Was ist eine Gefährdungsbeurteilung

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung einfach erklärt: In einer Gefährdungsbeurteilung wird festgehalten, wo es in einem Unternehmen Gefährdungen gibt und wie damit umzugehen ist, damit alle Mitarbeiter bestmöglich geschützt sind.

Erfahren Sie in diesem Beitrag, wer für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist, was sie beinhalten sollte und welche Gesetze und Vorschriften dabei zu beachten sind.


Benötigt jedes Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung?

 

Sobald es in einem Unternehmen Mitarbeiter gibt, muss eine Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der betrieblichen Arbeit durchgeführt werden.

 

In der Praxis zeigt sich jedoch häufig dieses Szenario

Warum eine Gefährdungsbeurteilung überhaupt vonnöten ist, scheint für viele Unternehmen noch immer so etwas wie ein kleines Mysterium zu sein. Aufgrund unserer täglichen Einsicht in eine Vielzahl von Unternehmen wissen wir, dass in vielen Betrieben neben der sicherheitstechnischen Betreuung die Gefährdungsbeurteilung am häufigsten nicht vorhanden ist.

Machen Sie es besser und lassen Sie es nicht so weit kommen, dass Sie erst nach einer Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft (BG) oder durch das Amt für Arbeitsschutz eine Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen.

 

Der Arbeitgeber ist Verantwortlicher

Verantwortlich dafür, dass eine Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen vorliegt, ist der Arbeitgeber. Die Gefährdungsbeurteilung selbst darf jedoch nur von fachkundigen Personen, wie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt werden. Verfügen Sie als Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, müssen Sie sich fachkundig beraten lassen, indem Sie eine fachkundige Person schriftlich bestellen. In der Regel erfolgt die Gefährdungsbeurteilung häufig durch einen externen Dienstleister. In unserem Blogbeitrag Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit erläutern wir u. a. die wirtschaftlichen Vorteile, die eine externe Sicherheitsfachkraft (Sifa) für Unternehmen mit sich bringt.

 

Die Gefährdungsbeurteilung als Herzstück im Arbeitsschutz

Als Fundament im Rahmen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Arbeitssicherheitsdokument schlechthin.

Die Gefährdungsbeurteilung ist sozusagen die Grundlage allen betrieblichen Handelns: Alle weiteren Maßnahmen im Rahmen der Arbeitssicherheit, wie die Unterweisung Arbeitsschutz, das Explosionsschutzdokument oder die Betriebsanweisung bauen auf der Gefährdungsbeurteilung auf. Deshalb muss dieses essenzielle Dokument sorgfältig erstellt, lückenlos dokumentiert und regelmäßig fortgeschrieben werden.

 

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz?

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss jeder Arbeitgeber zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten überprüfen lassen, welche möglichen Gefahren am Arbeitsplatz bestehen. Auf Basis dieser Überprüfung oder Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber dann die notwendigen Schutzmaßnahmen einleiten. Und zwar, bevor die betriebliche Tätigkeit aufgenommen wird.

 

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG

Weiters ist im Arbeitsschutzgesetz § 6 verankert, dass die Gefährdungsbeurteilung lückenlos dokumentiert werden muss. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber über die erforderlichen Unterlagen verfügen müssen, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
  • die darin festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie
  • das Ergebnis der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

Je nach Art der Tätigkeiten und Anzahl der Mitarbeiter können das mehr oder weniger Unterlagen sein. Bei gleichartigen Gefährdungssituationen ist es ausreichend, wenn Ihre Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

Auch wenn in Ihrem Unternehmen ein Beschäftigter für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig sein sollte oder so schwer verletzt werden, dass er stirbt, müssen Sie das als Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung erfassen bzw. dokumentieren.

 

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 3 BetrSichV) besagt, dass Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln mögliche Gefährdungen zu bewerten und daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Ein häufiger Irrtum in der Praxis ist die Annahme, dass eine CE-Kennzeichnung auf Arbeitsmitteln vor der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung entbindet. Dem ist jedoch nicht so!

 

Was passiert, wenn nach der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung neue Arbeitsmittel hinzukommen?

Die Gefährdungsbeurteilung soll, wie bereits erwähnt, vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Sollen also neue Arbeitsmittel, wie etwa ein Gabelstapler, in den Betrieb eingeführt werden, ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu evaluieren bzw. potenzielle Gefahren sind neu zu analysieren und zu bewerten: Welcher Gabelstapler darf überhaupt verwendet werden? Können die Emissionen des Gabelstaplers eine Gefahr für die Mitarbeiter darstellen, sind ausreichend Be- und Entlüftungsmöglichkeiten in der Lagerhalle vorhanden?

 

Welche Gefährdungsfaktoren gibt es in einer Gefährdungsbeurteilung?

Obwohl es für eine Gefährdungsbeurteilung kein fix vorgeschriebene Form gibt, hat sich nachfolgende Aufteilung möglicher Gefährdungsarten in unserer Praxis als Sicherheitsfachkräfte bewährt:

  1. Mechanische Gefährdungen (wie ungeschützt bewegte Maschinenteile, bewegte Transport- oder Arbeitsmittel, Teile mit gefährlichen Oberflächen)
  2. Elektrische Gefährdungen (wie elektrostatische Aufladungen, Lichtbögen oder elektrischer Schlag)
  3. Gefahrstoffe (Hautkontakt, Einatmen oder Verschlucken von Gefahrstoffen)
  4. Biologische Gefährdungen (wie etwa Infektionsgefahr durch Bakterien, Viren oder Pilze, sensibilisierende und toxische Wirkungen von Mikroorganismen)
  5. Brand- und Explosionsgefährdungen (beispielsweise brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten Gase oder explosionsfähige Atmosphäre – weiterführende Informationen zum Explosionsschutz finden Sie in unserem Blogbeitrag Explosionsschutzdokument richtig erstellen)
  6. Thermische Gefährdungen (wie etwa heiße oder kalte Medien/Oberflächen)
  7. Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkung (beispielsweise Lärm, Ultraschall und Intraschall sowie Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen)
  8. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen (wie Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung oder unzureichende Transport- und Fluchtwege)
  9. Physische Belastungen am Arbeitsplatz ( wie schwere dynamische Arbeit durch manuelle Handhabung von Lasten oder eine Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit)
  10. Psychische Faktoren (durch ungenügend gestaltete Arbeitsaufgaben – Unter- oder Überforderung am Arbeitsplatz)
  11. Sonstige Gefährdungen (etwa durch Pflanzen mit sensibilisierender oder
    toxischer Wirkung, Tiere oder Menschen)
  12. Organisation/Unternehmen (Arbeitsablauf, Arbeitszeit, Qualifikation, Unterweisung Arbeitsschutz, Verantwortung)

Darüber hinaus orientieren wir uns als Profis im Bereich der Arbeitssicherheit bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen auch an den individuellen betrieblichen Voraussetzungen und Herausforderungen, die für fast jedes Unternehmen anders sind.

 

Wie werden Gefährdungen eingestuft und bewertet?

Bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen bietet die Bewertungs- oder Risikomatrix nach Nohl eine gute Orientierungshilfe. Diese bewertet Gefährdungen anhand von zwei Hauptfaktoren:

  1. Die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer Gefährdung:
  • Sehr gering
  • Gering
  • Mittel
  • Hoch

  1. Die mögliche Schwere des resultierenden Schadens
  • Leichte Verletzungen oder Erkrankungen
  • Mittelschwere Verletzungen oder Erkrankungen
  • Schwere Verletzungen oder Erkrankungen
  • Möglicher Tod, Katastrophe

Je nach Wahrscheinlichkeit und Schadensschwere bestimmt diese Einstufung in der Gefährdungsbeurteilung weiters, ob Schutzmaßnahmen nicht erforderlich, erforderlich, angezeigt oder unverzüglich umzusetzen sind. Darüber hinaus ist in der Gefährdungsbeurteilung auch festzuhalten, von welcher Person die Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen sind und bis wann (konkretes Datum) das zu erfolgen hat.

Die konkreten Schritte zur Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung im Überblick:

  1. Gefährdungsanalyse
    Die Fachkraft für Arbeitssicherheit identifiziert systematisch alle möglichen Gefährdungen und Risiken im Arbeitsprozess. Dabei werden sowohl vorausschauende als auch rückblickende Betrachtungen der Arbeitsbedingungen durchgeführt
  2. Gefährdungsbeurteilung
    In diesem Schritt erfolgt die Bewertung der identifizierten Risikofaktoren. Dabei werden die Eintrittswahrscheinlichkeit und die möglichen Auswirkungen jeder Gefährdung sorgfältig abgewogen
  3. Arbeitsschutzziele definieren
    Basierend auf den Ergebnissen der Beurteilung werden konkrete Sicherheitsziele festgelegt. Diese zielen darauf ab, ein akzeptables Gefährdungsniveau zu erreichen
  4. Lösungsalternativen entwickeln
    Die Fachkraft erarbeitet gemeinsam mit Experten verschiedene Lösungsansätze. Dabei werden technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen berücksichtigt
  5. Beste Lösung auswählen
    Die entwickelten Alternativen werden hinsichtlich ihrer Effektivität und Wirtschaftlichkeit bewertet. Die optimale Lösung wird unter Berücksichtigung der Schutzziele ausgewählt
  6. Schutzmaßnahmen umsetzen
    Die ausgewählten Schutzmaßnahmen werden präzise implementiert. Eine sorgfältige Durchführung ist entscheidend für den Erfolg
  7. Wirksamkeit überprüfen
    Im letzten Schritt wird kontrolliert, ob die eingeführten Maßnahmen die gewünschten Verbesserungen erreicht haben. Bei Bedarf werden Anpassungen vorgenommen.

Weiterführende Informationen zur richtigen Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung können Sie auch in unserem Beitrag 7 Handlungsschritte der Gefährdungsbeurteilung nachlesen.

 

Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung?

Als deutschlandweiter Dienstleister für Arbeitssicherheit, bieten wir faire Preise ohne versteckte Kosten: Unsere Gefährdungsbeurteilungen sind ab € 480 pro Stück erhältlich. Neben der Gefährdungsermittlung und der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Preis auch eine Aktualisierung inkludiert. Auf unserer Webseite Fachkraft Arbeitssicherheit Kosten können Sie Einsicht in unsere weiteren Preise für die Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb nehmen.

Fazit: Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument des Arbeitsschutzes, das systematisch die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz gewährleistet. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, diese durchzuführen, lückenlos zu dokumentieren und regelmäßig fortzuschreiben (einmal jährlich) beziehungsweise zu aktualisieren, bevor neue Arbeitsmittel in Ihr Unternehmen eingeführt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung ist also kein einmaliger Vorgang, sondern ein fortlaufender Prozess, um die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten nachhaltig zu gewährleisten und gegebenenfalls zu verbessern.

 

Unsere Dienstleistung bei der Gefährdungsbeurteilung

Mit unserer umfassenden Expertise als Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Dabei nehmen wir Rücksicht auf Ihre unternehmensspezifischen Anforderungen und sorgen dafür, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung den geltenden Gesetzen und Vorschriften entspricht.

Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenloses Angebot für Ihre Gefährdungsbeurteilung!

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