(zuletzt aktualisiert am 26.01.2026)
Einfach erklärt, identifiziert die Gefährdungsbeurteilung systematisch Gefahren am Arbeitsplatz und legt fest, wie Sie Ihre Mitarbeiter bestmöglich schützen können. In diesem Beitrag von Fachkraft-Arbeitssicherheit erfahren Sie, wann die Gefährdungsbeurteilung zur Pflicht wird, wer die rechtliche Verantwortung trägt und welche gesetzlichen Vorgaben Sie für eine rechtssichere Dokumentation beachten müssen.
Die Gefährdungsbeurteilung als Herzstück im Arbeitsschutz
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Fundament Ihres betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Zahlreiche weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie die Unterweisung Arbeitsschutz, die Betriebsanweisung sowie das Explosionsschutzdokument basieren auf der Gefährdungsbeurteilung.
Darüber hinaus werden in der Gefährdungsbeurteilung auch die Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen festgelegt. Dies betrifft beispielsweise die Regalprüfung nach DIN EN 15635 oder die DGUV V3 Prüfung für elektrische Anlagen und Betriebsmittel gemäß der Unfallverhütungsvorschrift DGUV 3 und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?
Sobald Sie in Ihrem Unternehmen einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigen, tragen Sie als Arbeitgeber die Verantwortung für deren Sicherheit und Gesundheit. In diesem Sinne müssen gemäß dem Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit durchführen oder von einer befähigten Person, wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellen lassen (§ 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“).
Welche Gefährdungsfaktoren werden untersucht?
Obwohl der Gesetzgeber die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vorschreibt, gibt es keine rechtlich strikt vorgegebene Vorlage für deren formale Gestaltung, sodass Unternehmen den Aufbau flexibel an ihre Bedürfnisse anpassen können. In der Praxis teilen wir die möglichen Gefahren in Gruppen ein, um eine vollständige Analyse zu gewährleisten. Die Faktoren umfassen folgende Bereiche:
- Beim Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung werden physische Einflüsse wie mechanische Risiken an Maschinen sowie Gefahren durch Elektrizität Hitze Kälte Lärm oder Vibrationen untersucht.
- Die Analyse von Stoffen und der Umgebung umfasst den Umgang mit chemischen Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsmitteln sowie den Brandschutz und die Gestaltung von Fluchtwegen.
- Unter dem Schwerpunkt Mensch werden körperliche Belastungen durch Heben und Tragen sowie psychische Faktoren wie Zeitdruck oder Überforderung betrachtet.
- Bezüglich der Arbeitsorganisation werden die Planung von Arbeitsprozessen und Arbeitszeiten sowie die Verteilung von Verantwortlichkeiten und der Stand der Unterweisungen bewertet.
Zudem beziehen wir die Gegebenheiten Ihres Betriebs in die Gefährdungsbeurteilung ein, um den spezifischen Anforderungen Ihrer Branche gerecht zu werden.
Wie werden Risiken bewertet?
Um die Dringlichkeit von Maßnahmen festzulegen, nutzen wir die Risikomatrix nach Nohl. Das Ziel ist es, jedes Risiko messbar zu machen. Dabei werden zwei Faktoren betrachtet:
- Die Eintrittswahrscheinlichkeit beschreibt, wie oft ein Ereignis eintreten könnte – eingestuft von sehr gering bis hoch.
- Die Schadensschwere bewertet die möglichen Folgen von einer leichten Verletzung oder Erkrankung bis hin zum Tod
Aus dieser Kombination ergibt sich der konkrete Handlungsbedarf. Das Ergebnis zeigt auf, ob einfache Schutzmaßnahmen ausreichen oder ob ein sofortiges Handeln erforderlich ist. Für die Rechtssicherheit halten wir in der Gefährdungsbeurteilung neben der Maßnahme auch eine verantwortliche Person sowie ein Datum für die Umsetzung fest. Auf diese Weise wird der Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen kontrollierbar und wirksam.
So setzen Sie die Anforderungen des § 5 ArbSchG um
Wie erwähnt, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen in Ihrem Betrieb systematisch auf Gefahren zu prüfen, um die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu verbessern (§ 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“).
Wie man eine Gefährdungsbeurteilung richtig und rechtssicher durchführt, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag Die 7 Handlungsschritte der Gefährdungsbeurteilung.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung fertig sein und wann erfolgt ein Update?
Die Gefährdungsbeurteilung muss abgeschlossen sein und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen müssen bereits wirksam umgesetzt sein, bevor Ihre Beschäftigten die jeweilige Tätigkeit aufnehmen.
Des Weiteren ist eine Gefährdungsbeurteilung kein statisches Dokument, sondern muss in folgenden Fällen aktualisiert bzw. fortgeschrieben werden:
- Um die Sicherheit dauerhaft zu garantieren, empfiehlt sich eine Überprüfung im Abstand von 3 bis 5 Jahren.
- Eine zeitnahe Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ist notwendig, wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen ändern, etwa durch neue Arbeitsverfahren oder veränderte Ablauf- und Produktionszusammenhänge.
- Auch wenn Ihr Brandschutzbeauftragter im Rahmen einer Brandschutzbegehung veränderte Brandlasten festgestellt hat, muss Ihre Gefährdungsbeurteilung sofort angepasst werden.
- Bei einer Umstrukturierung des Personals oder der Versetzung von Mitarbeitern in Bereiche mit neuen Gefahrenquellen ist eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls erforderlich.
Die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV
Auch bevor Arbeitsmittel in Ihrem Unternehmen erstmalig zum Einsatz kommen, müssen Sie entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 BetrSichV „Gefährdungsbeurteilung“) die damit verbundenen Risiken bewerten und passende Schutzmaßnahmen festlegen. In unserem Beitrag Gefährdungsbeurteilung für Drehmaschinen erfahren Sie mehr darüber.
Verlassen Sie sich dabei nicht auf einen weit verbreiteten Irrtum: Eine vorhandene CE-Kennzeichnung entbindet Sie ausdrücklich nicht von Ihrer Pflicht, eine eigene Gefährdungsbeurteilung für den spezifischen Einsatz des Arbeitsmittels durchzuführen.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV
Beim Einsatz von chemischen Substanzen oder Gemischen ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß der Gefahrstoffverordnung vorgeschrieben (§ 6 GefStoffV „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“).
Sie müssen die Risiken der verwendeten Gefahrstoffe genau analysieren, um Ihre Belegschaft effektiv vor Gesundheitsschäden zu schützen und die gesetzlichen Dokumentationspflichten zu erfüllen. Weiterführende Informationen zu Gefahrstoffen und der Gefährdungsbeurteilung können Sie auch in unserem Beitrag Gefährdungsbeurteilung Asbestsanierung nachlesen.
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG
Weiters ist im Arbeitsschutzgesetz verankert, dass die Gefährdungsbeurteilung vollständig dokumentiert werden muss (§ 6 ArbSchG „Dokumentation“). Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber über die erforderlichen Unterlagen verfügen müssen, aus denen Folgendes ersichtlich ist:
- Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung: Welche Risiken wurden identifiziert?
- Die festgelegten Schutzmaßnahmen: Was unternehmen Sie konkret gegen diese Risiken?
- Das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung: Haben die Maßnahmen das Ziel erreicht?
Der Umfang der Dokumentation richtet sich nach der Art Ihrer Tätigkeiten und der Anzahl Ihrer Mitarbeiter. Um den Aufwand gering zu halten, erlaubt der Gesetzgeber bei gleichartigen Gefährdungssituationen (z. B. identische Büroarbeitsplätze), die Angaben in den Unterlagen zusammenzufassen.
Zusätzliche Dokumentation bei Unfällen
Zur gesetzlichen Dokumentationspflicht gehört auch das Erfassen von Arbeitsunfällen. Wenn ein Beschäftigter in Ihrem Unternehmen so schwer verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, müssen Sie diesen Vorfall rechtssicher dokumentieren. Diese Aufzeichnungen dienen dazu, die bestehende Gefährdungsbeurteilung kritisch zu prüfen und bei Bedarf sofort anzupassen.
Die Gefährdungsbeurteilung in der Praxis
Der Arbeitsschutz in deutschen Betrieben hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Das zeigt die Beschäftigten- und Betriebsbefragung von 2023/24, die im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) durchgeführt und im Juni 2025 veröffentlicht wurde.
Dabei wurde erhoben, dass sich der Anteil der Betriebe, die Gefährdungsbeurteilungen vornehmen, von 2015 bis 2023/24 um 16 Prozentpunkte und bei Kleinstbetrieben um fast 20 Prozentpunkte anstieg. Weiters erfreulich daran ist, dass auch psychische Belastungen wie Stress und Zeitdruck mittlerweile deutlich häufiger bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Leitfaden für Arbeitgeber „Psychische Gefährdungsbeurteilung“, die seit 2013 im Arbeitsschutzgesetz verankert und von Arbeitgebern gesetzlich verpflichtend durchzuführen ist.
Ein Drittel der deutschen Unternehmen hat keine Gefährdungsbeurteilung
Es besteht aber auch konkreter Handlungsbedarf, da laut GDA-Befragung weiterhin rund 33 % der Betriebe keine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Gründe dafür sind, dass Arbeitgeber mündliche Absprachen über Gefährdungen für ausreichend halten, keine relevanten Risiken bei der Arbeit vermutet werden oder dass Unternehmer darauf vertrauen, dass ihre Beschäftigten etwaige Gefahren eigenständig erkennen.
Eine Tatsache, die unsere externen Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufgrund ihrer täglichen Einsicht in eine Vielzahl von Unternehmen bestätigen können: Neben der sicherheitstechnischen Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“), ist es die Gefährdungsbeurteilung, die am häufigsten nicht vorhanden ist.
Machen Sie es besser und lassen Sie es nicht so weit kommen, dass Sie erst nach einer Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft (BG) oder durch das Amt für Arbeitsschutz eine Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen.
Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung?
Als deutschlandweiter Dienstleister für Arbeitssicherheit, bieten wir faire Preise ohne versteckte Kosten: Unsere Gefährdungsbeurteilungen sind ab € 480 pro Stück erhältlich. Neben der Gefährdungsermittlung und der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Preis auch eine Aktualisierung inkludiert. Auf unserer Webseite Fachkraft Arbeitssicherheit Kosten können Sie Einsicht in unsere weiteren Preise für die Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb nehmen.
Unsere Leistungen bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
Mit unserer umfassenden Expertise als Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen wir Sie deutschlandweit bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Unser Service umfasst die systematische Ermittlung der Gefährdungen und Belastungen sowie die Ausarbeitung und Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Wir übernehmen zudem die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und deren regelmäßige Fortschreibung damit Ihr Unternehmen stets den geltenden Gesetzen und Vorschriften entspricht. Dabei nehmen wir Rücksicht auf Ihre unternehmensspezifischen Anforderungen.
Ergänzend zu unserem Leistungsspektrum im Bereich Arbeitssicherheit bieten wir bundesweit die arbeitsmedizinische Betreuung sowie Vorsorgeuntersuchungen durch unsere eigenen Betriebsärzte an, wie etwa die ehemalige G37 Untersuchung als Vorsorge für Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen.
Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenloses Angebot!





