neue Einstufung als endokriner Disruptor (ED HH 1) oder als PBT-Stoff hervorgeht, müssen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung überarbeiten. Zu bewerten sind auch langfristige Wirkungen wie hormonelle Störungen, Anreicherung in Organismen oder die Verlagerung in den Wasserkreislauf.
Wann ist eine Substitution gemäß Gefahrstoffverordnung zu prüfen?
Vor der Festlegung von Schutzmaßnahmen verlangt § 7 Abs. 3 GefStoffV („Grundpflichten“) eine Substitutionsprüfung. Sie müssen prüfen, ob sich der gefährliche Stoff durch einen weniger gefährlichen Stoff oder durch ein anderes Verfahren ersetzen lässt.
Bei neu als ED, PBT oder PMT eingestuften Stoffen lohnt sich diese Prüfung besonders, weil Ihre ursprüngliche Auswahl auf einer damals anderen Datenlage beruhte. Ist eine Substitution nicht möglich, wählen Sie die Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip aus, also zuerst Substitution, dann technische Maßnahmen, dann organisatorische Maßnahmen und zuletzt persönliche Schutzausrüstung.
Was müssen Sie bei Betriebsanweisung und Unterweisung gemäß GefStoffV beachten?
§ 14 GefStoffV („Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“) verbindet zwei Pflichten. Erstens braucht jeder Arbeitsplatz, an dem mit Gefahrstoffen umgegangen wird, eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache. Ändert sich die Einstufung eines Stoffes, etwa durch die Aufnahme als endokriner Disruptor (EUH380) oder als PBT-Stoff (EUH440), müssen Sie die Betriebsanweisung an die neuen Gefahrenhinweise und Schutzmaßnahmen anpassen.
Zweitens müssen Sie Ihre Beschäftigten mindestens einmal jährlich mündlich unterweisen. Jede Änderung der Gefährdungsbeurteilung oder Betriebsanweisung löst zusätzlich eine anlassbezogene Unterweisung aus. Bei den neuen Gefahrenklassen kommt hinzu, dass die Wirkungen oft erst nach Monaten oder Jahren auftreten und im Arbeitsalltag nicht zu spüren sind. Umso wichtiger ist, dass Sie Ihren Beschäftigten die Langzeitrisiken offen vermitteln und die Schutzmaßnahmen begründen.
Wann müssen Sie das Explosionsschutzdokument aktualisieren?
Die vier neuen Gefahrenklassen beziehen sich auf gesundheitliche und ökologische Langzeitrisiken, nicht auf Brand- oder Explosionsgefährdungen. Bei der ohnehin fälligen Überarbeitung der Sicherheitsdatenblätter lohnt sich dennoch ein Blick auf die physikalischen Gefahren in den Abschnitten 2 und 9. Haben sich dort Einstufungen geändert, müssen Sie Ihr Explosionsschutzdokument nach § 6 GefStoffV aktualisieren.
Welche Rolle spielen Gefahrstoffbeauftragter und Gefahrgutbeauftragter?
Ein interner oder externer Gefahrstoffbeauftragter unterstützt Sie bei der Umsetzung aller genannten Pflichten. Er beurteilt neue Einstufungen, pflegt Ihr Gefahrstoffverzeichnis, wirkt an der Gefährdungsbeurteilung mit und liefert die Inhalte für Ihre jährliche Unterweisung.
Der Gefahrgutbeauftragte ist von den CLP Änderungen nur am Rande betroffen. Seine Zuständigkeit liegt bei der Beförderung gefährlicher Güter nach ADR, RID, IMDG und IATA-DGR, also einem eigenen Rechtsbereich. Überschneidungen entstehen dort, wo Gefahrstoffe bei Ihnen gelagert, abgefüllt und anschließend transportiert werden. In diesen Fällen müssen sowohl das CLP Etikett als auch der Gefahrzettel nach ADR korrekt angebracht sein.
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