Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft und Mutterschutz

Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft und Mutterschutz

Wussten Sie, dass Sie als Arbeitgeber auch dann eine Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft benötigen, selbst wenn Sie keine Frauen in Ihrem Unternehmen angestellt haben? In diesem Fall spricht man von einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz, die im Rahmen einer allgemeinen Gefährdungsbeurteilung vorsorglich durchgeführt wird.

Mehr zu den gesetzlichen Bestimmungen und Fristen sowie zur Durchführung einer personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende erfahren Sie jetzt in diesem Beitrag.

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Was ist eine Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft?

Als Arbeitgeber sind Sie im Rahmen der Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen verpflichtet, Ihre schwangeren und stillenden Mitarbeiterinnen besonders zu schützen. In der Gesetzgebung wird die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft folgendermaßen beschrieben:

„Frauen und Kinder besser zu schützen, ist das Ziel der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung. Dabei werden eventuelle Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes während ihrer beruflichen Tätigkeit oder beruflichen Ausbildung ermittelt. Basierend auf dieser Grundlage werden in der Gefährdungsbeurteilung  geeignete Schutzmaßnahmen für eine sichere Teilhabe am Erwerbsleben oder der Ausbildung abgeleitet.“

(Quelle: BMFSFJ – Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht)

Mit der Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft sorgen Sie also für den bestmöglichen Schutz für Ihre schwangeren oder stillenden Mitarbeiterinnen.

Sie erkennen frühzeitig, welche Tätigkeiten für Mutter und Kind möglicherweise belastend oder gefährlich sein könnten. Darauf aufbauend können Sie gezielt Schutzmaßnahmen einführen, damit Ihre Mitarbeiterin ihre Arbeit sicher und ohne gesundheitliche Sorgen fortführen kann. Hier finden Sie weitere, allgemeine Informationen zur Frage „Was ist eine Gefährdungsbeurteilung“?

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft Pflicht?

Wie bereits eingangs erwähnt: Sobald mindestens eine Person in Ihrem Unternehmen beschäftigt ist, gilt für Sie als Arbeitgeber die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft und Mutterschutz. Vollkommen unabhängig davon, ob aktuell Frauen oder schwangere beziehungsweise stillende Personen in Ihrem Unternehmen arbeiten. In diesem Fall spricht man von einer anlassunabhängigen allgemeinen Gefährdungsbeurteilung.

Die rechtlichen Grundlagen dafür finden Sie im Arbeitsschutzgesetz  („Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG) und im Mutterschutzgesetz („Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen“ § 10 MuSchG).

Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft Pflicht Die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft Pflicht betrifft jeden Arbeitgeber.

Die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 und MuSchG § 10 im Überblick:

  Bei der allgemeinen anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG werden alle möglichen, mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes ermittelt und beurteilt sowie erforderliche Maßnahmen festgelegt.    
  Bei der anlassunabhängigen mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 MuSchG wird eine grundsätzliche Beurteilung jeder Tätigkeit und aller Arbeitsplätze in einem Unternehmen durchgeführt.  
  Die anlassbezogene bzw. personenbezogene Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 2 MuSchG erfolgt unmittelbar nach der Bekanntgabe einer Schwangerschaft oder Stillzeit. Hier wird eine Prüfung der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung auf ihre Aktualität und Vollständigkeit durchgeführt sowie eine Schutzmaßnahmen festgelegt.  

Mutterschutz im Unternehmen: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen

Schwangere und stillende Frauen haben gemäß Mutterschutzgesetz ein Recht auf einen besonders umfassenden Schutz, der von der Bekanntgabe der Schwangerschaft bis in die Stillzeit reicht.

Dieser gesetzliche Schutz erstreckt sich nicht nur auf regulär Beschäftigte, sondern schließt auch Auszubildende und Praktikantinnen ein, egal, ob sie in Voll- oder Teilzeit oder innerhalb einer befristeten Probezeit beschäftigt sind.

Ebenso sind Frauen mit Behinderung, die in speziellen Werkstätten arbeiten, durch das „Gesetzzum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“(MuSchG)geschützt.

Auch wenn sich Frauen für einen Freiwilligendienst entschieden haben – sei es im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes – genießen sie den vollen Schutz des Mutterschutzgesetzes.

Von der allgemeinen zur anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft

Sobald Sie von einer Ihrer Mitarbeiterinnen erfahren, dass sie ein Kind erwartet, müssen Sie als Arbeitgeber unverzüglich eine anlassbezogene beziehungsweise personenbezogene Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz durchführen oder von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit durchführen lassen. Dafür müssen Sie Ihre allgemeine Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft fortschreiben und dabei gesetzliche Fristen sowie eine vorgegebene Reihenfolge von Schutzmaßnahmen beachten.

Ihr 7-Schritte-Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft

Schritt 1: Arbeitsplatzanalyse

Dokumentieren Sie detailliert alle Tätigkeiten am betreffenden Arbeitsplatz.

Schritt 2: Gefährdungsermittlung

Identifizieren Sie systematisch alle möglichen Risiken, wie:

• Mechanische Gefährdungen (durch Maschinen)
• Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen (Lärm)
• Physische Belastung/Arbeitsschwere (schwere Lasten heben)
• Psychische Faktoren (hoher Zeitdruck)

Schritt 3: Risikobewertung

Bewerten Sie jede identifizierte Unfallgefährdung oder Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Mutter und Kind und legen Sie fest, welche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden sollen.

Schritt 4: Schutzkonzept

Entwickeln Sie Schutzmaßnahmen in dieser Reihenfolge:

    1. Umgestaltung der bestehenden Arbeitsbedingungen

    1. Versetzung an einen anderen geeigneten Arbeitsplatz
      (wenn Punkt 1 nicht möglich oder unzumutbar ist)

    1. Prüfung bzw. Anordnung eines (Teil-)Beschäftigungsverbots
      (Tätigkeiten, die als „unverantwortbare Gefährdung“ eingestuft wurden dürfen nicht mehr ausgeführt werden)
 

Schritt 5: Umsetzung der Schutzmaßnahmen

Setzen Sie die Maßnahmen nach Dringlichkeit um und dokumentieren Sie jeden Schritt.

Schritt 6: Erfolgskontrolle

Überprüfen Sie regelmäßig, ob die getroffenen Maßnahmen termingerecht umgesetzt beziehungsweise bestehende Gefährdungen beseitigt wurden.

Schritt 7: Fortschreibung und Aktualisierung

Wie bei allen Gefährdungsbeurteilungen gilt auch hier: Sollten sich bezüglich Arbeitsplatz, Arbeitsweise oder Arbeitsmittel während der Schwangerschaft oder Stillzeit Änderungen ergeben, müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft aktualisieren.

Eine detaillierten Beitrag zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung finden Sie auch in unserem Artikel „7 Handlungsschritte der Gefährdungsbeurteilung.“

Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft?

Bei uns erhalten Sie eine fachgerechte und gesetzeskonforme Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft und Mutterschutz bereits ab 480 €. Dabei sind wir als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit in allen deutschen Bundesländern für Unternehmen aller Branchen aktiv.

Auf unserer Seite Fachkraft Arbeitssicherheit Kosten erhalten Sie Einblick, welche Leistungen in unseren Gefährdungsbeurteilungen inkludiert sind.

Darüber hinaus erhalten Sie bei uns auch eine rechtskonforme Mustervorlage zur Erstellung einer mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung.

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Gesetzliche Schutzfristen nach dem MuSchG, die jeder Arbeitgeber kennen sollte:

Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor der Geburt:

  Grundsätzlich dürfen Frauen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Arbeitgeber dürfen eine schwangere Mitarbeiterin in dieser Zeit nur dann beschäftigen, wenn sie dem ausdrücklich zustimmt.  
Beschäftigungsverbot 8 Wochen nach der Geburt:

  Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen. In dieser Zeit dürfen frischgebackene Mütter nicht beschäftigt werden, auch nicht auf deren ausdrücklichen Wunsch.

Verlängerte Schutzfrist von 12 Wochen:

  Das Beschäftigungsverbot nach der Geburt verlängert sich auf zwölf Wochen bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung.

Sonderregelung bei Frühgeburten:

  In diesem Fall werden etwaige, nicht genutzte Tage der Schutzfrist vor der Geburt zusätzlich zur zwölfwöchigen verlängerten Schutzfrist gewährt.  

Arbeitszeiten für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen

Neben diversen Schutzfristen gelten für Schwangere und Stillende auch besondere Arbeitszeitregelungen:

• Maximale Arbeitszeit: 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in zwei Wochen
• Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
• Einhaltung vorgeschriebener Ruhezeiten
• Verbot von Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen nur mit behördlicher Genehmigung)

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Ihre weiteren Pflichten bei Bekanntgabe einer Schwangerschaft

Sobald Sie als Arbeitgeber von einer Schwangerschaft in Ihrem Unternehmen informiert wurden, sind Sie nicht nur zur Einhaltung der Mutterschutzvorgaben und Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gesetzlich verpflichtet.

Als werdende Mutter hat Ihre Mitarbeiterin auch das Recht, auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen zum Thema Mutterschutz. Zusätzlich müssen Sie die Schwangerschaft der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde mitteilen, die je nach Bundesland eine andere sein kann.

Eine Auflistung der zuständigen Behörden Mutterschutz für jedes Bundesland in Deutschland finden Sie auf der Webseite „Meldepflicht Schwangerschaft und Stillzeit“ der gesetzlichen Unfallversicherung BNG.

Fazit: Die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft im Arbeitsschutz

Der moderne Mutterschutz zielt präventiv darauf ab, die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen und gleichzeitig die berufliche Teilhabe oder Ausbildung ohne Benachteiligung zu ermöglichen.  Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, bereits vor dem Eintreten einer Schwangerschaft mögliche Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten. Bei Eintritt einer Schwangerschaft müssen Sie die allgemeine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz als personenbezogene Gefährdungsbeurteilung fortschreiben sowie diverse Fristen und Arbeitszeitregelungen einhalten.

Die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft erfolgreich umsetzen: Wir unterstützen Sie!

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